Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 05.03.2014) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit die Revisionen jeweils wortgleich beanstanden, die Mitteilungs- und Dokumentationspflicht sei dadurch verletzt worden, dass nicht mitgeteilt worden sei, von wem die Initiative zur Führung der Verständigungsgespräche ausgegangen sei, sind sie nicht zulässig erhoben. Dies gilt schon deswegen, weil der Revisionsvortrag für sich genommen nicht die Prüfung ermöglicht, ob überhaupt ein Rechtsfehler vorliegen würde, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe.
Die Revision trägt zum Verfahrensgeschehen vor, dass die Hauptverhandlung unterbrochen worden sei, sodann Verständigungsgespräche stattgefunden hätten und im Anschluss in öffentlicher Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden über den Inhalt der Gespräche Mitteilungen erfolgt und diese auch protokolliert worden seien. Es sei „nicht erkennbar, ob bereits aus dem konkreten Grund der Führung von Verständigungsgesprächen unterbrochen wurde” oder es sich „alternativ” um eine „reguläre Unterbrechung der Hauptverhandlung” gehandelt habe.
Damit wird das tatsächliche Geschehen schon nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, vielmehr werden alternativ zwei Geschehensabläufe als bloße Möglichkeiten dargestellt. Durch den insoweit unvollständigen Vortrag bleibt aber offen, ob überhaupt eine Verpflichtung bestand, darüber zu informieren, von wem die Initiative zu den Gesprächen ausgegangen ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 – 1 StR 612/13; Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14). Wäre dies nämlich in öffentlicher Hauptverhandlung angeregt worden, wie es die Revision als möglich darstellt und es der Darstellung in den dienstlichen Erklärungen des Sitzungsstaatsanwalts und der Berufsrichter entspricht, bestünde insoweit keine Informationspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Diese soll nämlich dazu dienen, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Gespräche in der Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen, so dass die Möglichkeit eines informellen und unkontrollierbaren Verfahrens ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, aaO, 1069; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.). An dem Erfordernis einer Erörterung von Geschehnissen außerhalb der Hauptverhandlung in der Hauptverhandlung fehlt es aber, wenn die Führung von Verständigungsgesprächen in öffentlicher Hauptverhandlung, mithin für alle Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit transparent, angeregt worden ist.
2. Dadurch, dass das Landgericht im Rahmen des § 95 AufenthG die Angeklagten als Staatsangehörige eines Drittstaates nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 anstatt, wie es zutreffend gewesen wäre, nach Anhang I dieser Verordnung behandelt hat, sind sie nicht beschwert, da sich anderenfalls jedenfalls ein längerer Tatzeitraum ergeben hätte.
Unterschriften
Raum, Rothfuß, Jäger, Cirener, Fischer
Fundstellen