Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.03.2018) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2018, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass die Auflösung der Gesamtstrafe und die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9. November 2016 entfallen und der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revisionen der übrigen Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 85 Fällen (Angeklagte P. und E.) und 47 Fällen (Angeklagte T. und K.) sowie wegen zweier Beihilfetaten zu diesen Delikten (Angeklagte S., B., Z.) mit Gesamtfreiheitsstrafen belegt. Bei dem Angeklagten P. hat es in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren die Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen einbezogen, die in den Jahren 2013 und 2016 ergangen waren. Des Weiteren hat das Landgericht die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Rz. 2
Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es – wie die Rechtsmittel der weiteren Angeklagten – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
1. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken nur insoweit, als das Landgericht in die gegen den Angeklagten P. verhängte dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9. November 2016 einbezogen hat. Diese Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen hat Taten aus den Jahren 2015 und 2016 zum Gegenstand. Einer Einbeziehung der dafür verhängten Einzelstrafen steht indes die Zäsurwirkung der unerledigten – und vom Landgericht zu Recht im Rahmen von § 55 StGB herangezogenen – Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 21. November 2013 entgegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2012 – 4 StR 329/12 Rn. 2 mwN).
Rz. 4
Der Senat lässt die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9. November 2016 entfallen, dessen Gesamtstrafenausspruch unberührt bleibt. Darüber hinaus kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die neue Gesamtstrafe gegen den Angeklagten P. selbst festsetzen. Deren Obergrenze ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe abzüglich der zu Unrecht aufgelösten Gesamtstrafe aus dem früheren Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 – 2 StR 636/13 Rn. 5 f.; vom 10. Januar 2012 – 3 StR 370/11 Rn. 4 und vom 7. Dezember 1990 – 2 StR 513/90 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a). Die neu festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe darf daher zwei Jahre und neun Monate nicht übersteigen (vgl. § 43 Satz 2 StGB). Eine solche Gesamtstrafe hätte das Landgericht mindestens verhängt, wäre ihm der aufgezeigte Rechtsfehler nicht unterlaufen.
Rz. 5
2. Die Angeklagten sind dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht mit seinem Einziehungsausspruch ohne weitere Differenzierung ihre Haftung „als Gesamtschuldner” in der Urteilsformel festgestellt hat, obgleich ihren Verurteilungen zwei Tatserien mit unterschiedlicher Tatbeteiligung zugrunde liegen. Denn die Strafkammer hat die Zahlungsverpflichtung der einzelnen Angeklagten zugleich auf den individuellen Wert der erlangten Taterträge beschränkt.
Unterschriften
Raum, Bellay, Bär, Leplow, Pernice
Fundstellen
Dokument-Index HI13539173 |