Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 14.04.2022; Aktenzeichen 20 S 51/21) |
AG Ettlingen (Entscheidung vom 16.07.2021; Aktenzeichen 3 C 87/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verneinung der von dem Beklagten zur hilfsweisen Aufrechnung gestellten Gegenforderung wendet, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Rz. 1
1. Der Beklagte schloss im Juni 2015 mit der S AG (im Folgenden: Verkäuferin) einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug M. zum Preis von 61.400,43 € brutto. Der Vertrag sieht die Möglichkeit der Abwicklung über eine Leasinggesellschaft vor.
Rz. 2
Im August/September 2015 schloss der Beklagte mit der M. 5 Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das im Kaufvertrag genannte Fahrzeug ausgehend von einem Kaufpreis von 51.597 € netto mit einer Laufzeit von 48 Monaten und einem Kilometer-Endstand von 100.000 Kilometern. Die Vertragsparteien vereinbarten die Zahlung monatlicher Leasingraten in Höhe von insgesamt 786,22 € brutto. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern. Ferner sollte die Leasinggeberin mit der Übergabe des Fahrzeugs in den mit der Verkäuferin bestehenden Kaufvertrag eintreten und daraus sämtliche Rechte und Pflichten des Leasingnehmers übernehmen. Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum Erwerb des Fahrzeugs und/oder zum Ausgleich eines bestimmten Fahrzeugrestwerts enthält der Vertrag dagegen nicht. Der Vertragsurkunde war auch eine Widerrufsinformation beigefügt.
Rz. 3
Die Verkäuferin übergab im September 2015 das Fahrzeug an den Beklagten, der die vereinbarten Leasingraten an die Leasinggeberin zahlte und nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das Fahrzeug an diese übergab.
Rz. 4
Das Fahrzeug wies bei der Übergabe an die Leasinggeberin eine Laufleistung von 119.809 Kilometern auf. Die Leasinggeberin stellte dem Beklagten daraufhin Anfang September 2019 für die gefahrenen Mehrkilometer einen Betrag in Höhe von 2.805,15 € in Rechnung. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 13. November 2019 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.
Rz. 6
Die Klägerin zeigte am 12. März 2020 die Abtretung der vorgenannten Forderung an sie an.
Rz. 7
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des für die gefahrenen Mehrkilometer berechneten Betrags und von Inkassokosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die an die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen eines von dieser angeblich angedrohten negativen "Schufa-Eintrags" erklärt.
Rz. 8
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des für die gefahrenen Mehrkilometer angefallenen Betrags nebst einem Teil der geltend gemachten Zinsforderung verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Rz. 9
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Rz. 10
2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 11
Der Klägerin stehe der an sie abgetretene Anspruch auf Mehrkilometerausgleich zu. Der Beklagte sei von der Zahlungspflicht nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs seiner Vertragserklärungen frei geworden. Die Mehrkilometerklausel sei auch nicht unwirksam und der Anspruch sei der Höhe nach ebenfalls zutreffend ermittelt. Der Beklagte könne sich gegenüber dem eingeklagten Anspruch nicht auf Mängelansprüche berufen. Auch die von ihm erklärte hilfsweise Aufrechnung greife nicht durch.
Rz. 12
Dem Beklagten habe ein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 506 BGB nicht zugestanden, und zwar weder aus § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog noch sonst. Denn ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfülle nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) nicht die gemäß § 506 Abs. 2 BGB - als abschließende Regelung - erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.
Rz. 13
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich ein Widerrufsrecht auch nicht direkt aus der Richtlinie 2008/48/EG. Der Leasingvertrag selbst enthalte keine Erwerbsverpflichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie und der Kaufvertrag über den PKW sei entgegen der Auffassung des Beklagten kein "gesonderter Vertrag" im Sinne dieser Vorschrift. Hinzu komme, dass die Leasinggeberin mit Übergabe des Leasinggegenstands in den Kaufvertrag eingetreten sei und damit die sich daraus ergebende Erwerbsverpflichtung des Beklagten geendet habe.
