Entscheidungsstichwort (Thema)
Materielle Kenntnis von Versorgungsusgleich nach ausländischem Sachrecht. Ausgleichsmechanismus. Ausländische Versorgungsanrechte. In den Niederlanden geschlossene Ehe
Leitsatz (amtlich)
a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht.
Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insb. den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen.
b) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich i.S.v. Art. 17 Abs. 3 EGBGB.
Normenkette
EGBGB Art. 17 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Bamberg vom 17.5.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe
I.
[1] Die Parteien - beide niederländische Staatsangehörige - streiten um die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht.
[2] Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 15.12.1971 in den Niederlanden die Ehe geschlossen. Seit Anfang der 70er Jahre haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dort hat zumindest der Ehemann den Großteil seiner gesetzlichen und betrieblichen Rentenanwartschaften erworben.
[3] Auf den der Ehefrau am 11.12.2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG - FamG - die Ehe gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach niederländischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig). Den Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB hat es zurückgewiesen.
[4] Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Ehefrau weiterhin die Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht.
II.
[5] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
[6] 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OLG im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht könne keinen Erfolg haben, weil auch dem eigentlich berufenen niederländischen Sachrecht ein Wertausgleich bekannt sei. Für ein "Kennen" im Sinne der Kollisionsnorm Art. 17 Abs. 3 EGBGB sei dabei keine völlige Übereinstimmung der den Versorgungsausgleich regelnden ausländischen Vorschriften mit denen des deutschen Rechts erforderlich. Ausreichend sei eine Vergleichbarkeit des betreffenden Rechtsinstituts mit dem Kernbereich des deutschen Versorgungsausgleichs. Ein Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne liege deshalb vor, wenn bei Auflösung der Ehe dem einen Ehegatten zu Lasten der Versorgung des anderen Ehegatten Anrechte zugewiesen würden, die ihm zumindest eine dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechende eigenständige Alterssicherung in Anknüpfung an die vom Ausgleichspflichtigen während der Ehe erworbenen Anrechte verschafften. Für die Qualifizierung der ausländischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts genüge es dabei, dass nur ein Teilausgleich bestimmter Versorgungen erfolge oder dass nur Anrechte eines bestimmten Sicherungssystems in den Ausgleich einbezogen würden.
[7] Das niederländische "Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung" erfülle diese Voraussetzungen. Es verschaffe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Altersversorgung mit schuldrechtlichem Ausgleichscharakter, indem die in Art. 1 Abs. 4 benannten Anrechte dem Ausgleich zwischen den Eheleuten unterlägen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit keine oder geringere Rentenanwartschaften erworben habe, erhalte einen Anspruch auf Rentenauszahlung in Höhe der Hälfte des ehezeitbezogenen Rentenanteils, der entweder ggü. der (inländischen) natürlichen bzw. juristischen Person, welche die Zahlung zu leisten habe, oder aber ggü. dem anderen Ehegatten geltend zu machen sei. Der Ausgleich habe Versorgungscharakter, weil die Aufteilung der Anrechte unabhängig vom Bedarf bzw. der Leistungsfähigkeit erfolge und auch der Güterstand der Eheleute unmaßgeblich sei. Die niederländische Regelung entspreche damit zumindest dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und sei deshalb mit den §§ 1587 ff. BGB vergleichbar. Dass der Auszahlungsanspruch entweder in dem Zeitpunkt erlösche, in dem das Rentenanrecht des Ausgleichspflichtigen ende, oder aber mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausgleichsberechtigte sterbe, berühre den Versorgungscharakter der niederländischen Regelung und die damit einhergehende grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem deutschen Versorgungsausgleich nicht. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 1587g BGB erlösche nämlich mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen.
