Leitsatz (amtlich)
a) Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ist öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG, nicht hingegen die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF (im Anschluß an BGHZ 92, 152).
b) Bedient sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger zur (teilweisen) Erfüllung der seinen Arbeitnehmern erteilten Versorgungszusage einer Pensionskasse, die in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird, dann sind die Versorgungsanrechte der Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen.
c) Grundsätze zur Bewertung der Versorgungsanrechte gegenüber dem ZDF für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Normenkette
VAHRG § 1 Abs. 3; BGB § 1587a Abs. 1, 2 Nr. 3
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 18.10.1983) |
AG Bingen am Rhein |
Tenor
Auf die weiteren Beschwerden des Zweiten Deutschen Fernsehens und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 1983 zu Nr. 2 des Beschlußausspruchs aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 13.816,92 DM
(weitere Beschwerde des ZDF: 639,60 DM)
Tatbestand
I.
Der am … 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am … 1925 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 16. August 1962 die Ehe geschlossen. Am 3. September 1981 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. August 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, und zwar in bisher angenommener Höhe von monatlich 132,30 DM. Der Ehemann ist Redakteur beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts (ZDF; weiterer Beteiligter zu 2). Er hat aufgrund seiner Tätigkeit Anwartschaften auf eine Alters- und Invalidenversorgung erworben, die nach der Feststellung des Oberlandesgerichts bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren – nach den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit – jährlich 44.866,55 DM betragen würde. Die Versorgung wird nach § 34 des Versorgungstarifvertrags (zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB, der Deutschen Angestelltengewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband e.V., der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem ZDF, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 1. Dezember 1972 in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung, VTV) in Verbindung mit einer Protokollnotiz zu § 34 VTV zu 30 % von dem ZDF und zu 70 % von der „Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit” (Pensionskasse) – jeweils nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages bzw. der Satzung der Pensionskasse – geleistet.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden gemeinschaftlichen Kinder der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 307,63 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen dem – mit einem unrichtigen Lebensaltersfaktor ermittelten – auf monatlich 747,55 DM dynamisierten Ehezeitanteil der Jahresrente des Ehemannes von 29.221,32 DM und der Anwartschaft der Ehefrau von monatlich 132,30 DM), bezogen auf den 31. August 1981, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 55.315,62 DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, (BfA; weitere Beteiligte zu 1) zu zahlen.
Gegen das Urteil hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (VAHRG; BGBl. I 105) neu durchzuführen. Sie hat eine Erhöhung des ihr zugesprochenen Ausgleichsbetrages begehrt und dazu insbesondere geltend gemacht, die Anwartschaft des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung sei nicht statisch, sondern dynamisch und deshalb mit dem vollen Betrag in den Wertausgleich einzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts abgeändert und zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei dem ZDF für die Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 53,30 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen dem auf monatlich 238,89 DM dynamisierten auf die Ehezeit entfallenden 30 %igen Anteil der Jahresrente des Ehemannes von 8.766,44 DM und der Anwartschaft der Ehefrau von 132,30 DM), bezogen auf den 31. August 1981, bei der BfA begründet. Den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Pensionskasse (70 % der Anrechte) hat das Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl das ZDF als auch die Ehefrau. Das ZDF ist der Ansicht, die Versorgungsanrechte des Ehemannes unterlägen in vollem Umfang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da die Anstalt kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG sei. Die Ehefrau verfolgt ihr Begehren auf Erhöhung des Ausgleichsbetrages weiter. Sie hält die Versorgung des Ehemannes weiterhin insgesamt für voll dynamisch und erstrebt ihren Ausgleich in der Form des Quasi-Splitting auch insoweit, als es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes gegenüber der Pensionskasse betrifft.
Entscheidungsgründe
II.
A. Weitere Beschwerde des ZDF:
1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Das ZDF ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts erstmals – materiell-rechtlich – betroffen worden und damit zugleich auch beschwert (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; ständige Rechtsprechung).
