Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 28.06.2005) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Urteilsausführungen weisen zwar einen Widerspruch auf, soweit es die von dem Angeklagten behauptete Dealertätigkeit des Zeugen S. angeht: Das Landgericht hat es einerseits im Rahmen der Beweiswürdigung für widerlegt erachtet, dass der Zeuge S. Lieferant des Kokains gewesen ist, weil die Ermittlungen gegen den Zeugen keine Anhaltspunkte für eine Dealertätigkeit ergeben hätten (UA 6). Andererseits hat es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 BtMG als wahr unterstellt, dass dieser Zeuge „tatsächlich” mit Drogen handelt (UA 9). Auf diesem Widerspruch beruht aber der Schuldspruch nicht, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen zu Art und Umfang seiner Beteiligung gelangt wäre, wenn es sich im Rahmen der Beweiswürdigung an die als wahr unterstellte Tatsache, dass der Zeuge S. mit Drogen handelte, gehalten und daraus den – möglichen, jedoch nicht zwingenden – Schluss gezogen hätte, dass der Zeuge der Lieferant des an K. veräußerten Kokains war.
Unter den Begriff des Handeltreibens fällt jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (vgl. nur BGH BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben, 15, 54). Maßgeblich für die Frage, ob Täterschaft oder nur Beihilfe vorliegt, ist nicht, wer Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob der Angeklagte Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Durchführung des Geschäfts hatte. Letzteres hat das Landgericht aufgrund der Bekundungen des Zeugen K. und der gesamten Umstände (keine Offenlegung der angeblichen Vermittlung) für erwiesen erachtet. Es hat die Annahme, dass der Angeklagte das Kokain gewinnbringend und damit im eigenen Interesse an den Zeugen verkaufte, unter anderem auf die – rechtsfehlerfrei – für glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen gestützt, der Angeklagte habe bei Vereinbarung der Lieferung erklärt, seine Gewinnspanne betrage 2,50 Euro pro Gramm, und der Angeklagte habe bei der Übergabe des Kokains darauf hingewiesen, dass er bei dem Geschäft „nicht soviel” verdiene (vgl. UA 7).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen