Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatz eines anwaltlichen Berufsbetreuers
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gem. Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.7.2005.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Rechtsanwalt, der zum Berufsbetreuer bestellt wurde, kann nach dem bis zum 1.7.2005 geltenden Recht die Kosten für bei ihm angestellte Bürokräfte, die im Rahmen der rechtlichen Betreuung Hilfsarbeiten erledigt haben, neben seiner Vergütung als Aufwendungsersatz geltend machen. Dies gilt allerdings nur, soweit er den Einsatz der Bürokräfte zur effektiven Führung der Betreuung für erforderlich halten durfte. Maßstab für die Erforderlichkeit ist § 1 BVormVG (Berufsvormündervergütungsgesetz).
Normenkette
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1835 Abs. 1 S. 1, § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 a.F.; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden die Beschlüsse des AG Neuburg a.d. Donau v. 22.5.2000 und der 1. Zivilkammer des LG Ingolstadt v. 17.7.2000 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Beteiligten zu 1), ihm Aufwendungen für die Inanspruchnahme seines Büropersonals zu ersetzen, in Höhe eines Betrages von 678,60 DM (= 346,96 EUR) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das AG zurückverwiesen.
Wert: 732 EUR (1.432,60 DM = 13 Std. x 95 DM + 16 % MWSt).
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss des AG - Vormundschaftsgericht - v. 9.2.1999 zum Betreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Mit Beschluss v.23.2.2000 hob das AG die Betreuung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ergänzte das AG den Betreuungsbeschluss später dahingehend, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führte.
Mit Schreiben v. 17.3.2000 beantragte der Beteiligte zu 1), ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung i.H.v. (42,75 Std. x 60 DM =) 2.565 DM zzgl. MWSt zu bewilligen. Daneben forderte er für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter im Anwaltsbüro Aufwendungsersatz i.H.v. (42,75 Std. x 68 DM =) 2.907 DM sowie Auslagenersatz für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien i.H.v. insgesamt 241 DM, jeweils zzgl. MWSt.
Das AG hat antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 1) sowie die zu ersetzenden Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien festgesetzt. Wegen des weiter geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die Tätigkeit der Mitarbeiter des Anwaltsbüros hat es den Erstattungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG zurückgewiesen.
Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verlangt der Beteiligte zu 1) nur noch Aufwendungsersatz, hilfsweise Vergütung, in Höhe seiner Bürokosten von (13 Std. x 95 DM = 1.235 DM zzgl. 16 % MWSt =) 1.432,60 DM. Er habe sein Büropersonal mit Hilfsarbeiten, insb. Schreibarbeiten, betraut, die im Rahmen der Betreuung des Betroffenen angefallen seien und deren Umfang in der ihm bewilligten Vergütung nicht enthalten sei. Vom Büropersonal seien ausweislich einer anhand der Akten gefertigten Aufstellung mindestens 13 Stunden geleistet worden. Für jede Stunde seien Kosten i.H.v. 95 DM zu berücksichtigen, die sich ergäben, wenn man den mit 15.000 DM zu veranschlagenden Gesamtaufwand für sein Büro durch 157 Arbeitsstunden dividiere, die seine Bürokraft monatlich unter Berücksichtigung einer 40-Stunden-Woche und eines fünfwöchigen Jahresurlaubs leiste (15.000 DM: 157 Std. = 95,54 DM/Std.).
Das BayObLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 653 (BayObLG v. 7.2.2001 - 3Z BR 237/00, BayObLGReport 2001, 43 = FamRZ 2001, 653, m. Anm. Bienwald) abgedr. ist, möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des OLG Bremen v. 15.11.1999 (OLG Bremen v. 15.11.1999 - 4 W 15/99, OLGReport Bremen 2000, 46 = FamRZ 2000, 555) gehindert. In dieser Entscheidung hat das OLG ausgesprochen, dass Kosten erstattungsfähig seien, die entstehen, wenn Berufsbetreuer ihre Bürotätigkeit zulässigerweise delegieren. Das BayObLG ist demgegenüber der Ansicht, dass mit der Vergütung des Berufsbetreuers auch die Bezahlung von Bürotätigkeit für durch ihn beschäftigte Hilfskräfte abgegolten sei und dafür nicht zusätzlich Aufwendungsersatz geltend gemacht werden könne. Es hat deswegen die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das vorlegende Gericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Auffassung des OLG Bremen anschlösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Auffassung ist der Senat - soweit die Zulassung der Vorlage in Frage steht - gebunden (BGH, Beschl. v. 17.2.1993 - XII ZB 134/92, BGHZ 121, 305 [308] = MDR 1993, 1086, m.w.N.).
