Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 19.06.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkonsumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den wesentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgeschehens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004 – 5 StR 78/04 – und vom 22. Mai 2006 – 5 StR 177/06), dessen Voraussetzungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.
Unterschriften
Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Dölp
Fundstellen
Dokument-Index HI2562743 |
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