2. Das Rechtsmittel hat indessen keinen Erfolg, soweit das ZDF seine Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger in Abrede stellt. Wie der Senat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152) entschieden hat, richtet sich die Zuordnung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG nach der Rechtsform, in der ein Versorgungsträger organisiert ist. Versorgungsträger mit öffentlich-rechtlichem Status, also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind danach öffentlich-rechtliche Versorgungsträger im Sinne des Härteregelungsgesetzes. Das ZDF ist nach § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen” vom 6. Juni 1961 (GVBl RhPf 1961, 179) eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Folglich hat das Oberlandesgericht zu Recht die bei dem ZDF bestehenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich durch Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB ausgeglichen.
Zur Höhe der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte des Ehemannes gegenüber dem ZDF kann der angefochtene Beschluß hingegen nicht bestehen bleiben (vgl. Abschn. B 2).
B. Weitere Beschwerde der Ehefrau:
1. Die Ehefrau wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht die Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung nur in Höhe von 30 % und nicht in voller Höhe – einschließlich der gegen die Pensionskasse gerichteten Anrechte – nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen hat.
Hiermit hat sie keinen Erfolg.
a) Nach § 1 Abs. 3 VAHRG ist an die Stelle der früher für den Ausgleich betrieblicher Versorgungsanwartschaften geltenden Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 BGB die Ausgleichsform der Realteilung getreten, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Andernfalls findet für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt.
Eine Realteilung sehen der Versorgungstarifvertrag und die Satzung der Pensionskasse des ZDF nicht vor. Damit kommt eine Anwendung des Quasi-Splitting insoweit in Betracht, als sich die Versorgungsanrechte des Ehemannes gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, d.h. gegen einen Versorgungsträger, der nach seiner Rechtsform öffentlich-rechtlich organisiert ist. Das ist bei der Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF nicht der Fall. Diese ist nach § 1 Abs. 3 der Satzung ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und als solcher privatrechtlich organisiert (vgl. BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. vor § 21 Rdn. 15).
b) Das stellt auch die Ehefrau nicht in Frage. Sie vertritt jedoch die Ansicht, die Pensionskasse sei kein selbständiger Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern nur verlängerter Arm des ZDF im Rahmen eines einheitlichen Versorgungswerks. So seien die Voraussetzungen und der Inhalt der Versorgungsleistungen in der Satzung der Pensionskasse und in dem Versorgungstarifvertrag gleichlautend geregelt. Mitglieder der Pensionskasse seien nur die gegenwärtigen und die ausgeschiedenen früheren Arbeitnehmer des ZDF. Damit bestehe sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht zwischen den äußerlich getrennten Versorgungswerken des ZDF einerseits und der Pensionskasse andererseits volle Übereinstimmung. Das ZDF bringe die Mittel für die Leistungen der Pensionskasse auf und hafte nach dem Versorgungstarifvertrag subsidiär für alle von der Kasse geschuldeten Versorgungsleistungen. Die Errichtung der Pensionskasse beruhe nur auf steuerlichen Erwägungen. Die Ausnutzung der steuerrechtlichen Vergünstigung des § 40 b Abs. 1 EStG führe aber nicht zu einer völligen Verselbständigung der gegen die Pensionskasse gerichteten Versorgungsansprüche.
c) Hierin kann der weiteren Beschwerde nicht gefolgt werden.
