Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 27.03.2020; Aktenzeichen 2 StE 13/19-3 8 St 4/19) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. März 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten in Höhe von 9.000 EUR aufgehoben; die Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, „in vierzehn Fällen eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt zu haben und dabei in elf Fällen tateinheitlich hierzu dem Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (EU-VO 881/2002), die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwidergehandelt zu haben”. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das Oberlandesgericht die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 9.000 EUR angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 3
Der seit 2010 in Deutschland lebende Angeklagte radikalisierte sich ab 2012 in seinem islamischen Glauben und sympathisierte mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat” (IS). Von Deutschland aus entfaltete er zwischen Juni 2015 und August 2017 verschiedene Aktivitäten, um den IS und dessen Agieren zu fördern.
Rz. 4
1. Im Juni 2015 bat das IS-Mitglied „A. „, das im damaligen Herrschaftsgebiet der Vereinigung für eine IS-Medienstelle tätig war, den Angeklagten, für ihn einen Facebook-Account einzurichten, um damit IS-Propaganda zu verbreiten. Er selbst konnte dies nicht machen, weil Facebook die Einrichtung von Accounts durch Internetzugriffe im IS-Gebiet nicht zuließ. Der Angeklagte, der „A.” lediglich durch Kommunikation über das Internet kannte, entsprach der Bitte. Am 3. Juli 2015 teilte er „A.” die Zugangsdaten für das neu eingerichtete Facebook-Konto mit. Dieser forderte den Angeklagten am Folgetag auf, für ihn auch einen Twitter-Account einzurichten, über den er gleichfalls IS-Propaganda verbreiten wollte. Auch dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach und übersandte „A.” am 5. Juli 2015 die entsprechenden Zugangsdaten. Dieser nutzte die ihm damit zur Verfügung stehenden Konten jedoch nicht, weil er vom IS nunmehr für andere Aufgaben herangezogen wurde.
Rz. 5
2. Ebenfalls über das Internet lernte der Angeklagte R. kennen, der sich dem IS anschließen und im Herrschaftsgebiet der Vereinigung für diese als Kämpfer tätig werden wollte. Um ihm dies zu ermöglichen, transferierte der Angeklagte an R., während dieser sich auf der Reise in Richtung des IS-Gebiets befand, über den Geldtransferdienstleister „Western Union” am 12. Juli 2015 sowie am 17. Juli 2015 jeweils einen Betrag in Höhe von 150 EUR. Am 2. August 2015 schickte er ihm weitere 200 EUR. R. erhielt die Zahlungen, als er sich in Bulgarien beziehungsweise der Türkei aufhielt. Dank der Zuwendungen konnte er die Weiterreise finanzieren und zum IS gelangen. Er schloss sich dem IS als Kämpfer an und kam in dieser Funktion später ums Leben.
Rz. 6
3. Der Angeklagte kam über das Internet zudem in Kontakt mit H., der seit 2014 im syrischen Herrschaftsgebiet des IS lebte und dort als Mitglied der Vereinigung für diese als Kämpfer tätig war. H. erhielt regelmäßig finanzielle Unterstützung von Dritten, unter anderem von Familienmitgliedern aus dem Kosovo. Um die Aktivitäten des IS zu fördern, insbesondere um H. die Fortsetzung seiner Kämpfertätigkeit für den IS zu ermöglichen, wirkte der Angeklagte an Geldtransfers an ihn mit. Hierfür übermittelten Geldgeber zunächst über die Finanztransferdienstleister „MoneyGram” beziehungsweise „Western Union” Geldbeträge an den Angeklagten, der sich diese als Bargeld an Standorten der Unternehmen auszahlen ließ. Anschließend sorgte der Angeklagte für die Weiterleitung der Beträge mittels „Hawala-Banking” an H.. Hierfür begab er sich jeweils in Deutschland zu einem „Hawaladar” und händigte diesem das Bargeld aus. Dieser veranlasste die Auszahlung des um eine Provision reduzierten Geldbetrages durch einen anderen „Hawaladar” in Syrien an H.. In einem Fall erhöhte der Angeklagte die Geldsumme um 150 EUR aus seinem eigenen Vermögen; in einem weiteren Fall übermittelte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 300 EUR an H., der ausschließlich aus seinem eigenen Vermögen stammte. Insgesamt kam es im Zeitraum zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 28. August 2017 zu elf Geldübersendungen durch den Angeklagten mittels „Hawala-Banking” an H., wobei sich die Gesamtsumme des vom Angeklagten an den „Hawaladar” übergebenen Bargelds auf 14.766 EUR belief. Davon erhielt H. nach Abzug der „Hawala-Provisionen” mindestens 12.000 EUR ausgezahlt. Die Gelder waren – wie der Angeklagte wusste – ganz überwiegend dafür bestimmt, den Lebensunterhalt des H. in Syrien zu finanzieren, damit dieser sich uneingeschränkt seiner Tätigkeit als IS-Kämpfer widmen konnte, und wurden von H. auch entsprechend eingesetzt. In einem Fall reichte H. das erhaltene Geld mit Wissen des Angeklagten zum Teil an einen anderen IS-Kämpfer weiter. In drei Fällen verwendete H. die Gelder teilweise beziehungsweise vollständig zur finanziellen Unterstützung von im IS-Gebiet lebenden Witwen gefallener IS-Kämpfer, was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 7
Die auf die Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidung hat dagegen keinen Bestand.
Rz. 8
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs bedarf das Folgende der Erörterung:
Rz. 9
a) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und – wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt – sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 – AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 – AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 – 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).
Rz. 10
b) Hieran gemessen stellen sich die Einrichtung eines Facebook-Accounts und eines Twitter-Accounts als nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbare Unterstützungstaten und nicht nur als straflose Versuche einer Unterstützung des IS dar. Zwar wurden die Accounts letztlich nicht genutzt, doch standen sie „A.” und damit dem IS zur Nutzung für die Verbreitung von IS-Propaganda zur Verfügung. Das genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 35; vom 9. Januar 2020 – AK 61/19, juris Rn. 32; vom 26. Juni 2019 – AK 32/19, juris Rn. 21 f.; vom 30. Oktober 2018 – AK 36/18, juris Rn. 36 ff.).
Rz. 11
c) Die Zahlungen des Angeklagten an R. hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend als Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB gewertet. Denn sie bewirkten, dass R. sich dem IS als Mitglied anschließen und für die Vereinigung als Kämpfer tätig werden konnte, was für den IS von Vorteil war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – AK 61/19, juris Rn. 32; vom 8. August 2019 – StB 19/19, juris Rn. 28; vom 27. August 2015 – AK 23/15, juris Rn. 24). Demgegenüber ist insofern keine Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Nr. 8 StGB in Verbindung mit § 89a Abs. 2a StGB gegeben. Denn es ist nicht festgestellt worden, dass R. von Deutschland aus zum IS reiste.
Rz. 12
d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in elf Fällen durch die Geldtransfers an H..
Rz. 13
Soweit dieser erhaltene Gelder zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendete, wurde durch die Zahlungen der IS unterstützt, weil erst sie es H. möglich machten, weiterhin uneingeschränkt als Kämpfer für den IS tätig zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – AK 61/19, juris Rn. 29; vom 28. Mai 2018 – 3 StR 490/17, juris Rn. 5). Sie dienten der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse H. s, und zwar auch insoweit, als im Einzelfall verhältnismäßig geringe Summen an ihn übermittelt wurden. Denn das Oberlandesgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass der IS im Tatzeitraum nicht mehr in der Lage war, seine Kämpfer ausreichend zu alimentieren. Diese seien vielmehr zunehmend auf Geldzahlungen aus dem Ausland angewiesen gewesen, und zwar nicht nur, um sich damit selbst zu unterhalten und so weiter für den IS tätig sein zu können, sondern auch, um mit solchen Geldern Waffen und Munition für ihre Tätigkeit als IS-Kämpfer zu erwerben. Die Zuwendungen führten mithin nicht lediglich zu einer Verbesserung der privaten Lebenssituation eines prinzipiell ausreichend versorgten Empfängers ohne positiven Effekt für die Vereinigung (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74).