Das vorlegende Gericht geht bei seinen Überlegungen von der früheren, vor dem In-Kraft-Treten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG v. 4.5.1998, BGBl. I, 833) bestehenden Rechtslage aus. Schon danach sei neben der sich aus Zeitaufwand und Stundensatz ergebenden Betreuervergütung eine zusätzliche Bezahlung der Büroarbeiten durch Hilfskräfte nicht in Betracht gekommen. Mit dem BtÄndG sei erkennbar eine Entlastung der Staatskasse angestrebt worden. Mit diesem Ziel sei eine regelmäßige zusätzliche Vergütung von Bürotätigkeiten durch die bei einem Betreuer beschäftigten Hilfskräfte nicht vereinbar. Das BtÄndG habe zwar die Höhe der Vergütung, nicht aber den Umfang der damit abgegoltenen Leistung des Berufsbetreuers abgeändert, wie auch § 1 Abs. 3 S. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) zeige. Die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätze entsprächen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach berufsmäßig tätigen Vormündern Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien (BVerfG v. 16.3.2000 - 1 BvR 1970/99, FamRZ 2000, 729; v. 6.7.2000 - 1 BvR 1125/99, FamRZ 2000, 1277). Schließlich sei auch im Rahmen der Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen zu beachten, dass die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten - bei größtmöglicher Berücksichtigung seiner Wünsche - vom Betreuer persönlich bewältigt werden solle. Dieses Ziel könne mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden seien, gefährdet werden. Deshalb sollten die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden.
III.
Da die Voraussetzungen für eine Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat der beschließende Senat gem. § 28 Abs. 3 FGG anstelle des BayObLG über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
1. Die vom LG zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 i.V.m. §§ 56g Abs. 5, 69e S. 1 FGG). Der Beteiligte zu 1) ist gem. § 20 Abs. 1 FGG auch beschwerdeberechtigt.
2. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidungen des AG und des LG und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das AG. Denn die Instanzgerichte haben verkannt, dass dem Beteiligten zu 1) nach den gem. Art. 229 § 14 EGBGB hier anwendbaren Vorschriften bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes v. 21.4.2005 (BGBl. I, 1073) am 1.7.2005 neben der Betreuervergütung auch ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz zustand.
a) Entgegen der Auffassung des BayObLG war der anwaltliche Berufsbetreuer nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht nicht generell gehindert, für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung mit Hilfsarbeiten beauftragten Personen vom Betroffenen oder von der Staatskasse einen Ausgleich zu verlangen.
aa) Nach § 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB ist einem Betreuer, der die Betreuung - wie hier (BGH, Beschl. v. 31.8.2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 [112 f.] = MDR 2001, 91 m. Anm. Engers = FamRZ 2002, 1569 [1571]) - als Berufsbetreuer führt, eine Vergütung zu bewilligen. Der Betreuer kann diese Vergütung gem. § 1836a BGB a.F. (jetzt § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) aus der Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene mittellos ist. In diesem Fall bestimmte sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836a BGB a.F. i.V.m. § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG), das für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit feste, nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze - zuletzt zwischen 18 und 31 EUR - festlegte (zur Bedeutung dieser Stundensätze als Orientierungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten Betroffenen BGH, Beschl. v. 31.8.2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 [113 ff.] = MDR 2001, 91 m. Anm. Engers; Beschl. v. 5.7.2000 - XII ZB 58/97, MDR 2000, 1437 = FamRZ 2000, 1566 [1569]). Daneben konnte der Betreuer nach dem hier anwendbaren früheren Recht vom Betroffenen oder, wenn dieser mittellos war, aus der Staatskasse Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich halten durfte (§ 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB, §§ 669, 670 BGB; zum Rechtszustand seit dem 1.7.2005 vgl. § 4 Abs. 2 VBVG).
