Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.864.440,69 DM.

 

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Der Senat hat – nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Beklagte – die grundsätzliche Frage, ob eine Bürgschaft für Geschäftskredite nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen werden kann, verneint (Urt. v. 21. April 1998 - IX ZR 258/97, WM 1998, 1120, 1121, z.V.b. in BGHZ 138, 321).

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Beklagte ihre Bürgschaft nicht gemäß dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften rückgängig gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, WM 1998, 1388, 1389, z.V.b. in BGHZ).

2. Das Berufungsgericht hat die vorrangige Individualabrede in der Bürgschaftsurkunde (§ 4 AGBG; vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1994 - IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785) rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich für die darin genannten beiden Kredite der Klägerin an die Hauptschuldnerin verbürgt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886 f). Über diese verbürgten „Anlaßkredite” hinaus wird die Beklagte nicht in Anspruch genommen. Eine weitergehende Bürgenhaftung ist in der Bürgschaftsurkunde auch nicht vorgesehen.

3. Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, daß, soweit die hohen Geschäftskredite in dem – am 14. Dezember 1993 vereinbarten – Kontokorrent geführt wurden, dies vom Verbürgungswillen der Beklagten gedeckt war. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Die Saldoanerkenntnisse der Hauptschuldnerin im Rahmen des Kontokorrents (§ 355 HGB) wirken gemäß §§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB, 356 Abs. 1 HGB gegen die beklagte Bürgin. Die Höhe der Schuld aus den Kontokorrentkrediten hat das Berufungsgericht – ausgehend vom Rechnungsabschluß vom 30. September 1995 – rechtsfehlerfrei ermittelt (vgl. BGHZ 77, 256, 263; BGH, Urt. v. 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84, WM 1985, 969, 970 ff; v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193).

4. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Hauptschuldnerin infolge der wesentlichen Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet war, der Klägerin wegen ihrer noch nicht fälligen Verbindlichkeit aus der Rückbürgschaft vom 2. Dezember 1994 gegenüber der G. AG Sicherheit zu leisten (Nr. 12 in Verbindung mit Nr. 11, 14 der „Bedingungen für das Avalgeschäft”); diese Bestimmungen enthalten eine spezielle Ausprägung des Anspruchs aus § 775 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB. Diesen Anspruch hat die Klägerin in ihren Schreiben an die Hauptschuldnerin vom 2. November 1995 und an die Beklagte vom 20. November 1995 – rechtzeitig vor Ablauf der Bürgschaftsfrist (§ 777 BGB) – geltend gemacht. Da die Hauptschuldnerin diesen Anspruch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht erfüllen kann, hat dafür die Beklagte einzustehen, weil sie sich auch für alle Ansprüche aus dem entsprechenden Avalkredit der Klägerin an die Hauptschuldnerin – im Rahmen des verbürgten „Barkredits” – verbürgt hat.

Insoweit ist – gemäß Bl. 27 der Entscheidungsgründe im Berufungsurteil – klarzustellen, daß die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 300.000 DM nebst Zinsen eine Sicherheitsleistung – wegen der noch nicht fälligen Rückbürgschaft der Klägerin gegenüber der G. AG vom 2. Dezember 1994 – betrifft, die nach der Erledigung dieser Rückbürgschaft mit der Beklagten abzurechnen ist.

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539318

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