Tenor
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 5. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2010 bereits mit Beschluss vom 29. März 2011 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die Ausfertigungen des Senatsbeschlusses haben sich am 5. Mai 2011 noch im Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs befunden und waren noch nicht an eine Person oder Stelle außerhalb des Gerichts hinausgegeben oder abgesandt worden.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Die Zurücknahme der Revision ist unzulässig, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme ist daher gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 2 StR 532/09).
Rz. 3
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner aaO vor § 33 Rn. 9 mwN; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 33 Rn. 4; anders LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33 Rn. 12: Wenn die Bekanntgabe durch die Geschäftsstelle gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO auf einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1993 – 4 StR 474/93, NStZ 1994, 96; LR/Graalmann-Scheerer aaO). Gleiches muss für Revisionsentscheidungen gelten, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen. Eine „geteilte” Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, kommt hier nicht in Betracht.
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Mayer
Fundstellen
Haufe-Index 2703893 |
NStZ 2011, 713 |
wistra 2011, 313 |
StraFo 2011, 279 |