Leitsatz (amtlich)
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.
Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.
Normenkette
ZVG §§ 152, 155, 161; BGB §§ 1123-1124; InsO §§ 49, 89; ZPO § 829
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 27.05.2011; Aktenzeichen 2 T 703/10) |
AG Dresden (Beschluss vom 10.08.2010; Aktenzeichen 583 M 3410/10a) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1) richtet. Auf die weitergehenden Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Dresden vom 27.5.2011 und der Beschluss des AG Dresden - Vollstreckungsabteilung - vom 10.8.2010 gegenüber der Schuldnerin zu 2) aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1) sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten. Von den gerichtlichen Kosten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde fallen ihr 95 v.H. zur Last.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 77.382,44 EUR festgesetzt, wovon 73.513,32 EUR auf das Vollstreckungsinteresse gegenüber der Schuldnerin zu 1) entfallen.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Vollstreckungsgläubigerin ließ wegen einer Teilforderung von 100.000 EUR nebst Kosten und Zinsen durch Beschluss vom 7.5.2010 die Forderungen der Schuldnerinnen zu 1) und 2) gegen den vormaligen Zwangsverwalter ihrer Grundstücke aus dem Verfahren 519 L 313/00 des AG Dresden pfänden. Dieses Verfahren war infolge der Antragsrücknahme der Vollstreckungsgläubigerin aufgehoben worden. Der Aufhebungsbeschluss war den Beteiligten am 4. und 5.2.2010 zugestellt worden.
Rz. 2
Die Schuldnerin zu 1) ist die Verwalterin in dem am 14.3.2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin M. H. . Auf ihre Erinnerung hob das AG mit Wirkung ab Rechtskraft die angeordnete Pfändung insgesamt wieder auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Vollstreckungsgläubigerin ihren Antrag weiter, die Erinnerung zurückzuweisen.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1) richtet. Soweit die angeordnete Pfändung auch gegenüber der Schuldnerin zu 2) aufgehoben worden ist, muss die dagegen gerichtete Beschwerde Erfolg haben. Einwendungen der Schuldnerin zu 2) oder ihres Treuhänders gegen diese Pfändung gem. § 89 Abs. 3 InsO, § 793 ZPO sind nicht erhoben worden. Eine § 357 StPO entsprechende Rechtsmittelerstreckung findet in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner nicht statt.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse auf den Kassenbestand der aufgehobenen Zwangsverwaltung verstoße gegen § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläubigerin könne sich bei dieser Pfändung nicht auf ihre Briefgrundschuld an dem vormals zwangsverwalteten Grundstück und die Verteilungsgrundsätze der Zwangsverwaltung stützen. Mit der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung habe sich die Vollstreckungsgläubigerin gerade der Möglichkeit begeben, deren Erträge als abgesonderte Befriedigung gem. § 49 InsO zugeteilt zu erhalten. Die anderweit vertretene Ansicht, für einen absonderungsberechtigten Gläubiger könne auch der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Zwangsverwalter auf Herausgabe des Überschusses nach Aufhebung des Verfahrens ohne Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO gepfändet werden, könne insb. dann nicht überzeugen, wenn, wie hier, ein anderer Gläubiger die Zwangsverwaltung betrieben habe.
Rz. 5
2. Dieser Teil der Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand, obwohl die Annahme, ein anderer Gläubiger habe die Zwangsverwaltung betrieben, nicht zutrifft.
Rz. 6
a) Die Zwangsverwaltung ist von der Rechtsvorgängerin der Vollstreckungsgläubigerin beantragt worden. Diese hat nach Abtretung der Ansprüche und Rechte als Zessionarin den Antrag auf Zwangsverwaltung wirksam zurückgenommen. Diese Antragsrücknahme war auch uneingeschränkt, wie das Beschwerdegericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegt hat (vgl. zur Beschränkungsmöglichkeit der Antragsrücknahme BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rz. 13 f.). Insbesondere ist sie nicht nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse erklärt worden. Der vormalige Zwangsverwalter und Pfändungsdrittschuldner durfte daher die vorhandene Zwangsverwaltungsmasse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte des Teilungsplanes waren nicht mehr zu leisten (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2011 - IX ZR 188/10, ZInsO 2012, 43 Rz. 18; anders zu den öffentlichen Lasten Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 161 Rz. 11).
