Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen 200 Js 2302/19 46 KLs 30/19) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und V. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 2020, soweit es die Angeklagten betrifft, jeweils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 192.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten E. und V. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und acht Monaten (Angeklagter E.) bzw. sechs Jahren (Angeklagte V.) verurteilt. Außerdem hat es bei beiden Angeklagten unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 192.000 Euro in Gesamtschuldnerschaft angeordnet. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rüge formellen Rechts des Angeklagten E. greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen Erfolg. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da das Urteil Feststellungen zu einer Mitverfügungsgewalt der Angeklagten über die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften vermissen lässt und darüber hinaus die vollständige Begleichung des Kaufpreises durch die Abnehmer nicht belegt ist.
Rz. 3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten von Januar bis September 2019 gemeinsam eine Marihuana-Plantage und veräußerten vier Ernten mit jeweils 12 Kilogramm gemeinsam zu einem Kilogrammpreis von wenigstens 4.000 Euro.
Rz. 4
b) Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagten die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangten (§ 73 Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht der Angeklagten über die Verkaufserlöse angenommen. Die Mitverfügungsmacht hat es auf die mittäterschaftliche Begehensweise der Angeklagten gestützt, „die sich bis auf die Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes erstreckte, welches auch die Entgegennahme der Erlöse beinhaltet.”
Rz. 5
Zwar genügt für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass ein Tatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirklichung die faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Erlangte innehat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN). Es ist daher nicht erforderlich, dass er an der Übergabe des Kaufpreises für die gehandelten Drogen selbst beteiligt ist. Ausreichend ist, wenn er anschließend ungehinderten Zugriff auf das übergebene Geld nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 – 5 StR 213/19, juris Rn. 8 mwN). Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1 Rn. 12).
Rz. 6
Zu der Entgegennahme der Erlöse und deren anschließendem Verbleib hat das Landgericht kein tatsächliches Geschehen festgestellt. Es hat lediglich dargelegt, dass der Angeklagte E. das geerntete Betäubungsmittel mit seinem Firmenfahrzeug an die Abnehmer transportierte. Das Urteil enthält hingegen keine Feststellungen dazu, wie die Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises erfolgte und ob beide Angeklagte hierauf Zugriff erlangten.
Rz. 7
c) Zudem ist die Annahme des Landgerichts, dass die Abnehmer der Angeklagten den Kaufpreis vollständig bezahlten, nicht beweiswürdigend belegt. Das Landgericht hat hierzu keine Erwägungen angestellt. Im illegalen Betäubungsmittelhandel versteht sich eine vollständige Begleichung des Kaufpreises nicht von selbst.
Rz. 8
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Sost-Scheible, Bender, Quentin, Lutz, Maatsch
Fundstellen
Dokument-Index HI14661078 |