Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH-Insolvenzverfahren. Kein Einfluss von Zahlungen Dritter auf Verwaltervergütung. Berechnungsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind in der Insolvenz der GmbH bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, in der ihre Einziehung erforderlich ist, um alle Masse- und Insolvenzgläubiger zu befriedigen. In diesem Fall mindern Zahlungen Dritter an Insolvenzgläubiger, die im eröffneten Verfahren erfolgen, nicht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters.
Normenkette
InsVV § 1 Abs. 1 Sätze 1-2; InsO § 213
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 18.10.2010; Aktenzeichen 3 T 910/09) |
AG Chemnitz (Entscheidung vom 07.12.2009; Aktenzeichen 1119 IN 2226/07) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 18.10.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.845,78 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.10.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin beantragte am 16.3.2009, das Verfahren mit Zustimmung der zwischenzeitlich befriedigten Gläubiger einzustellen.
Rz. 2
Der Verwalter beantragte, unter Zugrundelegung einer Berechnungsgrundlage von 12.587,23 EUR die Vergütung auf 3.524,42 EUR und die Auslagen auf 1.074,13 EUR, jeweils zzgl. 19 v.H. Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 5.472,27 EUR. In die Berechnungsgrundlage stellte er einen Anspruch auf Zahlung einer ausstehenden Einlage gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin i.H.v. 12.250 EUR ein. Die Schuldnerin hat der Berücksichtigung der Einlageforderung widersprochen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung (Einstellung) des Verfahrens Beträge zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich gewesen seien.
Rz. 3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des Verwalters auf 3.524,42 EUR, die Auslagen auf 1.072,93 EUR festgesetzt, zzgl. Umsatzsteuer zusammen 5.470,84 EUR. Dabei hat es bei der Berechnungsgrundlage die ausstehende Stammeinlage i.H.v. 12.250 EUR berücksichtigt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiter das Ziel, dass bei der Berechnungsgrundlage die ausstehende Stammeinlage nicht berücksichtigt wird.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die ausstehende Stammeinlage sei bei der Berechnungsgrundlage in voller Höhe zu berücksichtigen, weil der Anspruch hierauf zur Insolvenzmasse gehört habe und die zwischenzeitliche Befriedigung der Gläubiger keine andere Beurteilung rechtfertige.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, die Vergütung berechne sich nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einlageforderung mit null zu bewerten, weil sie für Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht mehr benötigt werde. Für die Liquidation der GmbH könne nur eingefordert werden, was hierfür erforderlich sei. Für das Insolvenzverfahren könne nichts anderes gelten.
Rz. 7
2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Rz. 8
a) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO bemisst sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324 [1325]), unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rz. 12 m.w.N.; st.Rspr.).
Rz. 9
b) Voraussetzung der Berücksichtigung der Forderung ist allerdings, dass diese vom Verwalter überhaupt hätte realisiert werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2005, a.a.O., S. 1325 unter 2a).
Rz. 10
Eine Forderung der Masse, der eine aufrechenbare Forderung entgegensteht, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur mit dem Überschuss zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob die sich gegenüberstehenden Forderungen aufrechenbar oder verrechenbar sind, weil nur dann ein Überschuss zur Masse gezogen werden kann (BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - IX ZB 197/06, ZIP 2010, 436 Rz. 8).
Rz. 11
Für eine Forderung, deren Erfüllung aus anderen Gründen verweigert werden kann, gilt dies entsprechend. Sie zählt zur Berechnungsgrundlage nur insoweit, als sie tatsächlich durchsetzbar ist. Ein höherer Verkehrswert kommt ihr dann nicht zu. Soweit die Realisierung des Anspruchs nicht erforderlich gewesen wäre, um alle Insolvenzgläubiger und Massegläubiger zu befriedigen, ist der Wert vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29.3.2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070 Rz. 20 aE).
Rz. 12
c) Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitelerhaltung können in der Liquidation der GmbH nur realisiert werden, soweit sie zur Liquidation der Gesellschaft erforderlich sind, also etwa zum Zwecke der Beendigung der laufenden Geschäfte oder zur Befriedigung aller Gläubiger. Ein darüber hinausgehender Forderungseinzug wäre sinnlos, weil der eingezogene Betrag anschließend den Gesellschaftern wieder zur Verfügung gestellt werden müsste. Der Anspruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden (BGH, Urt. v. 18.11.1969 - II ZR 83/68, NJW 1970, 469, 470, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedruckt; Müller, DB 2003, 1939; Michalski/Nerlich, GmbHG § 69 Rz. 25; MünchKomm/GmbHG/H.F. Müller, § 69 Rz. 15; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Aufl., § 69 Rz. 4; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 69 Rz. 23; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 69 Rz. 23). Fragen des Innenausgleichs stellen sich hier nicht.
Rz. 13
Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt dies entsprechend. Zu befriedigen sind hier allerdings nicht nur alle Insolvenzgläubiger, sondern auch die Massegläubiger. Einzuziehen sind deshalb auch die Beträge, die zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, § 53 InsO. Dazu gehört die Vergütung des Verwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die genannten Ansprüche sind deshalb hier in der Höhe einzuziehen, in welcher der Erlös für die Begleichung aller Massekosten und Insolvenzforderungen erforderlich ist.
Rz. 14
d) Da sich damit die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach der Höhe der einziehbaren Forderung richtet, die Höhe der einziehbaren Forderung ihrerseits aber wiederum nach der Höhe der Vergütung, muss für die Höhe der einziehbaren Forderung im Wege der Annäherung als Wert ein Betrag geschätzt werden (§ 4 InsO, § 287 ZPO), bei dessen Zugrundlegung alle Insolvenz- und Masseforderungen gedeckt sind.
Rz. 15
e) An dieser Berechnung ändert vorliegend nichts der Umstand, dass sich ein Dritter bereit erklärt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Die Berechnungsgrundlage wird dadurch nicht berührt.
Rz. 16
f) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist allerdings der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgebend. Durch die Befriedigung der Insolvenzforderungen durch einen Dritten sinkt der Betrag, der mit den Ansprüchen auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zu diesem Zeitpunkt noch durchgesetzt werden könnte.
Rz. 17
Das führt aber in diesem Zusammenhang nicht zu einer Absenkung der Berechnungsgrundlage. Andernfalls könnte mit Zahlungen Dritter die Berechnungsgrundlage bis auf die Höhe der Verwaltervergütung und damit auf die Mindestvergütung gedrückt werden. Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwaltervergütung nicht gerecht. Zahlungen Dritter an die Insolvenzgläubiger können in diesem Zusammenhang nicht anders bewertet werden, als hätte der Verwalter die genannten Ansprüche in der erforderlichen Höhe eingezogen.
Rz. 18
3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Beschwerdegericht wird festzustellen haben, in welcher Höhe die streitige Forderung hätte eingezogen werden müssen, damit alle Insolvenzgläubiger und Massegläubiger hätten befriedigt werden können. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Drittzahlungen sind dabei außer Acht zu lassen.
Fundstellen
Haufe-Index 2936677 |
WPg 2012, 848 |
NJW 2012, 6 |
EBE/BGH 2012 |
WM 2012, 520 |
ZIP 2012, 532 |
DZWir 2012, 372 |
MDR 2012, 491 |
NZI 2012, 315 |
NZI 2012, 7 |
Rpfleger 2012, 407 |
ZInsO 2012, 603 |
GmbHR 2012, 483 |
HRA 2012, 10 |
RENOpraxis 2012, 131 |