Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Abgabenbescheids
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 12.01.1996; Aktenzeichen Ds Not 26/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 1996 – Ds Not 26/92 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juni 1993, betreffend die „2. Rückvergütung für das Abrechnungsjahr 1992 (Oktober 1991 bis September 1992)”, als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 326.124 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Der Antragsteller ist als ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar mit Amtssitz in Leipzig im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, einer aufgrund von § 39 NotVO errichteten länderübergreifenden Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig, tätig. Zu den Aufgaben der Antragsgegnerin gehören u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringer Berufseinkommen der Notare in den neuen Bundesländern, die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen, die einheitliche Durchführung von Versicherungen und die Bereitstellung der Haushaltsmittel für die in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern. Durch § 39 Abs. 7 NotVO ist es der Antragsgegnerin zur Pflicht gemacht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Notaren ihres Tätigkeitsbereichs Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach der Leistungsfähigkeit richten muß.
Im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie hat sich die Antragsgegnerin eine Organisationssatzung gegeben und hat, gestützt auf § 39 Abs. 7 NotVO, erstmals für das Abrechnungsjahr 1990/1991 und dann auch für die folgenden Abrechnungsjahre jeweils eine Abgabensatzung erlassen. Danach ist vorgesehen, daß die Notare ihres Zuständigkeitsbereichs außer einem festen Grundbeitrag nach Kalendermonaten berechnete, mit dem Gebührenaufkommen bis auf einen Anteil von 80 % in der höchsten Stufe progressiv ansteigende Staffelabgaben zu entrichten haben. Damit ist die Antragsgegnerin nach ihrer rechtlichen Struktur, ihrer inneren Organisation und ihrem satzungsrechtlichen Regelungswerk im wesentlichen nach dem Vorbild der Notarkasse in München gestaltet, einer seit langem bestehenden, durch § 113 BNotO und das Reservatrecht in Art. 138 GG rechtlich abgesicherten Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit ähnlichen Aufgabenstellungen länderübergreifend für Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz zuständig ist.
Schon alsbald nach dem Erlaß der ersten Abgabensatzung bestritten einzelne Notare, darunter auch der früher im Zuständigkeitsbereich der Notarkasse in München tätige Antragsteller, das Recht der Antragsgegnerin zur Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben und machten die Nichtigkeit der Abgabensatzungen gerichtlich geltend. In zwei Verfahren nach § 25 NotVO folgte das Oberlandesgericht Dresden diesem Rechtsstandpunkt und hob die angefochtenen Abgabenbescheide wegen der aus einem Verstoß gegen Verfassungsrecht abgeleiteten Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung auf. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin hob der Senat durch Beschlüsse vom 25. April 1994 – NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) und NotZ 9/93 – die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden auf und wies dabei die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Antragsgegnerin zurück. Gegen beide Senatsbeschlüsse haben die betroffenen Notare Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt; über sie ist noch nicht entschieden.
Auch der Antragsteller machte in zahlreichen beim Oberlandesgericht Dresden anhängigen Verfahren, welche die Anfechtung von Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin und damit im Zusammenhang stehende Fragen zum Gegenstand hatten, die Nichtigkeit der Abgabensatzungen wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht und anderes höherrangiges Recht geltend. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren, das zunächst beim Oberlandesgericht München anhängig war und das die Abgabenpflicht gegenüber der Notarkasse in München aufgrund der früheren Notartätigkeit in deren Zuständigkeitsbereich betraf, erhob der Antragsteller vergleichbare Einwände insbesondere verfassungsrechtlicher Art gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Notarkasse in München. Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 – NotZ 26/94 = BGHR BNotO § 113 Teil I Abs. 7 Notarabgaben 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anfechtung eines sogenannten Rückvergütungsbescheids der Antragsgegnerin, der das vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1992 dauernde Abrechnungsjahr betrifft.
Die Abgabensatzung der Antragsgegnerin für das Abrechnungsjahr 1991/1992 geht ebenso wie die Abgabensatzungen für die früheren und die späteren Abrechnungsjahre in dem Sinne von monatlicher Abrechnung aus, daß der Berechnung der Staffelabgaben die im Abrechnungsmonat zum Soll gestellten und bis zum 20. des folgenden Monats mitzuteilenden abgabenpflichtigen Notargebühren ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang zugrundegelegt werden (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 der Abgabensatzung). Die Antragsgegnerin setzt dementsprechend die auf den einzelnen Abrechnungsmonat entfallenden Abgaben durch formalisierten, dem einzelnen Notar formlos übersandten Bescheid (vorläufig) fest. Das System monatlicher Abrechnung wird jedoch durch Jahresabrechnungen ergänzt. § 10 Abs. 2 der Abgabensatzung sieht vor, daß zum Schluß des Abrechnungsjahres die Staffelabgabe für das abgelaufene Abrechnungsjahr unter Anwendung der auf das Jahr umgerechneten Abgabenstaffel neu berechnet und ein sich zugunsten des Notars ergebender Unterschiedsbetrag erstattet wird. Bei dieser Jahresabrechnung sind auch die Abänderungen der Abgabenstaffel zu berücksichtigen, die zur Anpassung an den Haushaltsbedarf der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 der Abgabensatzung vorgenommen wurden; dazu ist in § 10 Abs. 4 der Abgabensatzung ergänzend vorgesehen, daß bei Absehbarkeit eines Überschusses die Stufen der auf ein Jahr umgerechneten Abgabenstaffel solange erhöht werden, bis ein nennenswerter Überschuß nicht mehr verbleibt.
Mit einem als „2. Rückvergütung für das Abrechnungsjahr 1992 (Oktober 1991 bis September 1992)” bezeichneten Schreiben vom 1. Juni 1993 setzte die Antragsgegnerin ein Rückerstattungsguthaben für den Antragsteller in Höhe von 165.463 DM fest. In dem Schreiben ist unter Bezugnahme auf eine als Anlage beigefügte Einzelaufstellung ausgeführt, daß die durch Rundschreiben Nr. 27 der Antragsgegnerin vom 28. Mai 1993 bekanntgemachte Rückvergütungsstaffel, die u.a. aufgrund der endgültigen Haushaltsrechnung 1992 festgesetzt wurde, zugrundegelegt worden sei.
Am 18. Juni 1993 hat der Antragsteller gegen dieses ihm am 8. Juni 1993 bekanntgemachte Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In späteren Schriftsätzen hat er mit rechtsgrundsätzlichen Ausführungen geltend gemacht, daß der Bescheid der Antragsgegnerin über die „2. Rückvergütung” insgesamt rechtswidrig sei, weil die zugrundeliegende Abgabensatzung nichtig sei. Die Nichtigkeit folge daraus, daß die Ermächtigungsgrundlage den Erfordernissen des Vorbehalts des Gesetzes nicht genüge und die Antragsgegnerin ihrer inneren Struktur nach im Widerspruch zu dem bei Selbstverwaltungseinrichtungen zu wahrenden Demokratieprinzip stehe. Zudem verstoße die Regelung in § 39 NotVO gegen den Grundsatz der Verwaltungskompetenz der Länder in Art. 83 ff. GG. Inhaltlich unterliege die Abgabensatzung insofern durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als ihre Regelungen nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stünden und die Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben (auch) für Zwecke der Sozialversicherung einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG bedeute.
Die weiteren Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die monatlichen Abgabenbescheide der Antragsgegnerin für September 1991 bis September 1992, gegen die Jahresabrechnung 1991, gegen die von der Antragsgegnerin erlassenen Stundungsbescheide für Juni 1990 bis Juni 1992 sowie die monatlichen Abgabenbescheide für Oktober und November 1992 hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin hat den Standpunkt vertreten, daß die maßgebliche Abgabensatzung wirksam erlassen worden sei und auch inhaltlich nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe.
Durch Beschluß vom 12. Januar 1996 hat das Oberlandesgericht den vom Antragsteller zuletzt gestellten Antrag auf Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin über die „2. Rückvergütung für das Abrechnungsjahr 1992” mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die angefochtene Entscheidung ausschließlich begünstigend für den Antragsteller wirke und daher die als Zulässigkeitsvoraussetzung zu wertende Möglichkeit der Rechtsverletzung ausscheide.
Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, daß der angegriffene Bescheid jedenfalls insofern eine für ihn belastende Neuregelung bedeute, als der Berechnung der Rückvergütung eine verbleibende Abgabenschuld in Höhe von 326.124 DM zugrundegelegt werde.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antragsteller ihr auch die im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat. Sie hält die – zur Hauptsache getroffene – Entscheidung für zutreffend und ist im übrigen der Auffassung, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch deshalb unzulässig ist, weil er den inhaltlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspreche.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 25 NotVO zulässige Beschwerde führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in seiner zuletzt gestellten Form zulässig.
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der angegriffene Bescheid keine ausschließlich begünstigende Wirkung für den Antragsteller.
Das Abrechnungssystem der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Notarabgaben verbindet die monatliche Festsetzung aufgrund des jeweils mitgeteilten abgabenpflichtigen Gebührenaufkommens in den einzelnen Monaten mit einer Jahresabrechnung. Diese ist zum einen notwendig für die in der Abgabensatzung vorgesehene Umrechnung der Abgabenstaffel auf das Abrechnungsjahr, um Unbilligkeiten auszuschließen, die sich daraus ergeben können, daß wegen des überproportional hohen Gebührenaufkommens in einzelnen Monaten Spitzensätze in den Progressionsstufen erreicht werden. Zum anderen dient die u.U. mehrmals vorzunehmende Jahresabrechnung der Einhaltung des in § 39 Abs. 7 NotVO festgelegten Kostendeckungsprinzips. Denn bei der auf das Jahr umzurechnenden Abgabenbelastung sind durch Dehnung der Abgabenstaffel eventuelle Haushaltsüberschüsse zu berücksichtigen, die unter anderem aufgrund des abschließend festgestellten Haushaltsbedarfs der Antragsgegnerin, aber auch der Notarkammern ihres Tätigkeitsbereichs sowie aufgrund sich nachträglich ergebender Gebührenausfälle notwendig werden können. Das von der Antragsgegnerin in zulässiger Ausübung ihrer Satzungsautonomie gewählte Abrechnungssystem hat zur Folge, daß bei jeder neu vorgenommenen Jahresabrechnung zur Ermittlung etwaiger Rückvergütungen die Abgabenschuld für die einzelnen Kalendermonate und auch für das jeweilige Abrechnungsjahr nicht aufgrund früherer Abgabenbescheide lediglich übernommen, sondern auf der (teilweise) veränderten Grundlage neu berechnet und zumindest als Rechnungsposten für die Feststellung einer Rückvergütung neu festgesetzt wird. Dies entspricht auch dem Eigenverständnis der Antragsgegnerin, wie sie mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1993 gegenüber dem Oberlandesgericht ausgeführt hat (SA Bl. 153):
„Die sich aus der 2. Jahresabrechnung ergebende Berechnung der Abgabenschuld macht die vorangehenden Berechnungen gegenstandslos und ist dann die allein verbindliche; alle früheren Abgabenbescheide erledigen sich durch den Bescheid über die 2. Jahresabrechnung.”
Die belastende Wirkung des allein noch angegriffenen Rückvergütungsbescheids liegt demnach darin, daß die Abgabenschuld des von Oktober 1991 bis September 1992 dauernden Abrechnungsjahrs aufgrund der mit Rundschreiben Nr. 27 vom 28. Mai 1993 bekanntgemachten „Rückvergütungsstaffel”, wie aus der im Bescheid in Bezug genommenen und als Anlage beigefügten Einzelaufstellung hervorgeht, mit 326.124 DM nach anteiliger Stundung oder 385.164 DM einschließlich des gestundeten Betrags von 59.040 DM als Rechtsgrund für die vom Antragsteller unter Vorbehalt gezahlten Abgaben festgestellt ist. Da es um eine Neuberechnung geht, bedeutet diese Feststellung nicht lediglich eine gegenüber früheren Abgabenbescheiden wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt. Die für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 25 NotVO ebenso wie im Verfahren nach § 111 BNotO zu wahrende Zulässigkeitsanforderung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist ausreichend dargetan.
b) Die Antragsschrift vom 18. Juni 1993, mit der sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 1. Juni 1993 gewandt hat, wird bei der gebotenen Auslegung (Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 111 Rdn. 36 und 60) den inhaltlichen Zulässigkeitsanforderungen, die ebenso wie im Verfahren nach § 111 Abs. 1 BNotO auch nach § 25 Abs. 1 NotVO, Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages, § 35 Abs. 2 RAG (jetzt: § 39 Abs. 2 BRAO, Art. 21 RANeuOG) einzuhalten waren, insgesamt noch gerecht. Unter zulässiger Berücksichtigung des vorausgegangenen Vorbringens in anderen Antragsverfahren und der dabei deutlich gewordenen, eine Abgabenpflicht in der von der Antragsgegnerin gewählten Art grundsätzlich bestreitenden Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich bereits aus der Anfechtung als solcher (vgl. BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Antragsvoraussetzungen 1), daß der Antragsteller den Rückvergütungsbescheid in der Neufeststellung der Abgabenschuld für Oktober 1991 bis September 1992 angreift und die Rückzahlung sämtlicher für diesen Zeitraum unter Vorbehalt entrichteten Abgaben erstrebt. Anfechtungsziel und Anfechtungsgegenstand sind damit aus der Antragsschrift in noch ausreichender Weise erkennbar.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist in formell und materiell rechtmäßiger Weise ergangen. Die grundsätzlichen Einwendungen des Antragstellers gegen die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung und der Ermächtigungsgrundlage zu ihrem Erlaß sind unbegründet. Der Senat hat die dafür maßgeblichen Fragen in seinen Beschlüssen vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16) und vom 8. Mai 1995 (MittBayNot 1995, 241) behandelt. Auf diese Ausführungen, an denen trotz der Gegeneinwände des Antragstellers festgehalten wird, nimmt der Senat auch zur Begründung für die vorliegende Sache Bezug. Entgegen der Anregung des Antragstellers ist eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wegen der Verfassungsbeschwerden, die gegen die Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16) und vom 8. Mai 1995 (MittBayNot 1995, 241) eingelegt worden sind, nicht veranlaßt.
Rechtsfehler bei der Einzelermittlung der Abgabenschuld aufgrund der vom Senat als rechtswirksam beurteilten Abgabensatzung zeigt der Antragsteller nicht auf. Die Abgabenerhebung nach vorläufiger Festsetzung der Abgabenschuld unterliegt aufgrund des Abrechnungssystems, das von der Antragsgegnerin in zulässiger Ausübung der ihr übertragenen Satzungsautonomie gewählt worden ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Festsetzungspraxis den Begriff der im Abrechnungsmonat zum Soll gestellten abgabenpflichtigen Gebühren nach dem Entstehungszeitpunkt der Gebühren und nicht nach ihrer tatsächlichen Geltendmachung oder Verbuchung im Einzelfall bestimmt.
Die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß, ist entgegen der Meinung der Antragsgegnerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Umstand, daß der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt in zahlreichen gerichtlichen Verfahren konsequent durchzusetzen versucht, rechtfertigt es vor einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, von dem aufgrund entsprechender Anwendung des § 13 a FGG geltenden Grundsatz abzuweichen, daß im erstinstanzlichen Verfahren notwendige außergerichtliche Auslagen der Beteiligten in der Regel nicht zu erstatten sind.
Unterschriften
Rinne, Blauth, Wiechers, Lintz, Toussaint
Fundstellen