Leitsatz (amtlich)
Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes i.H.v. 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an BGH v. 18.3.2015 - XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913; v. 25.3.2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916).
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 22.05.2019; Aktenzeichen 17 UF 114/18) |
AG Burgwedel (Beschluss vom 24.05.2018; Aktenzeichen 43 F 214/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des OLG Celle vom 22.5.2019 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2) entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - FamG - Burgwedel vom 24.5.2018 zum Ausspruch im dritten Absatz von Ziff. II. der Beschlussformel (interne Teilung der Anrechte des Antragsgegners bei der Volkswagen AG) geändert.
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Volkswagen AG (Geschäftszeichen:) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 76.293 EUR nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 29.9.1995 in der Fassung von 17.6.2010 (VO III) in Verbindung mit der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.9.2014, übertragen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für die Rechtsmittelverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet.
Wert: 4.600 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der 1962 geborene Ehemann und die 1975 geborene Ehefrau schlossen am 27.12.2004 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde am 9.10.2014 zugestellt.
Rz. 2
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.12.2004 bis zum 30.9.2014 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Volkswagen) erlangt. Volkswagen hat den Ehezeitanteil der Versorgung ("Grundversorgung") in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 156.870 EUR angegeben und bei Teilungskosten i.H.v. 4.284 EUR einen Ausgleichswert von 76.293 EUR vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 6 Abs. 2 der Teilungsordnung der Volkswagen AG in der Fassung vom 1.4.2014 zugrunde, wonach bei interner Teilung Teilungskosten i.H.v. 3 % des Kapitalwertes des Ehezeitanteils - höchstens aber 3 % der zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI (hier zum Ende der Ehezeit: 3 % von 71.400 EUR * 2 = 4.284 EUR) - zu veranschlagen und vom Ehezeitanteil in Abzug zu bringen sind.
Rz. 3
Das AG hat die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei Volkswagen unter Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. lediglich 500 EUR im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht i.H.v. 78.185 EUR übertragen. Der dagegen gerichteten Beschwerde von Volkswagen hat das OLG nur teilweise stattgeben und - bei Ansatz von Teilungskosten i.H.v. 1.260 EUR - zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht i.H.v. 77.805 EUR übertragen.
Rz. 4
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Volkswagen das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten i.H.v. 4.284 EUR weiter.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Teilungskosten auf die vom Versorgungsträger ermittelten tatsächlichen Stückkosten pro Teilung i.H.v. 1.260 EUR zu begrenzen seien und hat dies wie folgt begründet:
Rz. 7
Die Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines prozentualen Anteils am auszugleichenden Deckungskapital diene im vorliegenden Fall nicht allein dazu, den Versorgungsträger vom Ermittlungsaufwand für die tatsächlich entstehenden Kosten des zu teilenden Anrechts zu entlasten. Volkswagen habe die mit der internen Teilung verbundenen tatsächlichen Stückkosten nachvollziehbar mit 1.260 EUR ermittelt, so dass es zur Erleichterung der Bemessung einer weiteren Pauschalierung nicht bedürfe. Die von Volkswagen in die Berechnung eingestellten Teilungskosten im Umfang des Höchstbetrags i.H.v. 4.284 EUR dienten ausdrücklich nur dazu, die bei geringwertigeren Anrechten vorgenommene Bemessung in Form eines prozentualen Anteils von 3 % des zu teilenden Kapitals für den Versorgungsträger kostenneutral zu ermöglichen. Um die interne Teilung insgesamt kostenneutral zu halten, müssten Anrechtsinhaber, bei denen 3 % des Ehezeitanteils die Höchstgrenze überschreiten, mehr als das Dreifache der tatsächlichen Stückkosten aufwenden, um die geringeren Beiträge von anderen Anrechtsinhabern zu subventionieren, bei denen - u.a. aufgrund kürzerer Ehe - 3 % des Ehezeitanteils nicht mindestens die tatsächlichen Stückkosten erreichen. Obwohl sich Volkswagen mit der von ihm gewählten Bemessungsmethode keine Einnahmequelle erschließe, sondern nur eine insgesamt kostenneutrale Teilung erreiche, erscheine diese Form der Pauschalierung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Ehegatten.
