Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtshaftung: Schadenersatzanspruch des Erwerbers eines bebauten Grundstücks wegen fehlerhafter Bauleitplanung und wegen Erteilung einer Baugenehmigung für den Voreigentümer eines Altlastgeländes

 

Orientierungssatz

1. Einer Gemeinde obliegen bei der Aufstellung und Verabschiedung eines Bebauungsplans keine Amtspflichten zum Schutz derjenigen Eigentümer, deren Grundstücke schon früher bebaut waren und die eine weitere Bebauung nicht beabsichtigen. Daher steht auch dem Erwerber eines derartigen Grundstücks kein Amtshaftungsanspruch gegen die planende Gemeinde wegen fehlerhafter Bauleitplanung zu.

2. Ebensowenig kann der Erwerber eines bereits bebauten Grundstücks Amtshaftungsansprüche wegen der dem Voreigentümer für sein mit einer Altlast belasteten Grundstück erteilten Baugenehmigung geltend machen, wenn die im Baugenehmigungsverfahren möglicherweise verletzten Amtspflichten nicht den Schutzzweck gehabt haben, den Erwerber vor denjenigen Schäden zu bewahren (hier: Schäden infolge fehlender Standfestigkeit des Gebäudes), um deren Ausgleich es geht. Das Baugenehmigungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, dem Bauherrn die Verantwortung für eine einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen. Anders als bei Gefahren infolge der Überplanung von Altlasten, handelt es sich bei der Gefahr infolge mangelhafter Planung ein nicht standsicheres Gebäude zu errichten, um eine Gefahr, die vom Bauherrn beherrschbar ist und deshalb zu den Risiken der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von Grund und Boden gehört, die jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich selbst zu tragen hat.

 

Normenkette

GG Art. 34; BGB § 839

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 21.03.1991; Aktenzeichen 7 U 89/90)

LG Bonn (Entscheidung vom 24.04.1990; Aktenzeichen 1 O 28/89)

 

Fundstellen

NJW 1993, 384

NVwZ 1993, 299

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