Rz. 14
Die Frage eines vertraglichen Widerrufsrechts, von dem hier auszugehen sei, könne letztlich dahinstehen. Denn die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt des Widerrufs (längst) abgelaufen gewesen. Die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung fänden auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht keine Anwendung, sofern die Vereinbarung keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil biete. Solche konkreten Anhaltspunkte zeige der Beklagte weder auf noch seien sie sonst ersichtlich. Die in der Widerrufsinformation geregelten Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien erfüllt.
Rz. 15
Dem Beklagten habe schließlich kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB unter dem Aspekt eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder eines Fernabsatzvertrags zugestanden. Der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung zum Vertragsabschluss beschränke sich darauf, der Beklagte habe am 25. August 2015 "als Verbraucher gemäß § 13 BGB das als Anlage K 1 vorgelegte Dokument mit der Überschrift Leasingvertrag" unterzeichnet. Dies reiche zur Prüfung und Bejahung der Voraussetzungen des § 312b BGB oder § 312c BGB nicht aus. Die Kammer sei auch nicht gehalten gewesen, sich ergänzende Informationen oder Anhaltspunkte aus den vorgelegten Anlagen herauszusuchen und diese zum Gegenstand eines Hinweises nach § 139 ZPO zu machen.
Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten greife nicht durch. Die Klägerin habe die Bewirkung einer Schufa-Eintragung nicht angedroht. Im Übrigen wäre die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch bei Vorliegen einer solchen Androhung nicht erforderlich gewesen.
II.
Rz. 16
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 17
Das Berufungsgericht hat die Revision ohne nähere Begründung unter Verweis auf § 543 Abs. 2 ZPO unbeschränkt zugelassen. Anders als die Revision meint, kommt der Rechtssache jedoch eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Rz. 18
a) Insbesondere ist der vorliegende Rechtsstreit nicht in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO im Hinblick auf das bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) anhängige Verfahren C-617/21 auszusetzen (vgl. zur Grundsatzbedeutung im Falle einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13 mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12, juris Rn. 28; vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07, juris Rn. 27; siehe auch Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 14 mwN). Denn die in diesem Verfahren von dem Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris; ebenso mit Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vorgelegten Fragen, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung einen Vertrag über Finanzdienstleistungen nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16; im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) darstellt (vgl. insofern auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2021 - 17 U 42/20, juris; anhängig beim Gerichtshof unter C-594/21) beziehungsweise ob es sich bei Leasingverträgen, in welchen ein persönlicher Kontakt nicht zum Leasinggeber, jedoch zu einem Verhandlungsgehilfen ohne Abschlussvollmacht bestand, um Fernabsatzverträge im Sinne von Art. 2 Buchst. a der vorgenannten Richtlinie und Art. 2 Nr. 7 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) handelt, sind im vorliegenden Fall - ungeachtet dessen, dass der Gerichtshof diese Fragen mittlerweile im verneinenden Sinne beantwortet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 149, 170 f.) - nicht entscheidungserheblich.
Rz. 19
Der Beklagte hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bereits nicht dargelegt, dass der streitgegenständliche Leasingvertrag unter Mitwirkung eines solchen Verhandlungsgehilfen ohne persönlichen Kontakt zu der Leasinggeberin geschlossen worden ist und ihm deshalb - bei Bejahung der vorgenannten Fragen durch den Gerichtshof - ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312c, 355 Abs. 1 BGB zustünde.
Rz. 20
Dementsprechend sind auch die weiteren von dem Landgericht Ravensburg vorgelegten - von dem Gerichtshof zwischenzeitlich bejahten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, aaO Rn. 177, 202) - Fragen, ob als Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Verbraucherrechterichtlinie auch Geschäftsräume einer Person gelten, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst über keine Abschlussvollmacht verfügt, und ob Art. 16 Buchst. l dieser Richtlinie auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anwendbar ist, für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht von grundlegender Bedeutung. Denn es fehlt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bereits an der Darlegung, dass der streitgegenständliche Vertrag in den Räumen einer solchen Person geschlossen worden ist und dem Beklagten deshalb ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 355 Abs. 1 BGB wegen des Vorliegens eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags zustehen könnte.