Durch die Vergütung des Betreuers wurde nach dem früheren Recht nur seine eigene Tätigkeit abgegolten, wofür die Anknüpfung an die Qualifikation des Betreuers ohne ausdrückliche Einschränkung sprach (§ 1836 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.; § 4 Abs. 2 S. 1 VGVG enthält jetzt hingegen für Aufwendungen eine ausdrückliche abweichende Regelung). Deswegen konnten dem Betreuer nach früherem Recht daneben im Wege des Aufwendungsersatzes - vorbehaltlich der zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörenden und auch heute noch gesondert abzurechnenden Gebühren (§ 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG) - auch die Kosten erstattet werden, die ihm auf andere Weise als durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entstanden waren (Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 44). Denn betraute der Betreuer einen Dritten mit der Erledigung von Büroarbeiten, die im Rahmen der rechtlichen Betreuung des Betroffenen anfielen, so stellte die Erledigung dieser Aufgaben durch den Dritten keine Arbeitsleistung des Betreuers dar. Der Betreuer konnte, worauf das vorlegende BayObLG mit Recht hinweist, deswegen für diesen Zeitaufwand auch keine Vergütung verlangen. Soweit der Betreuer mit solchen Hilfsarbeiten externe Kräfte (z.B. ein Schreibbüro) beauftragte, wurden die ihm hieraus entstandenen Kosten nach wohl allgemeiner Meinung als Aufwendungen angesehen, die er nach § 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 4 VBVG) erstattet verlangen konnte, wenn die Delegation dieser Aufgaben zulässig und die Beauftragung der externen Kräfte erforderlich war (Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rz. 8; Dodegge in Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, F Rz. 20, m.w.N.). Demgegenüber wird die Frage, ob der Betreuer die Kosten einer in seinem eigenen Büro beschäftigten Arbeitskraft nach der bis zum 30.6.2005 geltenden und hier anwendbaren Rechtslage zusätzlich erstattet verlangen konnte, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1835 Rz. 36 ff.).
Zum Teil wird empfohlen, Tätigkeiten, mit denen der Betreuer eine von ihm angestellte Hilfskraft beauftragt hat, entsprechend den tatsächlich angefallenen Personalkosten als Aufwand in Rechnung zu stellen (Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, 2. Aufl., S. 53 f.; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1835 Rz. 9 [abweichend von der Vorauflage]; OLG Bremen v. 15.11.1999 - 4 W 15/99, OLGReport Bremen 2000, 46 = FamRZ 2000, 555 [556], von dessen Entscheidung das vorlegende BayObLG abweichen will und das unter Hinweis auf BAT VI b einen Stundensatz der Bürokraft von 45 DM für angemessen erachtet; zust. Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Aufl., Rz. 220b). Diese Auffassung wird u.a. auf eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG gestützt. Der Umstand, dass der Stundensatz einer Hilfskraft die Betreuervergütung nach dieser Ansicht sogar übersteigen kann, soll - wohl weil nur in Einzelfällen von praktischer Bedeutung - nicht entgegenstehen (Bauer/Deinert in Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand März 2005, § 1835 Rz. 42 ff.).
Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass die Vergütung auch schon auf der Grundlage des bis Ende 1998 geltenden Rechts die Kosten für das Büropersonal eingeschlossen habe und diese Kosten deshalb auch nach dem hier anwendbaren Recht für die Zeit bis Juni 2005 nicht gesondert in Rechnung gestellt werden konnten (LG Koblenz v. 27.8.2001 - 2 T 448/01, FamRZ 2002, 638; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1835 Rz. 10; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rz. 8; einschränkend Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1835 Rz. 14; wohl auch Dodegge in Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, F Rz. 17, mit Fn. 44; differenzierend Zimmermann, FamRZ 1998, 521 [526]). Der Umstand, dass ein Betreuer eigenhändig gefertigte Schriftsätze als persönlich erbrachten Zeitaufwand abrechnen könne, während sein Kollege, der diese Arbeiten auf eine von ihm angestellte Bürokraft delegiere, insoweit vergütungs- und entschädigungslos bleibe, sei zwar "ungereimt", aber angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens hinzunehmen (Knittel, Betreuungsgesetz, Stand Juli 2005, § 4 VBVG Rz. 28; krit. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1835 Rz. 10; Zimmermann, FamRZ 1998, 521 [526]).
bb) Nach Auffassung des Senats ist ein Aufwendungsersatzanspruch für Hilfsarbeiten, die von angestellten Bürokräften im Rahmen der rechtlichen Betreuung erledigt wurden, nach der hier anwendbaren Rechtslage bis zum 30.6.2005 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist ein Erstattungsanspruch, der die mit der Beschäftigung der Bürokräfte verbundenen Kosten ausgleichen soll, schon dem Grunde nach an enge Voraussetzungen gebunden.
