Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht die Schreckschußpistole im Handschuhfach auch dem Angeklagten K. zugeordnet (UA S. 30). Das ist auch rechtlich zutreffend. Die Waffe war vom Beifahrersitz für den Angeklagten jederzeit greifbar (vgl. BGHSt 42, 368, 371); darauf, daß er nicht den Willen zum Gebrauch hatte, kommt es nicht an (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Schäfer, Maul, Granderath, Wahl, Landau
Fundstellen
Dokument-Index HI539655 |
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