[8] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[9] 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss v. 23.2.1994 - XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach autonomem Recht die internationale Zuständigkeit für die Ehescheidung aus § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse v. 23.2.1994 - XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825; v. 3.2.1993 - XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rz. 386). Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO), die in Art. 3 die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung regelt, steht dem nicht entgegen. Nach Art. 1 Brüssel IIa-VO unterliegen Scheidungsfolgesachen - mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle - und damit auch der (im Verbund geführte) Versorgungsausgleich nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. Musielak/Borth ZPO, 6. Aufl., § 606a Rz. 43; Breuer Ehe- und Familiensachen in Europa Rz. 216; Zöller/Geimer ZPO, 27. Aufl. Anh. II EG-VO Ehesachen Rz. 5).
[10] 3. Das OLG hat es zu Unrecht abgelehnt, den Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB regelwidrig nach deutschem Recht durchzuführen, denn nach niederländischem Recht findet ein Versorgungsausgleich im Sinne dieser Kollisionsnorm nicht statt (a.A. AnwKomm/Gruber BGB Bd. I Art. 17 EGBGB Rz. 127; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rz. 60; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens [2008] Kap. VIII Rz. 989 ff.; Staudinger/Rehme BGB [2003] Vorbem. zu §§ 1587-1587p Rz. 41; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Art. 17 Rz. 315 und 332; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rz. 60; Klattenhoff FuR 2000, 49, 56; Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rz. 31; zu den damaligen Reformbestrebungen in den Niederlanden vgl. Reinhard Rechtsordnungen mit Versorgungsausgleich [1995] S. 353 ff., 371 f.).
[11] a) Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also niederländisches Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann aber nach dieser Regelung ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten gemäß der Auffangvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (subsidiär) nach deutschem Recht durchzuführen. Dies setzt voraus, dass der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des Wertausgleichs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.1993 - XII ARZ 28/93, NJW-RR 1994, 322, 323; v. 23.2.1994 - XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF 2002, 154, 157; Johannsen/Henrich, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 62; Henrich FamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632, 42 f.; für den erweiterten Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, 113).
[12] Ein Versorgungsausgleich findet i.S.v. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht statt, wenn er in dem an sich berufenen Scheidungsstatut nicht vorgesehen ist oder wenn - bei einer Versorgungsausgleichsregelung im Scheidungsstatut - keines der Heimatrechte der Ehegatten ein solches Rechtsinstitut kennt (Bamberger/Roth/Heiderhoff BGB Art. 17 EGBGB Rz. 108). Dabei gelten für das "Stattfinden" dieselben Maßstäbe wie für das "Kennen" des Versorgungsausgleichs i.S.v. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 Nr. 2 EGBGB (so im Ausgangspunkt Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 357; a.A. Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 55). Ein Versorgungsausgleich findet also nur dann nicht statt, wenn ihn die betreffende Rechtsordnung nicht kennt, wenn sie also eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung für den Ausgleich von Versorgungsanrechten im Scheidungsfall nicht vorsieht.
[13] aa) Der regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet, auch dann nicht durchgeführt werden kann, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten während ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich kennt (vgl. BT-Drucks. 10/504, 64; Senatsbeschluss v. 23.2.1994 - XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825, 826; Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 355). Für die Beurteilung, ob das ausländische Recht keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet und deshalb subsidiär deutsches Recht anwendbar ist, soll das ausländische Sachrecht zwar an den (strengen) Wertmaßstäben des inländischen Versorgungsausgleichs gemessen werden. Das bloße "Kennen" eines Wertausgleichs in der ausländischen Versorgungsordnung erfordert indessen bereits begrifflich nicht, dass die ausländische Regelung mit dem deutschen Versorgungsausgleich deckungsgleich ist (Klattenhoff FuR 2000, 49, 55). Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Wertausgleichs (vgl. Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 305 ff.) muss das ausländische Recht insb. in seiner rechtstechnischen Ausgestaltung des Wertausgleichs nicht dem System des deutschen Rechts entsprechen (Kropholler Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 363; Lüderitz IPRax 1987, 74, 79; Finger FF 2002, 154, 156). Der Gesetzgeber hat es durch die Ausgestaltung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB vielmehr gebilligt, dass die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht bis zu einem gewissen Umfang hinter den Maßstäben des deutschen Rechts zurückbleiben kann (Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 340; Rahm/Künkel/Paetzold, a.a.O., Kap. VIII Rz. 912).
