Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.12.2016) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
Unterschriften
Mutzbauer, Schneider, Dölp, König, Mosbacher
Fundstellen
Dokument-Index HI11214558 |
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