Rz. 21
b) Auch der Frage, ob es sich bei dem vorliegenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung angesichts der sich aus dem zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag ergebenden, von der Leasinggeberin übernommenen Erwerbsverpflichtung um einen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. 133, S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) handelt, kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht (mehr) zu. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 ff.) bereits entschieden, dass die Verbraucherkreditrichtlinie auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht anwendbar ist, wenn diese weder eine Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers noch eine von diesem zu übernehmende Restwertgarantie vorsehen (siehe nunmehr auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 135). Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie nimmt Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22). Die bloße Anwendung dieser bereits geklärten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall durch das Berufungsgericht verleiht der Sache dagegen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 26/20, NZM 2021, 759 Rn. 7).
Rz. 22
Sonstige Revisionszulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Rz. 23
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Rz. 24
a) Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, soweit der Beklagte hiermit die (teilweise) Abweisung der Klage aufgrund der von ihm hilfsweise erklärten Aufrechnung begehrt. Die Revision ist von dem Berufungsgericht zwar auch insoweit zugelassen worden und damit statthaft. Jedoch enthält die Revisionsbegründung zu diesem selbständigen prozessualen Anspruch keine Ausführungen und genügt damit insoweit nicht den Anforderungen der Vorschrift des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, WM 2011, 711 Rn. 6; vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR 230/19, NJW-RR 2021, 15 Rn. 25; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 401/21, juris Rn. 16).
Rz. 25
b) Im Übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung des für die gefahrenen Mehrkilometer berechneten Betrags in Höhe von 2.805,15 € aus dem zwischen der Leasinggeberin und dem Beklagten geschlossenen Leasingvertrag in Verbindung mit § 398 BGB zusteht. Insbesondere hat der Beklagte den Leasingvertrag nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht des Beklagten besteht weder gemäß §§ 312b BGB, 312c BGB, § 312g Abs. 1 BGB in der hier anzuwendenden vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, daher im Folgenden: [aF]) in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB noch gemäß § 506 Abs. 1 BGB in der hier anzuwendenden (Art. 229 § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, daher im Folgenden: [aF]). Auch auf ein vertragliches Widerrufsrecht kann sich der Beklagte - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht berufen.
Rz. 26
aa) Dem Beklagten steht ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß § 312c BGB, § 312g Abs. 1 BGB [aF], § 355 Abs. 1 BGB nicht zu. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB hier nicht vor. Dem Vorbringen des Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, dass der streitgegenständliche Leasingvertrag unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - weder den insofern zu berücksichtigenden Sachvortrag des Beklagten übergangen noch die Substantiierungsanforderungen an dessen Vorbringen überspannt. Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten gemäß § 139 ZPO auf den aus seiner Sicht unzureichenden Sachvortrag zum Vorliegen eines Fernabsatzvertrags hinweisen müssen.
Rz. 27
(1) Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertrieb- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. An einem Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehlt es jedenfalls dann, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung - oder bei dessen Abschluss - persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer - zum Abschluss des Vertrags (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2023 - VIII ZR 212/21, juris Rn. 2; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 11) - bevollmächtigten Vertreter hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 20 f. [zu § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung]; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 17; jeweils mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2014 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 27).
Rz. 28
(2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, der Vortrag des Beklagten reiche nicht aus, um die Voraussetzungen der Vorschrift des § 312c BGB zu bejahen.
Rz. 29
(a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision insoweit mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den sich aus der Klageerwiderung und den vorgelegten Anlagen ergebenden unstreitigen Sachverhalt übergangen, wonach der Abschluss des Leasingvertrags ohne direkten Kontakt zwischen den Parteien ausschließlich über die Vermittlung durch den lediglich mit verschiedenen Überprüfungen beauftragten Mitarbeiter der Verkäuferin erfolgt sei.