[14] bb) Das bedeutet zunächst, dass Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht schon dann anwendbar und ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist, wenn die ausländische Rechtsordnung einen Versorgungsausgleich zwar abstrakt als Institut kennt, dessen einschlägige Tatbestände im konkreten Fall aber nicht erfüllt sind (vgl. aber Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 56; Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 362). Denn in diesen Fällen ist dem ausländischen Recht ein Versorgungsausgleich zwar der Sache nach bekannt, die Durchführung des Wertausgleichs nach der autonomen Wertentscheidung des ausländischen Rechts aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Eine solche autonome Wertentscheidung des ausländischen Rechts wird durch Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht obsolet. Sie wird vielmehr, wie sich aus der grundsätzlichen Verweisung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergibt, vom deutschen Internationalen Privatrecht akzeptiert.
[15] cc) Außerdem ist dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts bereits dann materiell "bekannt", wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist (ähnlich Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rz. 870; Finger FF 2002, 154, 156; Lüderitz IPRax 1987, 74, 76; MünchKomm/Winkler-Mohrenfels BGB, 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rz. 219). Die ausländische Regelung muss darauf gerichtet sein, anlässlich der Scheidung die wesentlichen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten angemessen aufzuteilen und dem Ausgleichsberechtigten möglichst eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger zu verschaffen (vgl. zur Zielsetzung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht Borth, a.a.O., 4. Aufl. Rz. 1 ff.; zum geplanten VersAusglG vgl. BT-Drucks. 16/10146, 37 f.). Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insb. den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen.
[16] Dabei ist es für eine mit dem deutschen Recht i.S.v. Art. 17 Abs. 3 EGBGB vergleichbare Regelung grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische Sachrecht nur einen dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) entsprechenden Ausgleichsmechanismus vorsieht (Finger FF 2002, 154, 256; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts Kap. VI Rz. 336; Johannsen/Henrich, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 59; ders. FamRZ 1986, 841, 851; Klattenhoff FuR 2000, 49, 55; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. VIII [2008] Rz. 906; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels IPR Art. 17 EGBGB Rz. 219; Wick, a.a.O., Rz. 388; a.A. Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 327; Staudinger/Rehme, a.a.O., Vorbem. zu §§ 1587-1587p Rz. 40).
[17] Das folgt zum einen daraus, dass auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts für den angemessenen Ausgleich ausländischer Versorgungsanrechte nur der schuldrechtliche Wertausgleich zur Verfügung steht (vgl. Senatsbeschluss v. 3.9.2008 - XII ZB 203/06, FamRZ 2008, 2263 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587a Rz. 243; BR-Drucks. 16/10144, 113). Deshalb muss im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB eine ausländische Regelung, die deutsche (aus der Sicht der ausländischen Rechtsordnung also ausländische) Anrechte primär nur einem schuldrechtlichen Wertausgleich unterwirft, grundsätzlich als im Kern mit dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbar behandelt werden. Zum anderen muss die ausländische Regelung auch insoweit als mit dem deutschen Recht vergleichbar angesehen werden, als sie "einheimische" (aus der Sicht der ausländischen Rechtsordnung inländische) Anrechte nicht einem öffentlich-rechtlichen, sondern ebenfalls nur einem schuldrechtlichen Ausgleich unterstellt. Insoweit würde der wirksame Ausgleich von Versorgungsanrechten, wie er mit der von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorgesehenen Anwendung des deutschen Versorgungsausgleichs erstrebt wird, nicht besser erreicht als von dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB primär berufenen ausländischen Recht. Das deutsche Recht könnte diese - aus seiner Sicht ausländischen - Anrechte ebenfalls nur schuldrechtlich ausgleichen.
