Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestechlichkeit
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 20 Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in 24 Fällen und wegen Untreue in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug bemerkt der Senat: Was den Vorwurf der Untreue angeht, nimmt die Strafkammer zutreffend an, der Angeklagte habe schon durch die Herausgabe der Bieterlisten einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (in Gestalt einer konkreten Vermögensgefährdung) herbeigeführt; zu Recht ist auch aus dieser Vorschrift der Strafrahmen entnommen worden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Was die tateinheitlich begangene Beihilfe zum Betrug angeht, stellt die Strafkammer rechtsfehlerfrei fest, daß in allen Fällen der von den beteiligten Firmen abgesprochene Preis um mindestens 2 % höher lag als im echten Wettbewerb; insoweit ist jeweils der Betrugstatbestand erfüllt. Soweit das Gericht in einzelnen Fällen darüber hinaus einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darin sieht, daß infolge des betrügerischen Vorgehens dieser Firmen der Dienstherr des Angeklagten den für den Fall von Preisabsprachen vereinbarten Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 % der Auftragssumme nicht geltend machte, begegnet dies rechtlichen Bedenken, weil es sich nur um eine mittelbare Folge der auf das Erlangen des Auftrags gerichteten Tat handelt (vgl. Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 39). Wie die Urteilsgründe ergeben, hat es sich jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, daß in einigen Fällen des von ihm unterstützten Betrugs der Schuldumfang zu weit gefaßt worden ist; gegenüber dem Untreuevorwurf fiel dieser Gesichtspunkt nicht erheblich ins Gewicht. Zudem durften die von ihm verschuldeten Auswirkungen der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Die Ausführungen der Revision zum Rechtsfolgenausspruch im Schriftsatz der Verteidigung vom 3. November 1999 geben zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß.
Unterschriften
Maul, Granderath, Brüning, Boetticher, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 539943 |
NStZ 2000, 260 |
wistra 2000, 61 |