Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 14.03.2011) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. März 2011 dahin abgeändert, dass ein Jahr von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
2. Die weitergehende Revision wir als unbegründet verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, wovon es in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung, unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2010 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Rz. 2
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Zum Vorwegvollzug hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt:
„Indes hält der angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von zwei Jahren der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die zu erwartende Therapiedauer von zwei Jahren (UA S. 49) durfte er nicht für zwei Jahre, sondern nur für die Dauer von einem Jahr angeordnet werden.
Die Strafkammer hat versehentlich die alte Fassung des § 67 Abs. 2 StGB angewendet und sich folglich daran orientiert, dass eine Entlassung des Angeklagten zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt erfolgen kann (vgl. UA S. 49). Wie das Landgericht selbst ausgeführt hat, soll gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 132f.; im Folgenden n. F.), das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n. F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 18. Januar 2011 – 1 StR 548/10 – und 27. Oktober 2009 – 1 StR 55/09).
Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzuges in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 2008 – 1 StR 144/08; NStZ-RR 2009, 234). Die für die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht erkennbar. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Therapie des Angeklagten eine Dauer von zwei Jahren in Anspruch nehmen wird (UA S. 49). Die Gesamtstrafe beträgt sechs Jahre, die Hälfte hiervon sind drei Jahre. Somit ist ein Jahr Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen.”
Rz. 4
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Fischer, Schmitt, Berger, Krehl, Eschelbach
Fundstellen
Haufe-Index 2857278 |
NStZ-RR 2012, 71 |