[18] b) Der Versorgungsausgleich nach niederländischem Recht ist aber aus kollisionsrechtlicher Sicht nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar; deshalb kommt vorliegend aufgrund der vom Ehemann erworbenen inländischen Versorgungsanwartschaften die regelwidrige Anwendung deutschen Rechts in Betracht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB).
19
aa) Mit Wirkung zum 1.5.1995 ist in den Niederlanden das Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung in Kraft getreten ("Wet verevening pensioenrechten bij scheiding" [WVP]; abgedruckt in Bergman/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.). Es regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bestimmter Privat- oder Betriebspensionskassen i.S.v. Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP nach der Scheidung bzw. nach der Trennung von Tisch und Bett (vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rz. 48 ff.). Beide Ehegatten haben in diesen Fällen ein hälftiges Recht auf die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften, sofern sie einen Ausgleich nicht durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen haben. Der Ausgleichsberechtigte erhält aber nur ein vom Inhaber des Anrechts abgeleitetes Recht. Er kann zwar nach Art. 2 Abs. 2 WVP kraft Gesetzes den Rentenausgleich direkt ggü. dem privaten bzw. betrieblichen Rentenversicherungsträger geltend machen. Auch ist nach Art. 7 Abs. 2 WVP der an den Ausgleichsberechtigten auszuzahlende Teil der Rente bzw. des Rentenanspruchs vor Verfügungen des Versorgungsinhabers geschützt. Die anteilige Auszahlung der monatlichen Altersrente bleibt aber nach Art. 2 Abs. 3 und 4 WVP grundsätzlich abhängig von dem Rentenanspruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat (Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; Riek/Thöle Ausländisches Familienrecht Niederlande Rz. 23). Erreicht dieser die Altersgrenze, erhalten beide Ehegatten ihren jeweiligen Anteil an der Altersrente. Verstirbt der Ehegatte, der die Altersrente aufgebaut hat, entfällt auch der Anspruch auf Altersrente des anderen Ehegatten, der dann ggf. eine spezielle Hinterbliebenenrente erhält (Rieck/Thöle, a.a.O., Niederlande Rz. 23). Nur wenn die Parteien durch notariellen Ehevertrag oder notariellen Scheidungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung treffen, werden zugunsten des Ausgleichsberechtigten statt eines Ausgleichs nach Art. 2 WVP eigene Anrechte bei dem betreffenden Versorgungsträger begründet, sofern dieser zustimmt (Art. 5 WVP; vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18). Nach Art. 1 Abs. 8 ist das WVP auch auf ausländische Rentenregelungen anwendbar, sofern auf das Ehegüterrecht der Parteien niederländisches Recht anwendbar ist und diese Rentenregelungen nicht unter Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP fallen. Ein Ausgleichsanspruch besteht hier aber nur gegen den anderen Ehegatten (Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rz. 48 ff.).
[20] Damit ist das niederländische WVP zwar grundsätzlich mit dem in § 1587 f ff. BGB geregelten (subsidiären) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich insoweit vergleichbar, als es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten abgeleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger und für den Fall des Vorversterbens des Verpflichteten - sofern die Versorgungsordnung dies vorsieht - eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Allerdings bleibt die niederländische Regelung in bestimmten Punkten hinter dem deutschen (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich zurück. Sie stellt dem Ausgleichsberechtigten für den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte nur einen schwachen Ausgleichsanspruch zur Verfügung: Nach Art. 1 Abs. 8 WVP erhält hier der Berechtigte lediglich einen Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser Anspruch ist nicht - wie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3a Abs. 5 VAHRG - gegen das Vorversterben des Pflichtigen gesichert, auch hat der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf anteilige Abtretung des gegen den Versorgungsträger gerichteten Leistungsanspruchs (vgl. § 1587i BGB). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausländischer Anrechte von der Anwendbarkeit des niederländischen Güterrechts abhängig. Ein niederländisches Ehepaar, das deutsches Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), wäre deshalb in Deutschland nach niederländischem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass inländische (also niederländische) Versorgungsanrechte nach dem WVP auszugleichen wären.
