Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.01.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558735

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