Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 18.03.2014)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

 

Gründe

Rz. 1

Zur Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats, mit dem die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen wurde, Bezug genommen.

 

Unterschriften

Raum, Rothfuß, Jäger, Radtke, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8289990

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