[21] bb) Ob die schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 WVP für sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederländischen Regelung als Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht, kann dahinstehen. Das niederländische WVP ist jedenfalls deshalb nicht mit dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbar, weil es die gesetzlichen Anrechte nach dem Allgemeinen Altersversicherungsgesetz (Allgemene ouderdomswet [AOW]; zum Rentensystem in den Niederlanden vgl. Stillich DAngVers. 1999, 40 ff.) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Versorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann.
[22] (1) Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls bei den in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. Senatsbeschluss v. 6.2.2008 - XII ZB 66/07, FamRZ 2008, 770, 771; Klüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rz. 51). In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staaten versichert, die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (im Jahr 2008 bis jährlich 31.122 EUR) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung) i.H.v. 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die abhängig von der Wohnsituation mit einem volldynamischen Festbetrag bemessen wird (derzeit beläuft sich der monatliche Brutto-Höchstbetrag für Alleinstehende auf 1.011,98 EUR, für Alleinerziehende auf 1.253,50 EUR und für Verheiratete bzw. Zusammenwohnende auf 697,37 EUR pro Person, jeweils zzgl. Urlaubsgeld; vgl.www.sbv.nl/bedragen).
[23] Das niederländische WVP lässt die gesetzliche AOW-Pension wegen ihres Charakters als Volksrente beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt (vgl. Klüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm, a.a.O., Länderbericht Niederlande Rz. 51; Rahm/Künkel/Paetzold, a.a.O., Kap. VIII Rz. 989). Ehegatten, die tatsächlich dauernd getrennt leben, gelten nach dem AOW sowohl hinsichtlich der Beitragszahlung als auch der Rentenberechtigung als unverheiratet. Es kommt dann zu einer Trennung der "sozialen Biografien" der Ehegatten, die jeweils Anspruch auf ihre eigene Rente für Ledige haben. Die Entkoppelung von Beiträgen und Leistungen im Rahmen des Volksrentensystems führt dazu, dass niederländische Ehegatten in der Ehezeit regelmäßig gleich hohe AOW-Anrechte erwerben und sich ein unterschiedliches Einkommen oder eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung auf die Rentenanwartschaft nicht auswirkt (Reinhard, a.a.O., S. 363).
[24] (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die niederländische AOW-Pension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gem. § 1587 Abs. 1 BGB im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse v. 3.9.2008 - XII ZB 203/06, FamRZ 2008, 2263; v. 6.2.2008 - XII ZB 66/07, FamRZ 2008, 770, 771 ff.). Das niederländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Aufenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 4a BGB. Die niederländische AOW-Pension bleibt im deutschen Versorgungsausgleich auch nicht nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Betracht. Sie wird bei bestehender Versicherungspflicht überwiegend aus Beiträgen finanziert und die Höhe der Pension ist von den individuellen Versicherungsjahren abhängig. Zwar besteht zwischen der Beitragspflicht und der Rentenleistung kein Zusammenhang, weil sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Volksrente ergibt. Das kann eine Berücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen, weil es sich um keine subsidiäre Sozialleistung handelt und auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben werden können, deren Höhe allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587a Abs. 2 Ziff. 4a BGB zu ermitteln ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss v. 6.2.2008 - XII ZB 66/07, FamRZ 2008, 770, 773).
[25] (3) Sind nun beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige und haben sie während der Ehezeit ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland gehabt, wobei ein Ehegatte als Grenzgänger in den Niederlanden und ein Ehegatte in Deutschland gearbeitet hat, unterliegen nach dem eigentlich berufenen niederländischen Sachrecht (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gem. Art. 1 Abs. 8 WVP im Scheidungsfall die gesetzlichen Rentenanrechte des in Deutschland berufstätigen und sozialversicherten Ehegatten dem (niederländischen) Versorgungsausgleich (Klüsener FamRBint 2006, 12, 18), während der in den Niederlanden arbeitende Ehegatte dort sozialversicherungspflichtig ist und eine nicht dem Ausgleich unterliegende AOW-Anrechte erwirbt. Diese ungleiche Behandlung von § 1587 Abs. 1 BGB unterfallenden gesetzlichen Rentenanrechten ist dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell fremd. Sie kann zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden ungleichen Verteilung des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens führen, indem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine "ausländischen" (deutschen) gesetzlichen Rentenanrechte grundsätzlich auszugleichen hat, ohne dass hierbei ein ggf. höherer Anspruch des Berechtigten nach dem AOW zu verrechnen wäre.
