Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November 2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen bei seiner Prüfung insbesondere auch die materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen im
Schriftsatz vom 6. August 2012 vor. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils vorzunehmen.
Rz. 3
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
Rz. 4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06).
Unterschriften
Mutzbauer, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Reiter
Fundstellen
Haufe-Index 3745610 |
NStZ-RR 2016, 196 |