Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dem Beklagten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen. Ihm kann Prozeßkostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Nach § 546 Abs. 1 ZPO ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Revision u.a. zulässig, wenn die Beschwer des Rechtsmittelführers 60.000 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat für den Beklagten die Beschwer auf 37.230 DM festgesetzt. Zwar ist das Revisionsgericht in einem solchen Falle an die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht gebunden und der Revisionskläger kann geltend machen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts übersteige die Beschwer 60.000 DM. Dem Beklagten ist auch einzuräumen, daß die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht fehlerhaft ist.
Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 13.325 DM (zzgl. Zinsen) zu zahlen. Außerdem ist auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin hin festgestellt worden, wegen der von der Klägerin erhobenen Räumungsklage habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Berufungsgericht führt zur Begründung der von ihm festgesetzten Beschwer des Beklagten lediglich aus, wegen der Feststellung der Erledigung sei der Wert des ursprünglichen Räumungsbegehrens angesetzt worden. Wäre dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig, so würde die Beschwer des Beklagten 60.000 DM übersteigen. Bei mietrechtlichen Räumungsklagen richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten – anders als der Gebührenstreitwert – nicht nach § 16 GKG, sondern nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist als Wert der Betrag des auf die gesamte streitige Mietzeit fallenden Mietzinses anzusetzen. Der Mietvertrag war fest abgeschlossen bis zum 31. Dezember 2015, und der monatliche Mietzins betrug 1.900 DM zzgl. Mehrwertsteuer.
Das Berufungsgericht geht jedoch zu Unrecht davon aus, daß wegen der auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin hin erfolgten Feststellung, die Räumungsklage habe sich in der Hauptsache erledigt, der volle Wert der ursprünglichen Räumungsklage anzusetzen sei. Die Frage, welche Auswirkung die einseitige Erledigungserklärung auf den Streitwert und auf die Beschwer der Parteien hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem solchen Falle abzustellen auf die Summe der Kosten, die bis zur Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung angefallen sind, bei einseitiger teilweiser Erledigungserklärung mithin nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 5; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Lindacher, § 91 a Rdn. 85 f. und Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 91 a Rdn. 48, beide mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Es ist nicht erforderlich, diese Kosten exakt zu berechnen. Auch zusammen mit den 13.325 DM, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist, übersteigen sie offensichtlich nicht 60.000 DM, zumal bei der Berechnung der Kosten nach § 16 GKG der Streitwert für die ursprüngliche Räumungsklage lediglich 22.800 DM (12 × 1.900 DM) zzgl. Mehrwertsteuer beträgt.
Unterschriften
Blumenröhr, Bundesrichterin Dr. Krohn ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr, Hahne, Gerber, Sprick
Fundstellen