Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 14.02.2017) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, beschwert ihn das nicht.
Unterschriften
Mutzbauer, Schneider, Dölp, König, Mosbacher
Fundstellen
Dokument-Index HI11144405 |
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