Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 26.06.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juni 2017 dahin abgeändert, dass ein Jahr und sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, dieses in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, dieses in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis”, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Ferner hat es eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Strafe ist für sich genommen rechtlich bedenkenfrei. Jedoch hat das Landgericht die Dauer des Vorwegvollzugs fehlerhaft bestimmt.
Rz. 3
Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. November 2014 – 4 StR 505/14 mwN). Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem Jahr und sieben Monaten anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen.
Rz. 4
2. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Franke, Cierniak, Bender, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Dokument-Index HI11373562 |