Tenor

Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

 

Gründe

Rz. 1

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat – mit der Sache erstmals befasst war.

 

Unterschriften

Fischer, Schmitt, Eschelbach, Ott, Zeng

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5670893

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