Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 27.07.2006)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. Senat, Beschl. vom 3. Februar 2005 – 1 StR 1/05 m.w.N.).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2551972

NStZ 2008, 693

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