aa) Träger einer Versorgung – „Versorgungsträger” – ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen derjenige, der die Versorgungszusage abgibt und im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gewährt. Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zu, dann bieten sich für die Durchführung der Versorgung im wesentlichen zwei Formen an: Der Arbeitgeber kann entweder eine unmittelbare Versorgungszusage erteilen, durch die er eine eigene Leistung verspricht und die ihn selbst zur Leistungsgewährung verpflichtet – in diesem Fall ist der Arbeitgeber zugleich der Träger der Versorgung –, oder er kann eine mittelbare Versorgungszusage abgeben, bei der er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines Dritten, nämlich einer Versicherung, einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse, bedient (vgl. § 1 Abs. 2 bis 4 BetrAVG). In diesem Fall gliedert der Arbeitgeber die Versorgung aus seinem Unternehmen aus und überläßt ihre Durchführung einer der in § 1 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG genannten eigenständigen juristischen Personen, die dann ihrerseits der – selbständige – Versorgungsträger wird (vgl. Höfer/Abt BetrAVG 2. Aufl. I Arb. Gr. Rdn. 86; Bleistein/Söffing, Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung Rdn. 13 bis 15).
bb) Das Recht des Versorgungsausgleichs ist bereits bei Inkrafttreten des 1. EheRG diesem arbeitsrechtlichen Verständnis der Träger betrieblicher Altersversorgung in dem Sinn gefolgt, daß – zumindest – alle in dem Betriebsrentengesetz genannten Träger der betrieblichen Altersversorgung, also die Arbeitgeber, die Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen und die Unterstützungskassen, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 a Rdn. 73). Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Begriff des Versorgungsträgers demgegenüber in § 1 Abs. 3 VAHRG eine Wandlung – im Sinne einer Einengung auf die Arbeitgeber unter Ausschluß von ihnen gegründeter Pensionskassen – erfahren hat.
cc) Pensionskassen sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die die betriebliche Altersversorgung durchführen und dabei dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen (im Gegensatz zu den Unterstützungskassen, § 1 Abs. 4 BetrAVG) einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren (vgl. Höfer/Abt a.a.O. Rdn. 126). Sie stellen eine überkommene Form der betrieblichen Altersversorgung dar, bei der der Arbeitgeber „seine Entlassung vom rechtlichen Versorgungsrisiko mit vor Beginn der Versorgung zu leistenden Prämien = Beiträgen bezahlt” (Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 6. Aufl. Band I Bischoff, Pensionskassen S. 5). So gehört es zum Wesen der Pensionskasse als eines Instruments der betrieblichen Altersversorgung, daß sie vom Arbeitgeber finanziert, zumindest neben Beiträgen des Arbeitnehmers (vgl. Höfer/Abt a.a.O. Rdn. 133) mitfinanziert wird (Handbuch a.a.O. S. 58). Für mangelnde Leistungen der Kasse im Versorgungsfall hat der Arbeitgeber einzustehen, wenn er den notwendigen Betrag nicht oder nicht in vollem Umfang erbringt oder erbracht hat (Höfer/Abt a.a.O. Rdn. 138). Eine Pensionskasse kann schließlich der rechtlich selbständige Versorgungsträger für einen oder mehrere Arbeitgeber als Trägerunternehmen sein, und – je nach dem – die Arbeitnehmer eines einzigen oder mehrerer Betriebe erfassen (Höfer/Abt a.a.O. Rdn. 128).
dd) Die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF weist demgegenüber keine grundlegenden Besonderheiten auf. So ist es für ihre Beurteilung als Versorgungsträger ohne Bedeutung, daß die in der Satzung geregelten Versorgungsleistungen nach ihren Voraussetzungen und in ihrer Berechnungsstruktur den Versorgungsleistungen nach dem Versorgungstarifvertrag des ZDF entsprechen. Die ausdrückliche Subsidiärverpflichtung des ZDF für die Versorgungsleistungen der Kasse mag zwar in der Praxis unüblich sein (Höfer/Abt a.a.O. Rdn. 88); sie mag auch weiter gehen als die faktische Subsidiärverpflichtung (Einstandspflicht) des Arbeitgebers als Folge seiner Zusage von Pensionskassenleistungen (vgl. Höfer/Abt a.a.O. Rdn. 90 ff). Das ändert aber nichts daran, daß im Falle planmäßiger Dotierung der Pensionskasse durch das ZDF die Kasse die von ihr zugesagten Leistungen erbringen wird. Daß nur gegenwärtige und frühere Arbeitnehmer des ZDF Mitglieder der Kasse sind, entspricht schließlich typischerweise dem Wesen einer Pensionskasse.