So scheidet schon nach dem hier anwendbaren früheren Recht ein finanzieller Ausgleich aus, wenn der Betreuer die Tätigkeit, für die er den Ausgleich begehrt, nicht auf Bürokräfte delegieren durfte. Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz darf nicht durch die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen honoriert werden (OLG Frankfurt BtPrax 2002, 170; OLG Dresden BtPrax 2001, 260). Freilich hindert die gebotene persönliche Amtsführung nicht eine Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, welche die rechtliche Betreuung mit sich bringt und die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer vorbehalten sind. Dies wird etwa für anfallende typische Büroarbeiten - wie die Fertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen - angenommen (Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1835 Rz. 14). Um solche Tätigkeiten geht es hier.
Allerdings kommt ein Erstattungsanspruch für solche Aufwendungen nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 1 S. 1, 607 BGB nur dann in Betracht, wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das war auch nach dem hier anwendbaren früheren Recht bei der Vorhaltung von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich nicht der Fall. Nach dem Gesetz ist die Betreuung - ebenso wie die Vormundschaft - auch bei berufsmäßiger Ausübung generell nicht auf Aktenbearbeitung und büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwendung angelegt. Im Hinblick darauf war bei adäquater technischer Ausstattung Büropersonal entbehrlich und jedenfalls eine anwaltsähnliche Kanzlei nicht erforderlich (BVerfG v. 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95, FamRZ 2000, 345 [348]). Von einem geeigneten Berufsbetreuer wird deswegen erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfenahme der modernen Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Diese Erwartung hindert den Betreuer zwar nicht, sich bei der Ausführung von Büroarbeiten der Hilfe Dritter zu versichern; die mit deren Inanspruchnahme verbundenen Kosten sind jedoch im Regelfall keine Aufwendungen, die der Betreuer zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Ausnahmen konnten sich nach früherem Recht aber dann ergeben, wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsausübung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit Büropersonal erforderte und als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der Büroarbeiten durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug, weil z.B. Schreibarbeiten von ihnen schneller und günstiger erledigt werden konnten. Solches ist der Fall, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater zum Betreuer bestellt war. In solchen Fällen ging das Gericht schon bei der Bestellung des Betreuers als selbstverständlich davon aus, dass er nicht nur seine berufsspezifischen Fachkenntnisse in die rechtliche Betreuung einbringen, sondern auch seine Arbeitskraft effektiv nutzen und deshalb ein üblicherweise vorhandenes Potential an personalen Hilfsmitteln Zeit und Kosten sparend einsetzen werde. Dazu gehört es, dass der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt oder Steuerberater im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Schreib- oder sonstige einfache Büroarbeiten von seinem Büropersonal erledigen lässt.
Im Gegensatz zu dem jetzt geltenden, zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 4 Abs. 2 S. 1 VBVG) hinderte das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) den Berufsbetreuer nicht, Kosten, die ihm als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufstypischen Inanspruchnahme seines Büropersonals entstanden waren, losgelöst von den in diesem Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen erstattet zu verlangen. Anders wäre dies nur, wenn das Gesetz dem Betreuer eine Vergütung zugebilligt hätte, deren Höhe so bemessen war, dass sie ein Delegieren von Hilfsarbeiten auf angestellte Bürokräfte bereits umfasst hätte, und deswegen die Kosten durch die Beschäftigung des von ihm berufstypischerweise vorgehaltenen Büropersonals als durch die Vergütung mit abgegolten anzusehen wären. Das war indes nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht nicht der Fall. Das Berufsvormündervergütungsgesetz knüpfte die Vergütungshöhe ausschließlich an die - nach Art seiner Ausbildung typisierte - Qualifikation des Betreuers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte Zeit. Demgegenüber hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal möglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers sogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen. Das ergibt sich schon aus dem relativ engen Abstand zwischen den Vergütungsgruppen und deren grober Rasterung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG: Stundensatz von 31 EUR bei Ausbildung an einer Hochschule).
