Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 4 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte jeweils Betäubungsmittel in einer Menge eingeführt und damit Handel getrieben, die nicht die Größenordnung einer nicht geringer Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreicht. In diesen Fällen geht daher die Einfuhr als unselbständiges Teilstück des Handeltreibens in dieser Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG als Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. BGHSt 30, 28, 30; BGH NStZ 1998, 628; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2), so daß der Angeklagte sich in diesen Fällen jeweils lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt, da auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe geringere Einzelstrafen verhängt hätte.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen