Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Aufforderung zu einer Gebührenmeldung und Androhung eines Zwangsgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ländernotarkasse in Leipzig ist befugt, die Verpflichtung der Notare ihres Zuständigkeitsbereichs zur Meldung der abgabenpflichtigen Gebühren durch Androhung eines Zwangsgelds durchzusetzen.

 

Normenkette

DDR NotVO § 39 Abs. 7; SächsVwVollstrG § 19 Abs. 1-2, § 20 Abs. 1-4, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 12.01.1996; Aktenzeichen Ds Not 22/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 1996 – Ds Not 22/94 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerderechtszug entstandener notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I

1. Der Antragsteller ist als ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar mit Amtssitz in L. im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, einer aufgrund von § 39 NotVO errichteten länderübergreifenden Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in L., tätig. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringer Berufseinkommen der Notare in den neuen Bundesländern, die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen, die einheitliche Durchführung von Versicherungen und die Bereitstellung der Haushaltsmittel der in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern. Durch § 39 Abs. 7 NotVO ist es der Antragsgegnerin zur Pflicht gemacht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Notaren ihres Tätigkeitsbereichs Abgaben zu erheben, deren Höhe sich nach der Leistungsfähigkeit richten muß.

Im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie hat sich die Antragsgegnerin eine Organisationssatzung gegeben und hat, gestützt auf § 39 Abs. 7 NotVO, erstmals für das Abrechnungsjahr 1990/1991 und dann für die folgenden Abrechnungsjahre jeweils eine Abgabensatzung erlassen. Danach ist vorgesehen, daß die Notare ihres Zuständigkeitsbereichs außer einem festen Grundbeitrag nach Kalendermonaten berechnete, mit dem Gebührenaufkommen bis auf einen Anteil von 80 % in der höchsten Stufe progressiv ansteigende Staffelabgaben zu entrichten haben. Damit ist die Antragsgegnerin nach ihrer rechtlichen Struktur, ihrer inneren Organisation und ihrem satzungsrechtlichen Regelungswerk im wesentlichen nach dem Vorbild der Notarkasse in M. gestaltet, einer seit langem bestehenden, durch § 113 BNotO und das Reservatrecht in Art. 138 GG rechtlich abgesicherten Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit ähnlichen Aufgabenstellungen länderübergreifend für Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz zuständig ist.

Schon alsbald nach dem Erlaß der ersten Abgabensatzung bestritten einzelne Notare, darunter auch der früher im Zuständigkeitsbereich der Notarkasse in M. tätige Antragsteller, das Recht der Antragsgegnerin zur Erhebung der progressiv ansteigenden Staffelabgaben und machten die Nichtigkeit der Abgabensatzungen gerichtlich geltend. In zwei Verfahren nach § 25 NotVO folgte das Oberlandesgericht D. diesem Rechtsstandpunkt und hob die angefochtenen Abgabenbescheide wegen der aus einem Verstoß gegen Verfassungsrecht abgeleiteten Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung auf. Auch die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin hob der Senat durch Beschlüsse vom 25. April 1994 – NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) und NotZ 9/93 – die Entscheidungen des Oberlandesgerichts D. auf und wies dabei die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Antragsgegnerin zurück. Gegen beide Senatsbeschlüsse haben die betroffenen Notare Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Auch der Antragsteller machte in zahlreichen beim Oberlandesgericht D. anhängigen Verfahren, die die Anfechtung von Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin und damit im Zusammenhang stehende Fragen zum Gegenstand hatten, die Nichtigkeit der Abgabensatzungen wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht und anderes höherrangiges Recht geltend. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren, das zunächst beim Oberlandesgericht M. anhängig war und das die Abgabenpflicht gegenüber der Notarkasse in M. aufgrund der früheren Notartätigkeit in deren Zuständigkeitsbereich betraf, erhob der Antragsteller vergleichbare Einwände insbei sondere verfassungsrechtlicher Art gegen die Wirksamkeit der Abgabesatzungen der Notarkasse in M.. Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 – NotZ 26/94 = BGHR BNotO § 113 Teil I Abs. 7 Notarabgabe 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241).

2. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung der Antragsgegnerin zur Gebührenanmeldung und der Androhung eines Zwangsgelds.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1993 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ihr entsprechend § 5 der maßgebenden Abgabensatzung die abgabenpflichtigen Gebühren für die Monate August, September, Oktober und November 1993 bis 11. Februar 1994 zu melden; zugleich drohte sie für den Fall, daß der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 DM an.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1994 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht L. Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. Dezember 1993 erhoben. Durch Beschluß vom 22. März 1994 hat das Verwaltungsgericht L. den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht D. verwiesen.

Nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich der Antragsgegnerin die abgabenpflichtigen Gebühren für August, September, Oktober und November 1993 mitgeteilt hatte, haben die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags hat der Antragsteller daraufhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Dezember 1993 begehrt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, daß die Abgabensatzung, auf der die Pflicht zur Meldung der abgabenpflichtigen Gebühren beruhe, deswegen nichtig sei, weil die Ermächtigung zu ihrem Erlaß in § 39 Abs. 7 NotVO den Erfordernissen des Vorbehalts des Gesetzes und des Demokratieprinzips nicht genüge. Da die Höhe der Abgabenerhebung nicht nach oben begrenzt sei, verstoße die Ermächtigungsgrundlage zudem gegen den sogenannten Wesentlichkeitsgrundsatz. Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, daß der Bescheid vom 30. Dezember 1993 auch deshalb rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die Zwangsgeldandrohung auf das im Verhältnis zu ihm, dem Antragsteller, nicht anwendbare Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Freistaats Sachsen vom 17. Juli 1992 gestützt habe.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß der Bescheid vom 30. Dezember 1993 aufgrund rechtsgültiger Satzung ergangen und die Zwangsgeldandrohung zu Recht auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Freistaats Sachsen gestützt sei. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gestalt des Feststellungsbegehrens durch Beschluß von 12. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Auch sie wiederholt in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen. Abweichend macht sie jedoch geltend, daß das Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, weil die engen Voraussetzungen, unter denen ein Feststellungsantrag im berufsgerichtlichen Verfahren der Notare nach der Rechtsprechung zugelassen werde, nicht vorlägen. Zusätzlich beantragt sie, dem Antragsteller neben den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auch die in erster Instanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsatze der Beteiligten verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 25 NotVO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerden, die gegen die Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16) und vom 8. Mai 1995 (MittBayNot 1995, 241) eingelegt worden sind, geben dem Senat entgegen der Anregung des Antragstellers keinen Anlaß, das Beschwerdeverfahren auszusetzen.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht den ursprünglich gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässig beurteilt. Auch in seiner als Feststellungsbegehren weiter verfolgten Gestalt ist der Antrag zulässig.

Zwar ist im Verfahren nach § 25 VONot ebenso wie in jenem nach § 111 BNotO die Möglichkeit gerichtlicher Geltendmachung von Feststellungsbegehren nicht vorgesehen. In der Rechtsprechung des Senats sind jedoch Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111 BNotO und auch nach § 25 NotVO ausnahmsweise dann für zulässig gehalten worden, wenn es um die Klärung von Fragen geht, die auch für künftige Verwaltungsentscheidungen (der Antragsgegnerin) gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind oder wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes sonst leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1995 – NotZ 6/93 – NJW-RR 1995, 1081; NotZ 35/93 – DNotZ 1996, 203; NotZ 22/94 – und vom 25. November 1996 – NotZ 15/96). Daß die Zulassung solcher Ausnahmen auf sogenannte Fortsetzungsfeststellungsbegehren in Verfahren um die Bestellung neuer Notare beschränkt wäre, ist der Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 1996 – NotZ 15/96 – für einen vergleichbaren Fall). Auch im vorliegenden Fall sind durch den angegriffenen Bescheid Fragen betroffen, die sich Angesichts der eine Abgabenpflicht nach den Abgabensatzungen der Antragsgegnerin grundsätzlich und konsequent bestreitenden Einstellung des Antragstellers künftig bei der Durchsetzung der Pflicht zur Meldung des Gebührenaufkommens erneut stellen werden. Unter diesen Umständen ist das Feststellungsinteresse des Antragstellers an einer gerichtlichen Klärung sachlich gerechtfertigt, zumal eine solche Klärung auch den Zwecken der Antragsgegnerin dient.

Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 30. Dezember 1993 ist formell und materiell rechtmäßig ergangen.

In § 5 der maßgebenden Abgabensatzung der Antragsgegnerin ist festgelegt, daß die Notare im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ihr die abgabenpflichtigen Gebühren monatlich jeweils bis zum 20. des Folgemonats mitzuteilen haben. Die Einwendungen, die der Antragsteller in diesem Verfahren und in anderen die Abgabenpflicht gegenüber der Antragsgegnerin betreffenden gerichtlichen Verfahren gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen und die zugrundeliegende Ermächtigung in § 39 Abs. 7 Satz 1 bis 3 NotVO erhoben hat, sind unbegründet. Dies hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat beitritt, im einzelnen dargelegt. Ergänzend nimmt der Senat auf seine Entscheidungen vom 25. April 1994 – NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) – und vom 8. Mai 1995 – NotZ 26/94 (BGHR BNotO § 113 Teil I Abs. 7 Notarabgabe 1, 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241) – Bezug, in denen er zu den maßgebenden Fragen Stellung genommen hat. An dem dort vertretenen Rechtsstandpunkt hält er trotz der Gegeneinwände des Antragstellers fest. Zu weitergehenden Ausführungen gibt der insoweit gedrängte Vortrag des Antragstellers im Beschwerderechtszug keinen Anlaß. Im übrigen kommt es auf die Stichhaltigkeit der verfassungsrechtlichen Einwände des Antragstellers gegen die Zulässigkeit der Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben durch die Antragsgegnerin ohnehin nicht entscheidend für die hier wesentliche Meldepflicht der Notare an. Denn die entsprechende Verpflichtung ergibt sich dem Grunde nach bereits aus § 39 Abs. 7 Satz 7, 2. Halbs. NotVO. Danach haben die Notare (dem Prüfungsbeauftragten) der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Erfüllung der Abgabenpflicht „die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben”. Die Auskunftspflicht ist nicht begriffsnotwendig an eine bestimmte Ausgestaltung der Notarabgaben gebunden und von ihr abhängig.

Der Bescheid der Antragsgegnerin war auch insoweit rechtmäßig, als zugleich mit der Meldeaufforderung die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 DM in Anwendung der Vorschriften des sächsischen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 17. Juli 1992 (Sachs.GVBl. S. 327) verbunden hat. Dies hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt; der Senat schließt sich dem ebenfalls an.

Der NotVO lassen sich keine Bestimmungen über die zwangsweise Durchsetzung der Meldepflicht der Notare gegenüber der Antragsgegnerin entnehmen. Die Regelung in § 39 Abs. 7 Satz 5 NotVO über die Vollstreckung von Abgabenbescheiden gilt mit der Verweisung auf die Vorschriften über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen nicht für die zwangsweise Durchsetzung der Meldeverpflichtung der Notare im Sinne der Bewirkung einer nicht vertretbaren Handlung. Für eine entsprechende Anwendung der für die Notarkammern geltenden Regelung in § 74 Abs. 2 BNotO ist kein Raum. Aus alledem ist jedoch nicht im Gegenschluß zu folgern – daß es an einer rechtlichen Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der Meldeverpflichtung fehle. Vielmehr ergibt sie sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, aus den einschlägigen Regelungen des Sächsischen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 17. Juli 1992 (§§ 1, 2, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 bis 4, § 22 Abs. 1 SächsVwVG). Zwar enthält § 39 NotVO – anders als § 113 Teil I Abs. 1 BNotO für die Notarkasse in M. keine ausdrückliche Einordnung der Antragsgegnerin als eine einem bestimmten (Bundes-)Land zugeordnete Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Unterstellung der Antragsgegnerin durch § 39 Abs. 2 NotVO unter die Aufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) ihres Sitzes (L.), mithin unter die Aufsicht einer Landesbehörde (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die Zuordnung: Lerche in Maunz/Dürig GG Art. 86 Rdn. 41), rechtfertigt es jedoch, die Antragsgegnerin ihrer Rechtsstellung nach als Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaats Sachsen mit den Zwangsbefugnissen des Sächsischen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und nicht als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zu beurteilen, für welche die – ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe nicht zulassenden – Vorschriften des Verwältungs-Vollstreckungsgesetzes des Bundes gelten würden (§§ 6, 9, 11, 13 Abs. 1 bis 3, 5, 7, § 18 VwVG des Bundes; vgl. Engelhardt/App VwVG/VwZG 4. Aufl. I 2 vor § 1 VwVG, § 1 VwVG Anm. I 3). Art. 87 Abs. 2 GG, der richtigerweise nicht nur auf Körperschaften, sondern grundsätzlich auch auf Anstalten des öffentlichen Rechts anzuwenden ist (vgl. Herrfahrdt in Bonner Kommentar z. GG Art. 87 Anm. 3; Jarass/Pieroth GG 3. Aufl. Art. 87 Rdn. 10; vgl. aber auch Lerche in Maunz/Dürig GG Art. 87 Rdn. 160), steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin ist kein sozialer Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Die Notarversorgung in der durch § 39 NotVO und die Satzungen der Antragsgegnerin vorgesehenen beamtenrechtsähnlichen Ausgestaltung ist nicht Teil der Sozialversicherung (BGHZ 126, 16, 32). Selbst wenn man sie dazu rechnen wollte, würde Art. 87 Abs. 2 GG nicht eingreifen, weil die von der Antragsgegnerin wahrzunehmenden Aufgaben wesentlich über die eines sozialen Versicherungsträgers hinausgehen. Die länderübergreifende Zuständigkeit der Antragsgegnerin bedingt, wie das Beispiel der Notarkasse in H. zeigt und sich mittelbar im Sinne eines Gegenschlusses auch aus Art. 87 Abs. 2 GG ableiten läßt, nicht notwendig die rechtliche Einordnung als bundesunmittelbarer Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß, die aufgrund des Rechtsmittels des Antragstellers in der Hauptsache der Prüfung durch den Senat ebenfalls unterliegt und grundsätzlich auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden könnte, ist entgegen der Meinung der Antragsgegnerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Umstand, daß der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt in zahlreichen gerichtlichen Verfahren konsequent durchzusetzen versucht, rechtfertigt es vor einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht, von dem aufgrund entsprechender Anwendung des § 13 a FGG geltenden Grundsatz abzuweichen, daß im erstinstanzlichen Verfahren notwendige außergerichtliche Auslagen der Beteiligten nicht zu erstatten sind.

 

Unterschriften

Rinne, Blauth, Wiechers, Lintz, Toussaint

 

Fundstellen

Haufe-Index 1398935

BGHR

Nachschlagewerk BGH

NotBZ 1997, 99

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