Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 19.06.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkonsumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den wesentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgeschehens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 – 5 StR 78/04 – und vom 22. Mai 2006 – 5 StR 177/06), dessen Voraussetzungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.

 

Unterschriften

Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Dölp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2562743

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