Rz. 30
Ein solches Vorbringen lässt sich der Klageerwiderung jedoch nicht entnehmen. Aus dieser geht lediglich hervor, dass der Beklagte den Leasingvertrag am 25. August 2018 unterzeichnet hat und die Vermittlung des streitgegenständlichen Leasingvertrags durch die Verkäuferin erfolgt ist. Zum Fehlen von persönlichen Kontakten mit der Leasinggeberin oder einer in ihrem Auftrag oder in ihrem Namen handelnden Person bei der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss verhält dieses Vorbringen sich - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend gemacht hat - dagegen nicht. Insbesondere geht aus dem in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten nicht hervor, dass es an einer Abschlussvollmacht der den Kaufvertrag vermittelnden Verkäuferin fehlte.
Rz. 31
Soweit die Revision ferner geltend gemacht hat, dem von dem Beklagten unterschriebenen Vertrag und dessen Bestätigung durch die Leasinggeberin sei zu entnehmen, dass ein persönlicher Kontakt ausschließlich über einen Mitarbeiter der Verkäuferin erfolgt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Denn zum einen kann erforderlicher Sachvortrag durch die Vorlage von Anlagen nicht ersetzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, NJW 2019, 1082 Rn. 8; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 117/21, NJW-RR 2022, 1593 Rn. 40), diesbezüglich gehaltenen Sachvortrag zeigt die Revision jedoch nicht auf. Zum anderen legt die Revision auch nicht dar, inwiefern diese Dokumente über die persönlichen Kontakte zur Leasinggeberin bei Vertragsschluss Auskunft geben können sollten. Allein der Umstand, dass es sich um einen durch einen schriftlichen Antrag und dessen schriftliche Annahme geschlossenen Leasingvertrag handelt, lässt - wie die Revisionserwiderung zu Recht angemerkt hat - nicht erkennen, ob die Vertragserklärungen in An- oder Abwesenheit des Leasinggebers und/oder der von ihm mit der Vertragsanbahnung betrauten Personen abgegeben worden sind.
Rz. 32
Dementsprechend kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf eine in dem Vertrag enthaltene Passage berufen, wonach der Mitarbeiter der Verkäuferin die nach dem Geldwäschegesetz notwendigen Angaben anhand des Ausweisdokuments geprüft und dem Leasingnehmer den Leasingvertrag erläutert hat. Entgegen der Auffassung der Revision geht hieraus nicht hervor, dass die Leasinggeberin die Verkäuferin nur beschränkt auf bestimmte Überprüfungen beauftragt hätte.
Rz. 33
Soweit die Revision auf den insofern nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz des Beklagten vom 19. März 2022 verwiesen hat, wonach es sich im vorliegenden Fall um den gleichen Sachverhalt wie in dem Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 (2 O 238/20) handele, nämlich, dass die Verkäuferin in K. den Vertrag angebahnt und die Vertragserklärung selbst von der Leasinggeberin in S. abgegeben worden sei, hat das Berufungsgericht diesen neuen Sachvortrag zu Recht unberücksichtigt gelassen (§ 525 Satz 1, § 296a Satz 1 ZPO). Einer Verbescheidung des Beklagten durch das Berufungsgericht bedurfte es insofern nicht (vgl. BVerfG, WuM 1991, 465, 466; BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - III ZR 5/22, juris Rn. 2).
Rz. 34
Aus den vorgenannten Gründen liegt entgegen der Ansicht der Revision auch ein Gehörsverstoß wegen des Überspannens der Substantiierungsanforderungen an das Vorbringen des Beklagten nicht vor.
Rz. 35
(b) Anders als die Revision meint, war das Berufungsgericht auch nicht gemäß § 139 ZPO gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, er habe zu einem fehlenden persönlichen Kontakt zwischen ihm und der Leasinggeberin nicht hinreichend vorgetragen. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Beklagten durch Fragen oder Hinweise zu neuem Verteidigungsvorbringen zu veranlassen, das in seinem bisherigen Vortrag nicht einmal andeutungsweise eine Grundlage hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 172/09, RIW 2011, 880 Rn. 29; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZB 47/15, NJW-RR 2016, 887 Rn. 21). Der Beklagte hat sich aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat - lediglich auf ihm nach seiner Ansicht nach zustehende gesetzliche Widerrufsrechte gemäß § 8 VVG, gemäß § 495 Abs. 1 BGB sowie nach den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie, nicht aber auf ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht berufen.