[26] 4. Sieht die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene ausländische Rechtsordnung keinen angemessenen Gesamtausgleich aller Anrechte vor, so ist ihr der Versorgungsausgleich insgesamt und nicht etwa nur "insoweit" unbekannt, als einzelne Anrechte vom Ausgleich ausgenommen sind (vgl. aber für ausl. Anrechte Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 57 f.; Staudinger/Mankowski, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 409; Rahm/Künkel/Paetzold, a.a.O., Kap. VIII Rz. 910).
[27] Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB will den "regelwidrigen" Versorgungsausgleich nicht auf den Ausgleich einzelner vom ausländischen Recht nicht ausgeglichener (z.B. deutscher) Anrechte beschränken (Rahm/Künkel/Paetzold, a.a.O., Kap. VIII Rz. 933; Wagner, a.a.O., Rz. 35; a.A. ohne nähere Begründung Palandt/Thorn BGB, 68. Aufl. Art. 17 EGBGB Rz. 22). Bei der Fassung der Kollisionsnorm hat der Gesetzgeber das Vorhandensein inländischer Anrechte vielmehr als Anlass für einen umfassenden Wertausgleich angesehen (vgl. Borth, a.a.O., Rz. 874; Rahm/Künkel/Paetzold, a.a.O., VIII Rz. 933 i.V.m. Fn. 4, der zutreffend auf einen nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bundesrates hinweist, vgl. BT-Drucks. 10/504, 99). Hierfür spricht, dass nach dem System des Versorgungsausgleichs zunächst eine Gesamtsaldierung aller ehezeitlichen Anrechte zu erfolgen hat und ein Wertausgleich nur in eine Richtung stattfindet; zudem setzt die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB durchzuführende Billigkeitsprüfung eine Gesamtabwägung aller ehezeitlichen Anrechte und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (Borth, a.a.O., Rz. 874). Aus diesen Gründen ist auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich nach den gesamten in der Ehezeit erworbenen Anrechten durchzuführen, selbst wenn nur während eines Teils der Ehezeit ein Ehewirkungsstatut maßgebend war, das den Versorgungsausgleich kennt (Borth, a.a.O., Rz. 874; Johannsen/Henrich, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rz. 64; Rahm/Künkel/Paetzold, a.a.O., Kap. VIII Rz. 933; Wagner, a.a.O., Rz. 35; a.A. AnwKomm/Gruber, a.a.O., Bd. I Art. 17 EGBGB Rz. 154).
[28] Allerdings kann der Ausgleich im Zuge der nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung auf bestimmte - d.h. auch nur auf inländische - Anrechte beschränkt werden (vgl. Rahm/Künkel/Paetzold, a.a.O., Kap. VIII Rz. 933). Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nämlich so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss v. 23.2.1994 - XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825, 826). Ob und inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (Senatsbeschluss v. 10.11.1999 - XII ZB 132/98, FamRZ 2000, 418, 419).
[29] 5. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen bleiben, weil das OLG zu Unrecht die Voraussetzungen für eine regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB verneint hat. Das Verfahren war an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführt, soweit dies im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit widerspricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB).
Fundstellen
Haufe-Index 2141820 |
BGHR 2009, 505 |
EBE/BGH 2009 |
FamRZ 2009, 677 |
FuR 2009, 340 |
NJW-RR 2009, 795 |
DNotZ 2009, 628 |
MDR 2009, 570 |
NJW-Spezial 2009, 358 |
ZFE 2009, 186 |
FK 2009, 135 |