Die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF erfüllt mithin nach ihrer rechtlichen Struktur die Voraussetzungen einer rechtsfähigen selbständigen Versorgungseinrichtung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.
Dem entspricht auch die tatsächliche Handhabung bei der Durchführung der Versorgung. Hierzu hat das Oberlandesgericht im einzelnen festgestellt, daß die auf die Pensionskasse einerseits und die auf das ZDF andererseits entfallenden Rentenanteile gesondert festgesetzt und von verschiedenen Anweisungsberechtigten angewiesen werden. Die Rentenempfänger erhalten je eine gesonderte Auszahlungsmitteilung über die Leistungen der Pensionskasse und des ZDF; letztlich zahlen sowohl die Pensionskasse als auch das ZDF ihre Anteile an den Versorgungsleistungen gesondert.
Dies hat das Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei dahin gewertet, daß den Arbeitnehmern des ZDF zwei voneinander zu unterscheidende Leistungsträger, nämlich neben dem Arbeitgeber selbst auch die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF, als selbständige Versorgungsträger gegenüberstehen.
d) Wie ausgeführt, ist indessen nur das ZDF selbst öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG. Der Senat hat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152 ff) offengelassen, ob ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger auch insoweit unter § 1 Abs. 3 VAHRG fällt, als er sich – wie es hier der Fall ist (vgl. § 2 der Satzung der Pensionskasse) – zur (teilweisen) Erfüllung einer Versorgungszusage einer eigens zu diesem Zweck gegründeten Pensionskasse bedient, die ihrerseits in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird.
Die Frage ist zu verneinen. Es widerspräche dem System des Versorgungsausgleichs, auch die Anrechte bei der privatrechtlich organisierten Versorgungseinrichtung Pensionskasse in das Quasi-Splitting auf der Grundlage des Härteregelungsgesetzes einzubeziehen. Wie der Senat in dem genannten Beschluß vom 19. September 1984 ausgeführt hat, war die Einbeziehung von früher unter § 1587 b Abs. 3 BGB fallenden Versorgungsanwartschaften in das Quasi-Splitting maßgebend durch das spätere Erstattungsverfahren zwischen dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und dem jeweiligen Versorgungsträger bestimmt. Nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83 b Abs. 2 Satz 2 AVG hat der zuständige Träger der Versorgungslast dem Versicherungsträger die Aufwendungen zu erstatten, die diesem infolge der Begründung von Rentenanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entstehen, wobei die Einzelheiten des Verfahrens in der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl. I 280) geregelt sind. Da der mit dem Erstattungsverfahren verbundene Aufwand auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben sollte, ist der Kreis der hierfür in Betracht kommenden Versorgungseinrichtungen auf die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger begrenzt worden. Als Ausgleich für die an den Versicherungsträger zu erstattenden Leistungen sollen die Versorgungsträger die Möglichkeit haben, ihre dem ausgleichspflichtigen Ehegatten geschuldeten Versorgungsleistungen zu kürzen, wie es in § 57 BeamtVG für das Beamtenrecht geregelt (vgl. § 58 BeamtVG, §§ 1304 a Abs. 6 RVO, 83 a Abs. 6 AVG) und bei der sinngemäßen Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB nach § 1 Abs. 3 VAHRG in entsprechender Weise vorgesehen ist (vgl. Rolland VAHRG § 1 Rdn. 91 bis 97; Maier Härteregelungen zum Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, § 1 Anm. 3 S. 18). Die Möglichkeit einer Kürzung geschuldeter Versorgungsleistungen hat indessen grundsätzlich nur derjenige, der als Versorgungsträger die Versorgung auch tatsächlich gewährt. Das wäre im vorliegenden Fall in Höhe eines 70 %igen Anteils der geschuldeten Versorgungsleistungen nur die private Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF. Das ZDF hingegen schuldet – und leistet im Versorgungsfall – seinen Arbeitnehmern nur einen Anteil von 30 % der ihnen insgesamt zugesagten Versorgung. Würde unter diesen Umständen das ZDF, wie es die weitere Beschwerde der Ehefrau erstrebt, als alleiniger Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG behandelt, so hätte das zur Folge, daß die Fernsehanstalt anteilige Erstattungsleistungen im Umfang von 100 % an den Rentenversicherungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten erbringen müßte, obwohl sie dem ausgleichspflichtigen Arbeitnehmer nur 30 % seiner Versorgung schuldet und demgemäß ihre finanziellen Dispositionen grundsätzlich auch nur auf eine derartige Versorgungsverpflichtung auszurichten hat. Der von der weiteren Beschwerde erstrebte Ausgleich verstieße damit gegen die Grundlagen des Versorgungsausgleichs im Bereich der sinngemäßen Anwendung des Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG.