Rz. 14
Auch die Zahlungen, die Witwen von gefallenen IS-Kämpfern zugutekamen, stellen eine Unterstützung des IS im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar. Denn das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass hierdurch ein Beitrag zur Witwenversorgung geleistet wurde, deren Sicherstellung der Kampfmoral der IS-Kämpfer förderlich war und damit die Schlagkraft des IS stärkte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – AK 61/19, juris Rn. 30).
Rz. 15
e) Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen der Geldtransfers mittels „Hawala-Banking” an H. wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG hält gleichfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand (zur Fassung des Schuldspruchs bei Verstößen gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 62/14, juris Rn. 33).
Rz. 16
aa) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG ist die Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, mit Strafe bedroht. Ein solches Bereitstellungsverbot ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten (ABl. L 39 vom 29. Mai 2002, S. 9) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, wonach den in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. In diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 – AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 – AK 8/20, juris Rn. 31). Bedenken gegen die Wirksamkeit der unter der (früheren) Bezeichnung „Islamic State in Iraq and the Levant” erfolgten Listung des IS bestehen nicht (näher hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20).
Rz. 17
bb) Zwar pönalisiert § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG nur Zuwiderhandlungen gegen ein Bereitstellungsverbot, während Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 das „Zur-Verfügung-Stellen” von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen untersagt. Obwohl sich insoweit der Wortlaut der Blankettnorm und der ausfüllenden Norm nicht decken, ist der Sinngehalt der beiden Tatbestandsmerkmale identisch, so dass Verstöße gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 der Strafbewehrung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG unterfallen (vgl. in Bezug auf den wortlautgleichen Art. 7 Abs. 3 der Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 BGH, Beschluss vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 15; siehe zudem MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 18 AWG Rn. 34; BT-Drucks. 17/11127, S. 27).
Rz. 18
cc) Dadurch, dass der Angeklagte dem in Syrien im IS-Herrschaftsgebiet befindlichen IS-Mitglied H. im Rahmen von elf Transaktionen insgesamt mindestens 12.000 EUR Bargeld zukommen ließ, die dieser verwenden sollte und konnte, um dort auch zukünftig als IS-Kämpfer im Sinne der Vereinigung tätig zu sein beziehungsweise einen weiteren IS-Kämpfer und „IS-Witwen” zu unterstützen, stellte der Angeklagte der gelisteten Vereinigung „Islamischer Staat” im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unmittelbar Gelder zur Verfügung. Denn „Zur-Verfügung-Stellen” ist jeder tatsächliche Vorgang, der dazu führt, dass der gelisteten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung der betreffende wirtschaftliche Vorteil zugutekommt, also sie die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-72/11, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; Beschluss vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 19; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 18 AWG Rn. 32).
Rz. 19
Im Hinblick auf die Struktur des IS und den Umstand, dass es sich bei der Vereinigung um einen Personenverband handelt, werden Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen jedenfalls dann bereits dem IS selbst unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn sie einem im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindlichen und agierenden Mitglied, das in die dortigen Vereinigungsstrukturen eingebunden ist, zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen. Insofern ist nicht erforderlich, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in die direkte Verfügungsgewalt eines Führungsverantwortlichen oder eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vereinigungsmitglieds gelangen oder solche höherrangigen Mitglieder eine eigene Zugriffsmöglichkeit erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 33, 37 f.).
Rz. 20
Bei terroristischen Vereinigungen wie dem IS verbietet es sich wegen ihrer Struktur als reine Personenzusammenschlüsse ohne eigene (Völker-)Rechtssubjektivität und ihrer Vorgehensweise zur Verfolgung des Vereinigungsziels, hinsichtlich der tauglichen Empfänger von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zwischen im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation vereinigungsbezogen tätigen „einfachen” (nachrangigen) Mitgliedern einerseits und der Organisation selbst und ihren (ranghohen) Repräsentanten andererseits zu differenzieren. Denn das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist weit auszulegen (vgl. in Bezug auf den wortlautidentischen Art. 7 Abs. 3 der Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-72/11, juris Rn. 39 f., sowie in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 66 ff.). Entsprechend dem Ziel der Verordnung, zu verhindern, dass terroristische Vereinigungen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 – AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 – AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares „Zur-Verfügung-Stellen”, wenn – wie hier – Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im IS-Herrschaftsgebiet vereinigungsbezogen tätigen und in die dortigen Strukturen des IS eingebundenen IS-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen. Denn bereits damit wird die Gefahr eines Einsatzes der Mittel für terroristische Aktivitäten der gelisteten Vereinigung geschaffen, der das Bereitstellungsverbot entgegenwirken will.
