Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. November 2015 mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Bundesgerichtshof am 17. November 2016 eingegangenen Anhörungsrüge. Zur Begründung führt er aus, der Senat sei mit der Verwerfung der Revision ohne Durchführung des gebotenen Anfrageverfahrens (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) von eigener Rechtsprechung und der der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Widerstandsunfähigkeit in § 179 Abs. 1 StGB abgewichen und habe seine Entscheidung auch nicht näher begründet.
Rz. 2
Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Rz. 3
1. Soweit der Verurteilte eine Verletzung der Vorlegungspflicht (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass der Sonderrechtsbehelf des § 356a StPO nach seinem Wortlaut und Normzweck, eine Durchsetzungsgarantie für das „prozessuale Urrecht” auf rechtliches Gehör zu schaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 408), nicht dazu bestimmt ist, dass damit auch behauptete Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht werden können. Für eine entsprechende Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 StR 585/11 mwN; ebenso schon BFH, Beschluss vom 17. Juni 2005 – VI S 3/05, NJW 2005, 2639, 2640 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. März 2011 – 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).
Rz. 4
2. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber – in Übereinstimmung mit dem eingehend begründeten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts – nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Mai 2016 zu der zunächst nur allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die sich u.a. bereits eingehend mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 ff.) befassen, die der Verurteilte nunmehr zur Begründung der behaupteten Divergenz heranzieht.
Rz. 5
Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Ebenso wenig ist das Revisionsgericht verpflichtet, vor seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel des Angeklagten diesen auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – 4 StR 34/14 mwN).
Unterschriften
Sost-Scheible, Franke, Quentin, Feilcke, Paul
Fundstellen
Haufe-Index 10220229 |
NStZ-RR 2018, 197 |