Leitsatz (amtlich)

Wird der Antrag des Rechtsmittelklägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgelehnt, so ist die Bekanntgabe dieser Entscheidung Anknüpfungspunkt des Fristbeginns für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist.

 

Normenkette

ZPO §§ 78b, 234 B Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe

AG Konstanz

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1996 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 28.000 DM.

 

Gründe

I

Gegen das ihr am 7. Dezember 1994 zugestellte Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – ließ die Ehefrau (Antragsgegnerin) am 9. Januar 1995 (Montag) beim Oberlandesgericht Berufung einlegen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf ihren Antrag zunächst bis zum 9. April 1995 und – nachdem ihre damalige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte – nochmals bis zum 24. April 1995 verlängert. Unter dem 11. April 1995 kündigte sie das Mandat ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten und beantragte am Folgetage, ihr gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt beizuordnen. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5. Mai 1995 zurück. Mit Eingabe vom 13. Juni 1995 erhob die Ehefrau insoweit Gegenvorstellungen, die am 20. Juni 1995 zurückgewiesen wurden.

Nachdem die Berufung durch weiteren Beschluß vom 20. Juni 1995 verworfen worden war, beantragte die Ehefrau mit am 11. Juli 1995 eingegangenem Schriftsatz, (ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Gleichzeitig reichte sie eine Berufungsbegründung ein.

Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) mit dem Zeitpunkt begonnen hat, an dem die Ehefrau von dem ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückweisenden Beschluß Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntnis habe spätestens am 13. Juni 1995 bestanden, als sie gegen die Entscheidung Gegenvorstellungen erhoben habe. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei erst am 11. Juli 1995 eingegangen und damit nicht rechtzeitig gestellt worden.

Dem hält die sofortige Beschwerde entgegen, Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei der Umstand gewesen, daß die Ehefrau keinen zu ihrer Vertretung bereiten, beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefunden habe. Dieses Hindernis sei durch den ihren Antrag nach 5 78b ZPO zurückweisenden Beschluß gerade nicht behoben worden, so daß dadurch gemäß 5 234 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Das Fortbestehen des Hindernisses in der Folgezeit sei als unverschuldet anzusehen, weil insgesamt 13 der in Betracht kommenden Anwaltskanzleien die Übernahme der Vertretung abgelehnt hätten.

Damit vermag die sofortige Beschwerde nicht durchzudringen.

Die zu beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar mit den Fällen, in denen eine mittellose Partei vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt, der Antrag aber nach Fristablauf mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Insoweit ist anerkannt, daß trotz fortbestehender Mittellosigkeit die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung an die Bekanntgabe der die Prozeßkostenhilfe verweigernden Entscheidung anknüpft, wobei allenfalls noch eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen für die Überlegung eingeräumt wird, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll (vgl. statt vieler Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 – IVb ZB 142/84 – VersR 1985, 271, 272 m.w.N.). Tragender Grund für diese Rechtsprechung ist, daß es sonst in der Hand der mittellosen Partei läge, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz bis zum Ablauf der Jahresfrist des 5 234 Abs. 3 ZPO in der Schwebe zu halten. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist dabei nicht allein in der Mittellosigkeit der Partei zu sehen, sondern auch in der ausstehenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch, das dazu bestimmt ist, dieses Hindernis zu beseitigen.

Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen – wie hier – das Hindernis für die Fristwahrung darin besteht, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das Mittel zur Behebung dieses Hindernisses ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78bZPO. Versagt dieses Mittel, gilt das Hindernis mit der ablehnenden Entscheidung als behoben, weil andernfalls hinsichtlich des Eintritts der Rechtskraft der anzufechtenden Entscheidung ein unerträglicher, mit einer geordneten Rechtspflege unvereinbarer Schwebezustand eintreten würde. Anknüpfungspunkt für den Beginn der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist daher die Bekanntgabe des Beschlusses, der den Antrag nach § 78b ZPO zurückweist (ebenso MünchKomm-ZPO/Feiber § 234 Rdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 54. Aufl. § 234 Rdn. 11; s.a. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 – IVb ZB 147/87 – BGHR ZPO § 233 prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152, 1153).

Im vorliegenden Falle hatte die Ehefrau spätestens am 13. Juni 1995 Kenntnis davon, daß ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden war. Die Entscheidung war gemäß § 567 Abs. 4 ZPO nicht anfechtbar und ist im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar (vgl. §§ 512, 548 ZPO). Es kann offenbleiben, ob der Ehefrau neben der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zusätzlich eine Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zuzubilligen war, ehe sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 24. April 1995 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist stellen mußte. Die Anbringung des Gesuchs erst am 11. Juli 1995 war jedenfalls verspätet. Ihre Gegenvorstellung vom 13. Juni 1995 hätte den Fristenlauf allenfalls dann beeinflussen können, wenn diese – was nicht der Fall war – erfolgreich gewesen wäre (vgl. für das Verfahren nach §§ 114 ff ZPO BGHZ 41, 1). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nach allem nicht zu beanstanden.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Bundesrichterin Dr. Hahne ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Blumenröhr, Gerber

 

Fundstellen

Haufe-Index 609861

NJW 1996, 2937

Nachschlagewerk BGH

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