Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 10.11.2022; Aktenzeichen 2 StR 132/22)

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 29.11.2021; Aktenzeichen 1 KLs - 4 Js 15435/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 29. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, und die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO, denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Diese Monatsfrist begann, nachdem der Senat dem Angeklagten auf seinen Antrag hin mit Beschluss 6. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gewährt hatte (SA Bd. XII Bl. 3110), mit Zustellung dieses Beschlusses am 13. Juli 2022 (SA Bd. XII Bl. 3112). Gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 StPO endete die Monatsfrist, da der 13. August 2022 auf einen Samstag fiel, am Montag, den 15. August 2022. Tatsächlich ging der Schriftsatz zur Begründung der Revision vom 12. August 2022 aber erst am Dienstag, den 16. August 2022, beim Landgericht ein (SA Bd. XII Bl. 3120). Vorliegend kommt auch keine (weitere) Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 43 Abs. 2 StPO bis zu diesem Zeitpunkt in Betracht, da Maria Himmelfahrt (15. August 2022) weder bundes- noch - insoweit für das Landgericht Limburg an der Lahn maßgeblich (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 44. Ed., Stand: 1. Juli 2022, § 43 Rn. 2) - in Hessen landesgesetzlicher Feiertag ist (§ 1 Abs. 1 HFeiertagsG).“

Franke     

Eschelbach     

Meyberg

Grube     

Schmidt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15521852

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