Tenor
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller (Beteiligte zu 1 bis 4) und die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 5) je zur Hälfte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Am 3. September 1981 beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten der Wohnanlage „Wohnstadt F.” in B., G. anstelle der Verwalterin I. GmbH zum neuen Verwalter zu bestellen. Dieser Beschluß wurde in der Gemeinschaftsversammlung vom 8. Dezember 1981 wieder aufgehoben; zugleich wurde festgestellt, daß der Vertrag mit der I. GmbH nicht gekündigt ist. Den Beschluß vom 8. Dezember 1981 haben mehrere Beteiligte angefochten; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In der Gemeinschaftsversammlung vom 26. März 1982 beriefen die Wohnungserbbauberechtigten „vorsorglich” G. als Verwalter ab und „bekräftigten” ihren Beschluß vom 8. Dezember 1981 über die Fortdauer der Verwaltung durch die I. GmbH. Außerdem bestellten sie „vorsorglich” die I. GmbH zum Verwalter. In einer weiteren Gemeinschaftsversammlung vom 30. Juni 1982 wurde über den Antrag abgestimmt, die I. GmbH als Verwalterin aus wichtigem Grund sofort abzuberufen. Die Abstimmung ergab 250 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1453 Enthaltungen; nach Auffassung des Versammlungsleiters war der Antrag damit abgelehnt.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 15. Dezember 1982 die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung vom 26. März 1982 aufgehoben. Den weiteren Antrag, auch den Beschluß der Gemeinschaftsversammlung vom 30. Juni 1982 für ungültig zu erklären und die I. GmbH als Verwalterin abzuberufen, hat es zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller und der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 30. Juni 1985 zurückgewiesen. Den sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 5 möchte das Kammergericht stattgeben und bei Beschlüssen der Wohnungseigentümer Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen werten. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1958, 307) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLGZ 1980, 183) gehindert. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (vgl. NJW 1984, 2488 LS).
2. Mit Beschluß vom 22. Januar 1982 hat das Amtsgericht einstweilen angeordnet, daß die Verwaltergeschäfte nur von der I. GmbH zu führen sind. Demgegenüber hat das Landgericht mit Beschluß vom 10. Juni 1985 im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfahrens G. zum Verwalter bestellt. Nachdem dieser die Verwaltung zum 51. August 1984 gekündigt hatte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 19. September 1984 bis zur Neuwahl eines Verwalters W. als Verwalter bestellt und ihm aufgegeben, bis zum 15. Oktober 1984 zur Neuwahl eines Verwalters eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In der Gemeinschaftsversammlung vom 12. Oktober 1984 beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten daraufhin einstimmig, W. zum Verwalter zu bestellen.
II.
Aufgrund der von der Gemeinschaftsversammlung am 12. Oktober 1984 beschlossenen Bestellung des Verwalters W. ist das Verfahren gegenstandslos geworden. Die vom Kammergericht vorgelegte Sache kann deshalb nicht mehr entschieden werden; es ist lediglich eine Kostenentscheidung zu treffen.
1. Mit den Anträgen, die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung vom 26. März 1982 und vom 50. Juni 1982 für ungültig zu erklären und die I. GmbH als Verwalterin abzuberufen, begehrten die Antragsteller eine Entscheidung darüber, ob die I. GmbH als Verwalterin bestätigt oder abberufen worden ist. Für eine solche Entscheidung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Mit dem in der Gemeinschaftsversammlung vom 12. Oktober 1984 gefaßten Beschluß haben die Wohnungserbbauberechtigten einstimmig V. zum Verwalter bestellt. Aufgrund dieser vom Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsache (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., § 27 Rdn. 52) ist die Frage, ob der frühere Verwalter in seinem Amt bestätigt oder abberufen worden ist, ohne rechtliche Bedeutung. Denn das von den Antragstellern verfolgte Ziel, die I. GmbH als Verwalterin abzuberufen und einen neuen Verwalter zu bestellen, ist in der Zwischenzeit erreicht worden.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil die I. GmbH für die von ihr nach dem 50. Juni 1982 ausgeübte Verwaltertätigkeit unter Umständen Ansprüche gegen die Erbbauberechtigten geltend machen könnte. Die I. GmbH war zu dieser Zeit – unabhängig von einem Beschluß der Gemeinschaft – aufgrund der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 22. Januar 1982 bis zur Bestellung des Verwalters G. durch das Landgericht am 10. Juni 1985 als Verwalterin tätig. Ein etwaiger Anspruch auf Vergütung stünde ihr somit auch dann zu, wenn sie in der Gemeinschaftsversammlung vom 50. Juni 1982 durch Mehrheitsbeschluß abberufen worden wäre.
2. Für die nach § 47 WEG zu treffende Kostenentscheidung braucht auf die vom Kammergericht vorgelegte Frage ebenfalls nicht eingegangen zu werden. Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird die Erfolgsaussicht des Hauptbegehrens nur summarisch überprüft. Der Richter kann – auch im Revisions- und damit im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH NJW 1954, 1058 Nr. 8) – grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGHZ 67, 545, 545/546 m.N.). Gleiches gilt für die ohnehin nach billigem Ermessen zu bestimmende Kostenverteilung nach § 47 WEG bei einem gegenstandslos gewordenem Antrag. Auch insoweit besteht kein Anlaß, die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittene Frage zur Bewertung von Stimmenthaltungen bei Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu entscheiden.
3. Die Antragsteller sind im Antragsverfahren teilweise unterlegen; ihre Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auch die Beschwerde der Antragsgegner wurde zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage erscheint es billig, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde gegeneinander aufzuheben und von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 47 WEG). Bei der Entscheidung der Vorinstanzen über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges verbleibt es.
Unterschriften
G, R, D, O, W
Fundstellen