Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 09.01.2024; Aktenzeichen 2 StR 261/23)

LG Köln (Entscheidung vom 20.10.2022; Aktenzeichen 105 Ks 8/20)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass   P.    S.    nicht berechtigt ist, sich dem Verfahren auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 2022 anzuschließen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht Köln hat die Angeklagte am 20. Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des vormaligen Nebenklägers       E.    S.     zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu dessen Gunsten getroffen. Der Geschädigte ist am 14. Dezember 2023 während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Antragsteller hat als dessen Sohn mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 seinen Anschluss als Nebenkläger erklärt und beantragt, ihm Rechtsanwalt W.      als Beistand beizuordnen. Die Angeklagte ist der Anschlusserklärung entgegengetreten.

Rz. 2

Dem Senat obliegt die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Danach ist   P.    S.    als Sohn des Geschädigten nicht berechtigt, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer nur versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351 f.; vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 9. Oktober 2012 - 4 StR 350/12, juris Rn. 2). Ansatzpunkte dafür, dass der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten in eine nebenklagefähige Katalogtat geändert werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Menges     

Krehl     

Eschelbach

Meyberg     

Schmidt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16225169

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