Rz. 8
Jedenfalls bei hohen Stückkosten scheide eine rein prozentuale Bemessung der Teilungskosten dann aus, wenn allein aufgrund der Zahl der zu teilenden geringwertigen Anrechte einige wenige Anrechtsinhaber für die Teilung Kosten aufzuwenden hätten, die mehr als 3.000 EUR über den tatsächlichen Stückkosten lägen. Es sei in solchen Fällen möglich, ausschließlich die tatsächlich angefallenen Stückkosten anzusetzen, zumal die damit verbundene Entwertung von Anrechten mit geringem Ehezeitanteil als Folge der eigenen Lebensentscheidung von den betroffenen Eheleuten hinzunehmen wäre. Es könne aber auch ein höherer Mindestbetrag angesetzt werden, um die Abweichung zwischen den tatsächlichen Kosten der konkreten Teilung und dem dann anfallenden Höchstbetrag erheblich zu vermindern. Die rein prozentuale Berechnung stelle sich als ermessensfehlerhaft dar. Ein vom Versorgungsträger angestrebter sozialer Ausgleich müsse bei der Ausübung des Ermessens außer Betracht bleiben, denn die Vornahme eines sozialen Ausgleichs - noch dazu allein unter geschiedenen oder zu scheidenden Ehegatten - obliege dem Versorgungsträger nicht. Ein Eingriff in den Bestand des als Eigentum i.S.v. Art. 14 GG geschützten Vermögens bedürfe der Rechtfertigung, die § 13 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht darstelle. Dies gelte auch, wenn die Teilungsordnung das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmervertretung und Unternehmen sei. Die erworbenen und unverfallbaren Rechte der betrieblichen Altersversorgung unterlägen nach ihrem Erwerb nicht mehr der Verfügung durch den Versorgungsträger, der Unternehmensführung oder der Arbeitnehmervertretung und die Zugehörigkeit zum Unternehmen begründe auch kein "besonderes Gewaltverhältnis", welches das Eigentumsrecht des Art. 14 GG beschränken würde.
Rz. 9
2. Diese Ausführungen stehen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Rz. 10
a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
Rz. 11
b) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge i.H.v. 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung keine grundlegenden Bedenken erhoben (vgl. bereits BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rz. 49 ff.; v. 4.4.2012 - XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rz. 17 ff.). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der - systemimmanent - bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als bei einem konsequenten Stückkostenansatz tatsächlich angefallen wären, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können; insoweit hat der Senat ausdrücklich anerkannt, dass die Mischkalkulation (auch) eine Komponente des sozialen Ausgleichs enthält (vgl. BGH v. 18.3.2015 - XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913 Rz. 13; v. 25.3.2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916 Rz. 9).
Rz. 12
Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Übersteigt dieser Höchstbetrag 500 EUR nicht, muss der Versorgungsträger nicht näher zu seiner Mischkalkulation vortragen, sondern es ist regelmäßig von einem angemessenen Kostenansatz auszugehen. Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei, muss er im Versorgungsausgleichsverfahren nachvollziehbar zu den Grundlagen seiner Kalkulation vortragen. In diesen Fällen hat das Gericht seine Angemessenheitskontrolle im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger hiernach höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - ggf. unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags - insgesamt aufgeht (vgl. BGH v. 18.3.2015 - XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913 Rz. 13 ff.; v. 25.3.2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916 Rz. 9 f.). Hierzu ist regelmäßig ein konkreter Vortrag zu den tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Stückkosten für die Einrichtung und Verwaltung eines neuen Anrechts erforderlich, die der Versorgungsträger entweder anhand einer Darlegung seiner internen Kostenstrukturen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.2015 - XII ZB 156/12, FamRZ 2015, 916 Rz. 12 f.) oder anhand eines Rückgriffs auf Teilungskostentabellen auf der Grundlage von Kostenstrukturen externer Dienstleister (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2015 - XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913 Rz. 17) ermitteln kann.
Rz. 13
c) Ein vom Versorgungsträger festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkalkulation mit der ihr innewohnenden Komponente des sozialen Ausgleichs jedenfalls dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle die Besorgnis begründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenumlage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle erschließt. Kann der Versorgungsträger indessen darlegen, dass ein pauschaler Kostenabzug i.H.v. 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts - ggf. unter Berücksichtigung der von ihm festgelegten Mindest- und Höchstbeträge - lediglich zu einer vollständigen Umlage der Kosten sämtlicher zu erwartender Teilungsfälle, nicht aber zu einer Bereicherung des Versorgungsträgers führt, bestehen gegen den pauschalierten Kostenansatz keine Bedenken, ohne dass es im Grundsatz darauf ankäme, welchen absoluten Wert der Höchstbetrag erreicht und in welchem Umfang er von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung abweicht. Auch die Umstände des Streitfalls geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzurücken.