Diese Auffassung wird durch die gesetzliche Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) v. 21.4.2005 (BGBl. I, 1073 ff.) gestützt. Darin sind die Vergütungssätze des Berufsvormunds für die Zeit ab dem 1.7.2005 angehoben worden. Anstelle der früheren Stundensätze von 18 EUR, 23 EUR bei besonderen Kenntnissen durch eine abgeschlossene Ausbildung bzw. 31 EUR bei besonderen Kenntnissen durch Abschluss einer Hochschulausbildung (§ 1 Abs. 1 BVormVG) sieht § 4 VBVG jetzt Stundensätze des Berufsbetreuers von 27 EUR, 33,50 EUR bzw. 44 EUR vor. Zugleich weist § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG jetzt ausdrücklich darauf hin, dass diese Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer abgelten (Dodegge, NJW 2005, 1896 [1898]; Knittel, Betreuungsgesetz, Stand Juli 2005, § 4 VBVG Rz. 28; JurisPK-BGB/Bieg/Jaschinski, Betreuungsrecht, Rz. 177; Knittel, Textsammlung Betreuungsrecht, Bundesanzeiger Nr. 2005/95a, S. 16; Fröschle, Betreuungsrecht, 2005, Bundesanzeiger Nr. 2005/130a Rz. 246). Lediglich die besondere Geltendmachung von Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3 BGB bleibt nach § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG unberührt. Weil die frühere Regelung in § 1 BVormVG diese Einschränkung nicht enthielt und auch die Stundensätze niedriger lagen, lässt sich daraus ein Rückschluss auf die Erstattungsfähigkeit der bis zur Neuregelung entstandenen Aufwendungen für Büropersonal gewinnen.
cc) Soweit einem Berufsbetreuer nach früherem Recht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für von ihm zulässigerweise auf Bürokräfte delegierte Hilfsarbeiten zustehen konnte, ist die Höhe dieses Anspruchs jedoch limitiert. Die Notwendigkeit einer solchen Limitierung ergibt sich aus Sinn und Zweck des hier noch anwendbaren Berufsvormündervergütungsgesetzes. Zwar stand dieses Gesetz, wie dargelegt, der Erstattung von Kosten, die einem zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt oder Steuerberater für Bürokräfte erwuchsen, nicht grundsätzlich entgegen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Kosten uneingeschränkt auf den Betroffenen oder die Staatskasse abwälzen konnte. Denn die Verbindlichkeit der vom Berufsvormündervergütungsgesetz als Vergütung festgelegten Stundensätze durfte nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betreuer seinen Aufwand an Sach- und Personalkosten zwar nicht über die Vergütung umlegt (BGH, Beschl. v. 31.8.2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 [112 f.] = MDR 2001, 91 m. Anm. Engers = FamRZ 2002, 1569 [1571]; Beschl. v. 5.7.2000 - XII ZB 58/97, MDR 2000, 1437 = FamRZ 2000, 1566 [1568]), wohl aber unbegrenzt als Aufwendungsersatz in Rechnung stellt. Damit wäre die vom Berufsvormündervergütungsgesetz erstrebte Vereinfachung der Abrechnung von Berufsbetreuern, die eine Nachprüfung der individuellen Kostenkalkulation und ihre Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit gerade ausschließen sollte, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Soweit Kosten der Hilfskraft die Sätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes überstiegen, durfte der Betreuer die Übertragung dieser Arbeiten auf Hilfskräfte gerade nicht für angemessen halten.
Kosten seines Büropersonals konnte der Berufsbetreuer nach früherem Recht vielmehr auch der Höhe nach nur insoweit als Aufwendung ersetzt verlangen, als diese zur effektiven Führung der rechtlichen Betreuung erforderlich waren. Der Maßstab der Erforderlichkeit wurde nach dem bis zum 30.6.2005 geltenden Recht durch § 1 BVormVG konkretisiert. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Aufwendungen regelmäßig nach der Zeit richtete, die das vom Rechtsanwalt oder Steuerberater angestellte Büropersonal auf die im Rahmen der konkreten Betreuung angefallenen Büroarbeiten verwandt hatte. Dieser Zeitaufwand war sodann mit dem in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz zu multiplizieren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundensatzes war dabei auf die berufliche Qualifikation der jeweiligen vom Betreuer herangezogenen Bürokraft abzustellen. Allerdings wird man dem Betreuer - schon im Hinblick auf die vielfach notwendige Kooperation von unterschiedlich qualifizierten Bürokräften - die Möglichkeit zugestehen müssen, auf eine unter Umständen mühevolle Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge nach Person und Qualifikation der jeweiligen Bürokraft zu verzichten. Statt dessen hatte er die Möglichkeit, den vom Büropersonal insgesamt geleisteten Arbeitsaufwand mit einem einheitlichen Stundensatz zu bemessen, der zwischen dem in § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG geregelten Stundensatz (zuletzt 18 EUR, für die hier relevante Zeit bis Ende 2001 35 DM) und dem nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG für Betreuer mit besonderen, durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten betreuungsrelevanten Kenntnissen geltenden Stundensatz (zuletzt 23 EUR, für die hier relevante Zeit bis Ende 2001 45 DM) lag.
