Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 08.06.2022; Aktenzeichen 21 U 107/19) |
LG Berlin (Entscheidung vom 26.08.2019; Aktenzeichen 95 O 44/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 282.758,08 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris
Fundstellen
Haufe-Index 15946540 |
IBR 2023, 453 |
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