Rz. 14
aa) Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat in den Materialen zu § 13 VersAusglG ausdrücklich anerkannt, dass eine Pauschalierung von Kostenabzügen möglich ist und dabei auf die Rechtsprechung zur Realteilung nach dem früheren § 1 Abs. 2 VAHRG verwiesen, die pauschale Kostenabzüge von 2 % des Deckungskapitals bzw. 3 % des Barwerts gebilligt hat (BT-Drucks. 16/10144, 57, 117, 125). Die Möglichkeit des pauschalierten Kostenabzugs soll den Versorgungsträger von dem bürokratischen Mehraufwand freistellen, der ihm ansonsten entstehen würde, wenn er in jedem Einzelfall die den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung zugrunde liegende betriebswirtschaftliche Kalkulation offenlegen müsste. Gleichzeitig soll der Ansatz einer Kostenpauschale auch das familiengerichtliche Verfahren entlasten, weil dem Gericht in der Regel die für die Überprüfung der Kalkulation erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse fehlen werden und die in diesem Zusammenhang ggf. erforderlich werdenden Sachverständigengutachten die Scheidungskosten für die beteiligten Eheleute oder die Staatskasse in die Höhe treiben würden (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 117).
Rz. 15
Vor diesem Hintergrund kann dem gedanklichen Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass die Möglichkeit des Kostenansatzes mit einer Prozentpauschale dem Versorgungsträger (nur) die Ermittlung der konkret anfallenden Teilungskosten ersparen will und der pauschale Kostenansatz dann, wenn dem Versorgungsträger - wie hier - die durchschnittlichen Stückkosten der Teilung bekannt sind, nur noch dem von Sinn und Zweck des § 13 VersAusglG nicht mehr gedeckten Ziel einer sozialpolitisch motivierten Umverteilung der Teilungskosten innerhalb der Versorgungsgemeinschaft dient, nicht gefolgt werden. Auch wenn der Versorgungsträger - nach den Vorgaben der Rechtsprechung - die durchschnittlichen Stückkosten der Teilung ermittelt hat, erfüllt der pauschale Kostenabzug jedenfalls bei den weniger werthaltigen Anrechten weiterhin den ihm vom Gesetzgeber zugedachten Zweck der Verfahrensvereinfachung und der Kostenvermeidung im Scheidungsverfahren. Nach dem Vorbringen des Versorgungsträgers in der Beschwerdeinstanz hat Volkswagen im Zeitraum bis zum 31.12.2013 in 346 von insgesamt 867 Fällen der internen Teilung von Anrechten der Grundversorgung Teilungskosten in einer 500 EUR nicht übersteigenden Höhe geltend gemacht, mithin in rund 40 % aller Teilungsfälle. Macht der Versorgungsträger im konkreten Einzelfall Teilungskosten geltend, die beim Kostenansatz mit einer Prozentpauschale 500 EUR nicht übersteigen, besteht für ihn generell keine Veranlassung, im familiengerichtlichen Verfahren zur Rechtfertigung eines Höchstbetrags und damit zu den Grundlagen seiner Stückkostenkalkulation vorzutragen; dadurch wird auch das Gericht von der Verpflichtung entbunden, eine ihm vorgelegte betriebswirtschaftliche Kalkulation zu überprüfen. Würde Volkswagen demgegenüber konsequent in jedem Teilungsfall den vom Beschwerdegericht für angemessen erachteten Stückkostenansatz verfolgen, müsste Volkswagen auch in jedem einzelnen Verfahren seine Stückkostenkalkulation offenlegen und zur familiengerichtlichen Überprüfung stellen.
Rz. 16
Unabhängig davon ist dem Gesetzgeber die fehlende Interdependenz zwischen dem Kostenansatz mit einer Prozentpauschale und den tatsächlichen Stückkosten der Teilung bewusst gewesen. Wenn er diese Form der Pauschalierung von Teilungskosten gleichwohl ausdrücklich zulassen wollte, dürfte es mit seinen Intentionen kaum in Einklang zu bringen sein, einem Versorgungsträger, der den Kostenansatz mit einer Prozentpauschale gewählt hat und nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Rechtfertigung eines über 500 EUR liegenden Höchstbetrags zu den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung vortragen muss, entgegenzuhalten, er habe - da er die konkreten Stückkosten der Teilung nunmehr ermittelt habe - überhaupt kein schützenswertes Interesse an der Pauschalierung von Teilungskosten mehr. Im Übrigen hat Volkswagen im Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Verwaltung einer betrieblichen Direktzusage - anders als bei einem versicherungsförmigen Versorgungssystem - nicht die Möglichkeit besteht, laufende Verwaltungskosten aus einem vorhandenen Deckungskapital zu entnehmen, so dass die interne Teilung einer Direktzusage für die betroffenen Versorgungsträger Zusatzkosten verursacht, für die ein Höchstbetrag von 500 EUR bei der Kostenpauschalierung in sehr vielen Fällen nicht auskömmlich ist.