Rz. 7
b) Entgegen der Ansicht, welche die Rechtsbeschwerde vertritt, würde nach uneingeschränkter Aufhebung der Zwangsverwaltung somit eine gleichwohl zulässige Pfändung des Anspruchs der Insolvenzverwalterin auf Erlösauskehr gegen den Zwangsverwalter die vom Beschwerdegericht richtig erkannte Gefahr heraufbeschwören, dass die Insolvenzmasse entgegen §§ 155 Abs. 1, 156 Abs. 1 ZVG um die noch nicht berichtigten öffentlichen Lasten und laufenden Kosten des Grundstücks während der Zwangsverwaltungsdauer geschmälert würde, wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.7.2006 (IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 Rz. 9) dargelegt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, von dem Grundsatz abzurücken, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge zuvor von einem Zwangsverwalter eingezogen worden sind, infolge Aufhebung der Zwangsverwaltung nunmehr uneingeschränkt der Insolvenzmasse zustehen und in diesen Herausgabeanspruch der Insolvenzverwalterin vollstreckt werden soll.
Rz. 8
c) Mit dem Gesetz unvereinbar ist auch die im Schrifttum heute vorherrschende Ansicht, trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung seien Grundstücksnutzungen weiter mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaftet, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden. Die Grundpfandgläubiger seien daher auch in der Insolvenz des vormaligen Verfahrensschuldners für den Herausgabeanspruch gegen den vormaligen Zwangsverwalter absonderungsberechtigt (LG Freiburg Rpfleger 1988, 422; Dassler/Schiffhauer/Engels, ZVG, 14. Aufl., § 152 Rz. 254; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 152 Anm. 17.1; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 152 Rz. 64; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rz. 185; zweifelnd Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 155 Rz. 8 mit Nachweisen zur älteren Gegenmeinung). Das verkennt die entscheidende Wirkung der Beschlagnahme.
Rz. 9
Wird Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Grundpfandgläubigers in Beschlag genommen worden ist, so ist die Verfügung ihm gegenüber nach § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Miet- oder Pachtforderung gem. § 1123 Abs. 1 BGB erlischt. Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei. Die hypothekarische Pfandhaft des Erlöses zugunsten der beteiligten Verfahrensgläubiger erlischt ebenso wie ein Pfändungspfandrecht nach Aufhebung der Pfändungsanordnung. Der äußere Tatbestand, dass der vormalige Zwangsverwalter die eingezogenen Mieten zunächst noch in Händen hat, ist rechtlich für die Stellung der Gläubiger ohne Bedeutung, wenn keine Verteilung dieser Masse nach den §§ 155, 156 ZVG vorbehalten und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten geblieben ist.
Rz. 10
Hiernach stand die Vollstreckungsgläubigerin zur Zeit ihrer Pfändung des Herausgabeanspruchs der Insolvenzverwalterin gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf den Erlösüberschuss weder an diesem Anspruch selbst noch an dessen Gegenstand ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gem. § 49 InsO zu. Die Forderungspfändung sollte ein solches Recht vielmehr erst begründen. Dem stand § 89 Abs. 1 InsO entgegen.
Rz. 11
Die Vollstreckungsgläubigerin hätte, um dieses Ergebnis zu vermeiden, die Zwangsverwaltung nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt ihres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts aufheben lassen dürfen.
Fundstellen
Haufe-Index 5703371 |
DStR 2013, 11 |
NJW 2013, 3520 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013 |
NZM 2014, 28 |
WM 2013, 2176 |
WuB 2014, 109 |
ZIP 2013, 2331 |
ZfIR 2014, 74 |
JZ 2014, 12 |
MDR 2013, 1488 |
NJ 2013, 3 |
NZI 2013, 1046 |
NZI 2013, 6 |
Rpfleger 2014, 97 |
ZInsO 2013, 2270 |
ZInsO 2015, 2012 |
InsbürO 2014, 76 |
NJW-Spezial 2014, 87 |