Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Januar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Januar 2013 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Juni 2012 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen sowohl die Revisionsbegründung vom 27. August 2012 als auch die mit Schriftsatz vom 26. November 2012 ausgeführte Sachrüge und die Gegenerklärung vom 14. Dezember 2012 vor. Das zur sogenannten „Hemmschwellentheorie” ergangene Urteil des Senats vom 22. März 2012 (4 StR 558/11, NJW 2012, 1524; zum Abdruck in BGHSt 57, 183 vorgesehen) hat der Verurteilte im Schriftsatz vom 26. November 2012 selbst zitiert. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 370; 463).
Rz. 3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06, NStZ-RR 2007, 57 [Ls.]).
Unterschriften
Roggenbuck, Cierniak, Franke, Bender, Quentin
Fundstellen