Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 27.03.2003)

 

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.

2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tateinheitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichtigen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).

Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Konkurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03).

Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

 

Unterschriften

Wahl, Schluckebier, Kolz, Hebenstreit, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558528

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