Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 22.06.2004) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer trägt – u.a. – vor, der Vorsitzende der Strafkammer habe bei der Urteilsverkündung „ein komplett fertiges Urteil vorgelesen, welches letztlich genau identisch ist mit dem ergangenen Urteil”. Es sei nicht möglich gewesen, „daß im Anschluß an die Beratung ein Urteil [von 51 Seiten] diktiert und geschrieben werden konnte”.
Abgesehen davon, daß dies – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht abstellt – nicht erwiesen ist und die Revisionsbegründung auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, ist hierzu folgendes zu sagen:
Den Berufsrichtern ist es unbenommen, sich schon vor den Schlußvorträgen, ja schon vor der Hauptverhandlung auch durch die Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstands auf die Hauptverhandlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten. Dies dient zum einen der Richtigkeitskontrolle dahingehend, daß sich die Beweisaufnahme auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel erstreckt, und dient zum anderen – bei frühzeitiger Erstellung des Votums – der Verfahrenskonzentration. Unnötige, da nicht entscheidungsrelevante Erhebungen können eher vermieden werden. Den Schluß auf Vorverurteilung des Angeklagten oder Befangenheit der Richter läßt dies nicht zu. Der das deutsche Strafprozeßrecht bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO) zwingt zu entsprechenden Vorüberlegungen. Diese laufend dem jeweiligen Stand der Beweisaufnahme anzupassen und bei der abschließenden Entscheidungsfindung allein auf das Ergebnis der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Schlußvorträgen abzustellen, sind Berufsrichter in der Lage. Soweit die Hauptverhandlung und die Urteilsberatung die – ggf. fortgeschriebenen – Vorüberlegungen bestätigt haben, kann der Vorsitzende bei der mündlichen Urteilsbegründung selbstverständlich auf entsprechende Aufzeichnungen zurückgreifen und diese dann auch verlesen (§ 268 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StPO).
Unterschriften
Wahl, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2557567 |
ZAP 2005, 277 |
wistra 2005, 110 |
DAR 2005, 251 |
NStZ-RR 2006, 260 |