e) Hiernach hat das Oberlandesgericht zu Recht davon abgesehen, die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes, die sich gegen die Pensionskasse für die Arbeitnehmer des ZDF richten, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG öffentlich-rechtlich auszugleichen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1985, 943, 945). Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 8. April 1986 (1 BvR 1186/83 u.a. = FamRZ 1986, 543) die Vorschrift des § 2 VAHRG über den Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und daher für nichtig erklärt hat, soweit danach für diese Versorgungen ausnahmslos der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet war, fehlt derzeit eine gesetzliche Regelung über die Form, in der die Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Pensionskasse des ZDF auszugleichen sind. Eine Entscheidung zu diesem Teil des Verfahrens kommt daher zur Zeit nicht in Betracht.
Soweit die Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber dem ZDF betroffen sind, muß der angefochtene Beschluß – wie unten in Abschn. 2 näher ausgeführt wird – aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Durch die neue Entscheidung über diesen Teil der Versorgung kann unter Umständen auch die Entscheidung über den Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Pensionskasse berührt werden. Denn die Anwartschaften des Ehemannes sind auf eine sogenannte „Gesamtversorgung” gerichtet, bei welcher bestimmte Drittleistungen – in festgelegter Reihenfolge (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 4 VTV) – auf die von dem ZDF und die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen anzurechnen sind (vgl. § 19 VTV, § 30 der Satzung der Pensionskasse). Das läßt es geboten erscheinen, über die gegen das ZDF und die gegen die Pensionskasse gerichteten Versorgungsanrechte des Ehemannes einheitlich zu entscheiden. Aus diesem Grund ist die Sache – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auch insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, als es um den Ausgleich der Anrechte gegenüber der Pensionskasse geht. Hierzu wird das Oberlandesgericht vor seiner neuen Entscheidung die gesetzliche Neuregelung zum Recht des Versorgungsausgleichs abzuwarten haben.
2. Soweit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber dem ZDF nach § 1 Abs. 3 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen hat, greift die Ehefrau mit ihrer weiteren Beschwerde die Bewertung der Anwartschaften in dem angefochtenen Beschluß an und erstrebt insoweit eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
Dieser Angriff ist gerechtfertigt.
a) Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der Versorgungsanrechte des Ehemannes davon ausgegangen, daß er aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit zu dem ZDF (Beginn: 15. November 1962) bei Erreichen der Altersgrenze (1. Oktober 1991) – bezogen auf die Verhältnisse bei Ehezeitende – eine Jahresrente in Höhe von 44.866,55 DM erhalten werde. Die Anwartschaft auf diese Rente sei unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB; das sei außer Streit. Auf der Grundlage einer Gesamtversorgung von jährlich 44.866,55 DM hat das Oberlandesgericht zunächst den gegen das ZDF unmittelbar gerichteten Anteil von 30 % mit jährlich 13.459,97 DM festgestellt. Diesen Betrag hat es nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze auf jährlich 8.766,44 DM = monatlich 730,54 DM zurückgeführt und den so ermittelten Betrag sodann mit Hilfe der Barwertverordnung auf monatlich 238,89 DM abgezinst. Das Gericht hat die Anwartschaft auf das künftige Ruhegeld als nicht dynamisch angesehen, weil der maßgebende Versorgungstarifvertrag zwar bei der Bemessungsgrundlage des ruhegeldfähigen Einkommens eine gewisse Anpassungsregelung vorsehe, diese aber nur zum Tragen komme, wenn die Tarifpartner eine versorgungsfähige Gehaltserhöhung vereinbarten. Davon könne nicht schlechthin ausgegangen werden. Auch im übrigen fehle es, insbesondere mit Rücksicht auf die selbständige Tarifhoheit des ZDF, an einer Anpassung an die allgemeine Wirtschafts- und Einkommensentwicklung.
b) Dem kann schon vom Ansatz her nicht gefolgt werden.
aa) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB sind Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur insoweit auszugleichen, als sie im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung unverfallbar sind. Das gilt auch nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 VAHRG unverändert weiter. Die Frage, ob eine Anwartschaft unverfallbar ist, ist nicht in erster Linie eine Tatsachenfrage, sondern eine solche der rechtlichen Beurteilung, die von den Beteiligten nicht wirksam „unstreitig” gestellt werden kann. Wie der Senat hierzu in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 148, 167) – für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – aufgeführt hat, sind unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nur Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Diese Grundsätze hat der Senat in BGHZ 92, 152, 154 auch für das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters beim Bayerischen Rundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) angewandt. Für die Anwartschaften des Ehemannes gegenüber dem ebenfalls als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten ZDF gelten sie gleichermaßen.
bb) Der Ehemann erhält die von dem Oberlandesgericht seiner Bemessung zugrunde gelegte – gemäß §§ 6, 7, 19 VTV ermittelte – Jahresrente nach §§ 4 und 5 VTV nur bei Eintritt des Versorgungsfalles der Vollendung des 65. Lebensjahres und im Fall der Berufsunfähigkeit, nicht hingegen im Fall einer vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem ZDF. Das bedeutet, daß die Anwartschaft auf diese Versorgungsleistungen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist. Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit sind vielmehr in § 24 VTV geregelt, und zwar folgendermaßen:
1) Wird das Arbeitsverhältnis eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers beim ZDF vor Eintritt des Versorgungsfalls (§§ 4 und 5) vom ZDF aus Gründen beendet, die von dem Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind, so bleibt die Versorgungsanwartschaft in dem durch § 24 bis 30 gezogenen Rahmen aufrechterhalten, wenn das Arbeitsverhältnis beim ZDF ohne Unterbrechung fünf Jahre bestand und der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat.
2) Wird das Arbeitsverhältnis des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers beim ZDF vor Eintritt des Versorgungsfalls (§§ 4 und 5) von dem Arbeitnehmer selbst beendet, ohne daß Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung durch das ZDF gemäß § 41 Abs. 6 MTV/ZDF gerechtfertigt hätten, so bleibt die Versorgungsanwartschaft in dem durch §§ 24 bis 30 gezogenen Rahmen aufrechterhalten, wenn das Arbeitsverhältnis beim ZDF ohne Unterbrechung 10 Jahre bestand und das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat.
3) Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer kann in den Fällen von Abs. 1 und 2 zwischen beitragsfreiem und beitragspflichtigem Fortbestand der Versorgungsanwartschaft wählen.
Da der Ehemann das 35. Lebensjahr vollendet und sein Arbeitsverhältnis beim ZDF ohne Unterbrechung mehr als zehn Jahre angedauert hat, hat er die Wartezeit erfüllt. Damit hat er dem Grunde nach eine im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 24 VTV erlangt.
Soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 VTV zwischen beitragsfreiem und beitragspflichtigem Fortbestand der Versorgungsanwartschaft wählen kann, erfüllt nur die beitragsfrei aufrecht zu erhaltende Anwartschaft die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit auch der Höhe nach für den im Versorgungsausgleich zugrunde gelegten fiktiven Versorgungsfall bei Ende der Ehezeit; denn nur der Versorgungswert dieser Anwartschaft ist unabhängig von der künftigen Entwicklung jedenfalls gesichert (vgl. BGHZ 84, 158, 167). Hingegen kann bei der andernfalls in Betracht kommenden Anwartschaft (vgl. § 24 Abs. 3 VTV), bei der über das Ehezeitende hinaus Beiträge zu entrichten wären, nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die Beiträge bis zum Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig geleistet werden.
Die Höhe der beitragsfrei aufrechterhaltenen Anwartschaft gegenüber dem ZDF bestimmt sich nach § 26 VTV:
1) Wird die Anwartschaft beitragsfrei aufrechterhalten, so ergibt sich ein betragsmäßig gleichbleibender Versorgungsanspruch aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Deckungsrückstellung abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 3 v.H..
2) Die Höhe der beitragsfreien Versorgungsansprüche wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt.
3) Auf den nach Abs. 1 errechneten Versorgungsanspruch werden die Leistungen aus der Sozialversicherung oder der befreienden Lebensversicherung nach dem Anrechnungsmodus des § 19 in dem Umfang angerechnet, wie sie im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim ZDF bestanden oder bestanden hätten, falls zu diesem Zeitpunkt der Versorgungsfall eingetreten wäre. Erhöhungen der Leistungen aus der Sozialversicherung oder der befreienden Lebensversicherung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim ZDF erfolgen, bleiben unberücksichtigt.
Zu diesen Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Die Sache muß daher zur weiteren Prüfung und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
c) Da die unverfallbare Anwartschaft des Ehemannes gemäß § 26 Abs. 1 VTV auf einen „betragsmäßig gleichbleibenden” Versorgungsanspruch gerichtet ist, unterliegt sie weder im Anwartschaftszeitraum – seit Beendigung der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls – noch im Leistungszeitraum einer Anpassung etwa an die allgemeine Einkommensentwicklung. Ihr Wert bleibt vielmehr nicht nur in der Anwartschafts-, sondern auch in der Leistungsphase grundsätzlich unverändert. Das in § 16 BetrAVG enthaltene Gebot an den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nach billigem Ermessen zu entscheiden, führt als solches – sofern es für die Versorgung gemäß §§ 24 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 VTV gilt – nicht zu laufenden Anpassungen der Versorgungsleistungen „in gleicher oder nahezu gleicher Weise” wie bei den volldynamischen Versorgungen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1985 – IVb ZB 15/85 = FamRZ 1985, 1235, 1236). Die Anwartschaft des Ehemannes nach §§ 24, 26 Abs. 1 VTV ist damit auf eine statische Versorgung gerichtet, und sie muß deshalb für die Zwecke des Versorgungsausgleichs mit Hilfe der Barwertverordnung abgezinst werden (§ 1587 a Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2 BGB).
3. Sollte allerdings im Zeitpunkt der neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Versorgungsfall eingetreten und – etwa – der Anspruch auf das Invalidengeld unverfallbar geworden sein, dann wären die Anrechte des Ehemannes nach §§ 5, 6, 7 VTV in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einzubeziehen. Für diesen Fall wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß zur fehlenden Dynamik der Anrechte auf das – dem Invalidengeld nach der Berechnung vergleichbare – Altersruhegeld nicht mit der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 198 ff; vom 15. Dezember 1982 – IVb ZB 684/81 = FamRZ 1983, 265, 266; vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 836/80 = FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 18. September 1985 – IVb ZB 184/82 = FamRZ 1985, 1236, 1239).
Unterschriften
Lohmann, Blumenröhr, Krohn, Macke, Nonnenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 1502468 |
BGHZ |
BGHZ, 10 |
Nachschlagewerk BGH |