b) Der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitert nicht daran, dass das Vormundschaftsgericht bei seiner Bestellung zunächst die Feststellung versäumt hatte, dass er die Betreuung für den Betroffenen berufsmäßig führt.
Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die im Rahmen der rechtlichen Betreuung für Büroarbeiten angefallenen Kosten seines Büropersonals nur dann verlangen konnte, wenn er die Betreuung nicht ehrenamtlich, sondern - wie bei einem Rechtsanwalt im Regelfall anzunehmen (Wagenitz in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 11) - berufsmäßig führte. Denn diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist die Frage, ob ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung zu klären (§ 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56g Abs. 1 i.V.m. § 69e Abs. 1 S. 1 FGG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Bestellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (BT-Drucks. 13/10331, 41; einschränkend Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1896 Rz. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908i Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG v. 29.9.1999 - 3Z BR 237/99, FamRZ 2000, 1450; v. 20.2.2001 - 3Z BR 34/01, FamRZ 2001, 867 [868]; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2003, F Rz. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf die Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen. So kann die Bestellung des Betreuers - wie hier - grundsätzlich im Wege der unbefristeten Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die Feststellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. Sofern es für die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung ankommt (BGH, Beschl. v. 31.8.2000 - XII ZB 217/99, BGHZ 145, 104 [112 f.] = MDR 2001, 91 m. Anm. Engers und jetzt § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG), kann der Beschluss folglich auch schon für die Zeit vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz des Betreuers begründen.
3. Dem Beteiligten zu 1) steht nach dem hier anwendbaren früheren Recht mithin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse zu. Die Höhe dieses Anspruches bemisst sich höchstens nach den 13 Arbeitsstunden, die sein Büropersonal nach dem Vortrag der weiteren sofortigen Beschwerde auf Büroarbeiten im Rahmen der rechtlichen Betreuung verwandt hat. Für jede Arbeitsstunde seines Büropersonals konnte der Beteiligte zu 1) jedenfalls den mittleren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BVormVG verlangen, der seinerzeit 40 DM betrug (zwischen 35 DM und 45 DM). Dem Beteiligten bleibt es allerdings unbenommen, ggü. dem AG nachzuweisen, dass die gesamte Bürotätigkeit auf besonderen und für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnissen beruhte, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben waren, also sämtliche Büroarbeiten von einem solchermaßen ausgebildeten Personal verrichtet wurden. Dann stünde dem Beteiligten zu 1) auch der volle Stundensatz nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG i.H.v. 45 DM zu, was zu einem Aufwendungsersatz i.H.v. 678,60 DM (13 Std. x 45 DM zzgl. 16 % MWSt) führen würde.
Die Entscheidungen von AG und LG können deswegen mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit sie dem Beteiligten zu 1) einen Aufwendungsersatz in Höhe dieses Betrages versagen; sie waren in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung vermag der Senat in der Sache indessen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Beteiligten zu 1) muss Gelegenheit gegeben werden, zur Qualifikation des von ihm eingesetzten Büropersonals ergänzend vorzutragen. Zudem ist der erst im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragene und belegte Umfang der Bürotätigkeit vom Tatgericht zu prüfen und festzustellen. In diesem Umfang hat der Senat die Sache deswegen an das AG zurückverwiesen.
Soweit der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde für die Inanspruchnahme seines Büropersonals einen Stundensatz verlangt (95 DM), der über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte mit abgeschlossener Lehre (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG) hinausgeht, steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz keinesfalls zu. Die sofortige weitere Beschwerde war deswegen insoweit zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1456745 |
BGHR 2006, 241 |
FamRZ 2006, 111 |
NJW-RR 2006, 145 |
JurBüro 2006, 151 |
Rpfleger 2006, 70 |
FamRB 2006, 81 |