Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.
Normenkette
InsO § 134 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 16.08.2013; Aktenzeichen 8 U 1537/12) |
LG Mainz (Entscheidung vom 27.11.2012; Aktenzeichen 6 O 26/12) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 16.8.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar ist, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291, nicht abgedruckt; v. 9.10.2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rz. 20 ff.). Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.
Rz. 3
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fundstellen
BB 2015, 1857 |
DB 2015, 1835 |
DB 2015, 6 |
NWB 2015, 2998 |
EBE/BGH 2015 |
NJW-RR 2015, 1184 |
NZG 2015, 1081 |
StuB 2015, 807 |
WM 2015, 1531 |
ZIP 2015, 1545 |
ZIP 2015, 60 |
DZWir 2015, 579 |
JZ 2015, 500 |
MDR 2015, 981 |
NZI 2015, 807 |
ZInsO 2015, 1609 |
InsbürO 2015, 540 |
NWB direkt 2015, 1083 |
FMP 2015, 174 |