Tenor
Der Antrag des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendrichter – in Berlin, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. September 2002 zutreffend ausgeführt:
„Die Jugendrichter der Amtsgerichte Leverkusen und Berlin-Tiergarten streiten darüber, wer zur Überwachung der gemäß § 68f Abs. 1 StGB gesetzlich angeordneten Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Siegburg vom 24. Oktober 1985 (unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Köln vom 8. November 1983) zuständig ist. Das Amtsgericht Leverkusen, welches nach mehrfachem Wohnsitzwechsel des Verurteilten zuletzt die Überwachung der Führungsaufsicht mit Beschluß vom 16. Juli 2001 (Bl. 401a) übernommen hatte, übertrug die Überwachung der Führungsaufsicht mit Beschluß vom 12. April 2002 (Bl. 407) an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß §§ 462a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO, weil der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz in Berlin genommen hatte. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnt die Übernahme der Überwachung der Führungsaufsicht ab, weil es der Auffassung ist, das früher mit der Sache befaßte Amtsgericht Köln habe die Überwachung der Führungsaufsicht mit Beschluß vom 12. November 1992 gemäß § 85 Abs. 6 JGG der Staatsanwaltschaft Köln übertragen (Bl. 176R).
Diese Auffassung ist unzutreffend; das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat übersehen, daß die Übertragung nicht durch den von ihm in Bezug genommenen Beschluß erfolgte, sondern durch den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 17. Juni 1992, ergänzt durch Beschluß vom 18. Januar 1993 (Bl. 168, 181), jedoch beide Übertragungsbeschlüsse wieder aufgehoben wurden (vgl. Beschluß vom 10. März 1993, Bl. 191).
Indessen kommt es darauf nicht an, denn keines der streitenden Amtsgerichte – Jugendrichter – ist zur Überwachung der Führungsaufsicht zuständig. Das ergibt sich aus Folgendem:
Im Jugendstrafrecht ist gemäß § 82 Abs. 1 JGG der Jugendrichter Vollstreckungsleiter; gemäß § 84 Abs. 1 JGG ist örtlich zuständig grundsätzlich der erkennende Jugendrichter, im Falle der Vollstreckung von Jugendstrafe der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt liegt (§ 85 Abs. 2 JGG). Der zunächst zuständige Vollstreckungsleiter kann gemäß § 85 Abs. 5 JGG die Vollstreckung widerruflich an einen anderen Jugendrichter abgeben. Das ist hier nach Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe mit Beschluß des Amtsgerichts Siegburg – Jugendrichter – vom 11. Dezember 1985 (Bl. 13) geschehen. Ob durch diese Vollstreckungsübertragung dem Amtsgericht Köln auch die Überwachung der – erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach Widerruf der Strafaussetzung und vollständiger Vollstreckung der Jugendstrafe) – gemäß § 68f Abs. 1 StGB Kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht übertragen wurde, mag dahinstehen. Jedenfalls war das Amtsgericht – Jugendrichter – Köln nicht befugt, seinerseits – ohne Mitwirkung des Amtsgerichts Siegburg – die Führungsaufsicht, wie durch Beschluß vom 21. Juni 1994 geschehen (Bl. 233), auf das Amtsgericht Mönchengladbach zu übertragen. Das widerrufliche Übertragungsrecht des § 85 Abs. 5 JGG steht nur dem ursprünglichen Vollstreckungsleiter – hier dem Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg – selbst zu, nicht aber auch dem gemäß § 85 Abs. 5 JGG eingeschalteten Richter (BGHSt 24, 332; BGH NStZ 1983, 139; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 88; Brunner/Dölling, 11. Aufl. Rdnr. 18; Eisenberg, 9. Aufl. Rdnr. 13; Diemer/Schoreit/Sonnen 3. Aufl. Rdnr. 11, alle zu § 85 JGG). Daraus folgt, daß auch alle nachfolgenden Abgaben der Überwachung der Führungsaufsicht ohne Mitwirkung des Jugendrichters des Amtsgerichts Siegburg als ursprünglichem Vollstreckungsleiter (Abgabe an das Amtsgericht Darmstadt, Bl. 261; Abgabe an das Amtsgericht Mönchengladbach, Bl. 307; Abgabe an das Amtsgericht Köln, Bl. 341; Abgabe an das Amtsgericht Leverkusen, Bl. 398) einer rechtlichen Grundlage entbehrten.
Da keines der streitbeteiligten Amtsgerichte Leverkusen und Berlin-Tiergarten für die Überwachung der Führungsaufsicht zuständig ist, ist der Antrag des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten auf Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO zurückzuweisen (BGHSt 26, 164; BGH NStZ 1995, 218, 201; 1997, 255; 2001, 110).”
Unterschriften
Bode, Detter, Rothfuß, Fischer, Elf
Fundstellen