Rz. 36
bb) Das Berufungsgericht hat auch frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Beklagte den von ihm erklärten Widerruf nicht auf ein Widerrufsrecht gemäß § 312b BGB, § 312g Abs. 1 BGB [aF] wegen des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers oder einer in seinem Namen oder Auftrag handelnden Person stützen kann. Der Beklagte hat sich in den Tatsacheninstanzen nicht auf ein solches Widerrufsrecht berufen und auch zu dessen Voraussetzungen nicht näher vorgetragen. Seinem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, in wessen Beisein beziehungsweise ob und gegebenenfalls in welchen Geschäftsräumen der Leasingvertrag geschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie von der Revision unter Bezugnahme auf vereinzelte Stimmen in der Literatur geltend gemacht (vgl. BeckOK-BGB/Maume, Stand: 1. November 2023, § 312b Rn. 38 mwN) - die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB bei richtlinienkonformer Auslegung nicht anwendbar ist.
Rz. 37
cc) Das Berufungsgericht hat auch ein Widerrufsrecht des Beklagten gemäß § 506 Abs. 1 BGB aF in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB [aF] zu Recht verneint. Ein Kilometerleasingvertrag mit Erwerbsverpflichtung im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, daher im Folgenden: [aF]) liegt hier entgegen der Ansicht der Revision auch im Hinblick auf den von dem Beklagten mit der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag nicht vor.
Rz. 38
(1) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands gelten gemäß § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB [aF] als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist. Diese Vorschrift dient - ebenso wie § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB [aF] - der Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 92; siehe auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 23). In dieser Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass Miet- und Leasingverträge nur im Fall einer Erwerbspflicht des Verbrauchers, die auch von seinem Vertragspartner - hier der Leasinggeberin - einseitig eingefordert werden kann, als "sonstige ähnliche Finanzierungshilfen" im Sinne des Art. 3 Buchst. c der Richtlinie gelten sollen, während sie im Übrigen - soweit der Aspekt des kreditrechtlichen Verbraucherschutzes betroffen ist - als bloße entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge zu werten sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 47; siehe nunmehr auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 135). Diese der Verbraucherkreditrichtlinie insoweit zugrundeliegende Interessenbewertung sollte auch für das nationale Recht maßgeblich sein (vgl. BT-Drucks. aaO).
Rz. 39
(2) Ausgehend hiervon liegt eine Erwerbsverpflichtung im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB [aF] nach den insofern nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht vor. Vielmehr sollte die Leasinggeberin nach den zwischen den Parteien des Leasingvertrags vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Übergabe des Leasingfahrzeugs an den Beklagten in den zwischen diesem und der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag eintreten und daraus sämtliche Rechte und Pflichten des Beklagten übernehmen.
Rz. 40
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Revision meint, der Beklagte sei mit Abschluss des Kaufvertrags Eigentümer des Leasingfahrzeugs geworden beziehungsweise in der Folgezeit auch geblieben und die sich daraus ergebende Konstellation entspreche der Vereinbarung einer Erwerbspflicht zumindest in tatsächlicher Hinsicht. Die Revision übergeht insoweit bereits, dass der Leasingvertrag eine Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers nicht enthält.
Rz. 41
dd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Beklagte sich nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen kann. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, kann in der Erteilung einer - der uneingeschränkten Beurteilung durch den Senat unterliegenden (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 70 mwN) - Widerrufsinformation allerdings bereits kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 70 f.; Senatsbeschlüsse vom 17. März 2021 - VIII ZR 329/20, juris Rn. 4; vom 9. März 2021 - VIII ZR 263/20, juris Rn. 2).
Rz. 42
ee) Auch die übrigen von dem Beklagten erhobenen Einwendungen sowie das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 404 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit unangegriffen als nicht durchgreifend angesehen.
III.
Rz. 43
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Dr. Böhm |
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Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.
Fundstellen
Dokument-Index HI16237826 |