Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen 112 Js 26900/18 9 Ks (7/18))

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch werden

  1. der Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und
  2. der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen seit dem 27. Oktober 2018 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Adhäsionsklägerin S. insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Auf die Sachrüge war außer der Klarstellung im Strafausspruch lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts sind folgende Bemerkungen veranlasst:

Rz. 3

1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Beauftragung eines „kompetenten islamwissenschaftlich-psychologisch-psychiatrischen Gutachters” genügt bereits deswegen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer das vorbereitende psychiatrische Gutachten, aus dem er vielfach zitiert, nicht in seiner Gesamtheit vorgelegt hat.

Rz. 4

2. Bei der Bewertung der Tat des im Alter von zwölf Jahren nach Deutschland gekommenen und seit 1992 hier lebenden Angeklagten als Mord aus niedrigen Beweggründen hat sie zutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19 Rn. 24 ff. mwN) und in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet. Auch gegen die Prüfung der Schuldfähigkeit ist rechtlich nichts zu erinnern.

 

Unterschriften

Sander, Schneider, König, Mosbacher, Köhler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13626712

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