Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 29.06.2023; Aktenzeichen III ZR 30/23)

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 31.01.2023; Aktenzeichen 13 U 203/22)

LG Düsseldorf (Urteil vom 20.06.2022; Aktenzeichen 10 O 320/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2023 - I-13 U 203/22 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 500 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, weil die nötige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht wird (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend hat auch der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg.

Herrmann     

Remmert     

Arend 

Böttcher     

Kessen     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16031208

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