Tenor
Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz vom 7. März 2002 (Kostenrechnung vom 14. März 2002 – Kassenzeichen: 780021012977 –) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben nach dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Februar 2002 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der der Beklagten in der Revisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von 931,17 EUR im eigenen Namen von den Klägern beizutreiben. Dieser Anspruch ist mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Bundeskasse gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO durchzusetzen.
Der Auffassung der Kläger, der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts sei infolge des vor Abschluß des Revisionsverfahrens am 20. Januar 2000 außergerichtlich geschlossenen Vergleichs der Parteien abgegolten und habe daher nicht mehr auf die Bundeskasse übergehen können, ist nicht zu folgen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Beklagten angefochtene Vergleich vom 20. Januar 2000 wirksam ist und der Staatskasse auch dann, wenn über seine Wirksamkeit Streit besteht, im Rahmen des Kostenfestsetzungs- und -beitreibungsverfahrens entgegengehalten werden kann (vgl. dazu Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 126 Rdn. 6, 15 m.N.), oder ob der Kostenschuldner mit Rücksicht auf die umstrittene Wirksamkeit des Vergleichs auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen ist (vgl. Zöller/Philippi aaO Rdn. 19 für den Fall der Aufrechnung).
Der letzte, die Verfahrenskosten betreffende Absatz des Vergleichs vom 20. Januar 2000 lautet nämlich:
„Erhalten EPB (= Kläger) aufgrund dieser Vereinbarung DM 45.000, so sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien einschließlich gerichtlich festgesetzter Kosten abgegolten.”
Die Abgeltung der Verfahrenskosten steht demnach unter der Bedingung, daß die Kläger aus den ihnen von der Beklagten eingangs des Vergleichs abgetretenen Ansprüchen 45.000 DM erhalten haben. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger, die auf die Anhängigkeit der entsprechenden Zahlungsklage gegen Rechtsanwalt F. verweisen, noch nicht eingetreten, so daß der Vergleich auch dann, wenn er wirksam sein sollte, dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegenstand.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die Entscheidung über die Erinnerung entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt F. auszusetzen. Die Entscheidung jenes Rechtsstreits ist für den auf die Bundeskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht vorgreiflich, zumal die in dem Vergleich vorgesehene Bedingung nicht schon mit rechtskräftigem Abschluß jenes Verfahrens, sondern erst mit Zahlung der eingeklagten 45.000 DM an die Kläger eintritt.
Unterschriften
Gerber, Sprick, Wagenitz, Ahlt, Vézina
Fundstellen