Rz. 17
bb) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, obliegt die Auswahl der für die Pauschalierung anzuwendenden Methode dem Versorgungsträger, der damit ein ihm gesetzlich zugewiesenes Ermessen ausübt. Das FamG kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des von dem Versorgungsträger ausgeübten Ermessens setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2012 - XII ZB 275/11 FamRZ 2012, 1546 Rz. 25). In den Gesetzesmaterialien wird zur Begründung insb. auf die strukturellen Unterschiede der Versorgungsträger hingewiesen, die sich in der Größe des Versicherungskollektivs, in der Finanzierungsform und in der Komplexität der Zusagen erheblich unterscheiden (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 125 f.). Es ist deshalb beim Kostenansatz mit einer Prozentpauschale grundsätzlich der freien Wahl des Versorgungsträgers überlassen, ob und ggf. in welcher Höhe er bei kleineren Anrechten eine feste Mindestpauschale in Ansatz bringen und bis zu welcher absoluten Höhe er sehr werthaltige Anrechte belasten will. Vor dem Hintergrund, dass die betriebliche Altersversorgung eine grundsätzlich freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers darstellt, ist es im Rahmen dieser Ermessensausübung kein generell sachfremdes Kriterium, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Pauschalierungsmethode die sozialpolitischen Zielsetzungen der betrieblichen Altersversorgung in den Blick nehmen und verhindern will, dass kleinere Versorgungsanrechte im Falle einer Scheidung des Arbeitnehmers durch den Ansatz von Teilungskosten weitgehend aufgezehrt werden. Verzichtet der Versorgungsträger aus diesen Gründen - wie hier im Rahmen einer Vereinbarung der Betriebspartner - in seiner Teilungsordnung bei der Wahl der Pauschalierungsmethode auf die Festsetzung eines Mindestbetrags, ist dies bei der familiengerichtlichen Angemessenheitskontrolle grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine Bereicherung des Versorgungsträgers ausgeschlossen ist.
Rz. 18
d) Gegen den pauschalen Ansatz von Teilungskosten lassen sich auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken erheben.
Rz. 19
Zutreffend ist dabei zwar im Ausgangspunkt, dass unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eigentumsrechtlich geschützt sind. Dabei reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rz. 38 und NZA 2012, 905 Rz. 41). Die Reichweite des Eigentumsschutzes hängt deshalb vom Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versorgungsregelungen ab. Insoweit entscheiden die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien oder ggf. der Gesetzgeber über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung; eine über die dadurch eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. BAG NZA-RR 2005, 95, 97).
Rz. 20
Die Regelung des § 13 VersAusglG, die es dem Versorgungsträger gestattet, angemessene Kosten der internen Teilung hälftig mit den Anrechten der beiden Ehegatten zu verrechnen, stellt in eigentumsrechtlicher Hinsicht eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, was auch das Beschwerdegericht nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Macht der Versorgungsträger - wie es unter den hier obwaltenden Umständen bei Ansatz einer Prozentpauschale mit einem Höchstbetrag der Fall ist - in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden und (lediglich) seine Kostendeckung gewährleistenden Weise von dieser Befugnis Gebrauch, kann der Ansatz von Teilungskosten keinen Art. 14 Abs. 1 GG verletzenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Versorgungsempfänger und ihrer Ehegatten darstellen. Denn Art. 14 Abs. 1 GG verschafft diesen keinen Anspruch auf eine bestimmte Ermessensausübung durch den Versorgungsträger.
Rz. 21
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil das Beschwerdegericht die erforderlichen Feststellungen dazu, dass sich Volkswagen durch den Ansatz des Höchstbetrags von 4.284 EUR keine zusätzliche Einnahmequelle erschließt, sondern allenfalls eine insgesamt kostenneutrale interne Teilung erreicht, bereits rechtsfehlerfrei getroffen hat.
Fundstellen
FuR 2021, 311 |
NJW-RR 2021, 515 |
BetrAV 2021, 348 |
JZ 2021, 317 |
MDR 2021, 623 |
FF 2021, 216 |
FamRB 2021, 325 |
FamRB 2021, 5 |
NZFam 2021, 468 |
NZFam 2021, 7 |