Rz. 21
Ein solches (weites) Verständnis des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, entspricht dem Zweck sowie dem Zusammenhang der Norm und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (näher hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20).
Rz. 22
Anlass, den Europäischen Gerichtshof gemäß § 267 Abs. 1 und 3 AEUV zu einer Vorabentscheidung anzurufen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation nicht (näher hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20).
Rz. 23
dd) Die Frage, ob einer gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung schon damit Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, dass sie einem in Deutschland befindlichen Mitglied der Vereinigung zur späteren Weiterleitung an im ausländischen Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation befindliche andere Mitglieder, namentlich Führungskader, übergeben werden, stellt sich vorliegend nicht (vgl. insofern EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 75 f.). Eine solche Konstellation, für die zum Teil die Auffassung vertreten wird, bei der nachfolgenden Weiterleitung der Gelder oder Ressourcen handele es sich um eine bloß vereinigungsinterne Verschiebung von einem Vereinigungsmitglied an ein anderes, die nicht als „Zur-Verfügung-Stellen” gewertet werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 75; siehe aber auch EuGH, aaO Rn. 68; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 40; vom 14. Mai 2020 – AK 8/20, juris Rn. 30 ff.), liegt nicht vor. Denn der Angeklagte war kein Mitglied des IS.
Rz. 24
ee) Auf die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mittelbares „Zur-Verfügung-Stellen” im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gegeben ist (vgl. insofern in Bezug auf den wortlautgleichen Art. 7 Abs. 3 der Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-72/11, juris Rn. 51 ff.; BGH, Beschlüsse vom 5. März 2019 – 3 StR 413/18, NStZ 2019, 736 Rn. 11 ff.; vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20), kommt es nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht an.
Rz. 25
ff) Die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG steht in Tateinheit mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. insofern BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 46; vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 33; vom 22. Juli 2020 – AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 – AK 8/20, juris Rn. 32 f.).
Rz. 26
2. Die angeordnete Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten in Höhe von 9.000 EUR gemäß § 74 Abs. 1 und 2, § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWG erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft.
Rz. 27
a) Das Oberlandesgericht hat die Einziehungsentscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Der Angeklagte transferierte Bargeld mittels „Hawala-Banking” an das IS-Mitglied H. und hat sich dadurch nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG strafbar gemacht. Soweit das Geld an H. gelangte (mindestens 12.000 EUR), sei es Tatobjekt im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG; soweit es die Provisionen der „Hawala-Händler” abgedeckt habe, sei es Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 AWG gewesen. Durch die Weitergabe des damit der Einziehung unterliegenden Bargelds in Höhe von 14.766 EUR an den in Deutschland agierenden „Hawaladar” habe der Angeklagte die Einziehung gemäß § 74c Abs. 1 StGB vereitelt. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) hat das Oberlandesgericht davon abgesehen, Wertersatzeinziehung in voller Höhe von 14.766 EUR anzuordnen, sondern den Einziehungsbetrag auf 9.000 EUR beschränkt.
Rz. 28
b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Bewertung des Oberlandesgerichts, dass die vom Angeklagten dem „Hawaladar” übergebenen Gelder Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG beziehungsweise Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 AWG waren, aber wegen ihrer Weitergabe an den „Hawaladar” gegenüber dem Angeklagten allenfalls die Einziehung des Wertes der Tatobjekte und Tatmittel nach § 74c Abs. 1 StGB in Betracht kam. § 74c Abs. 1 StGB gilt auch im Anwendungsbereich des § 20 AWG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 – 4 Ws 6/20, juris Rn. 17 f. mwN; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 20 AWG Rn. 5). Soweit die Taten vor der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelung des Einziehungsrechts begangen wurden, kommt gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StGB das insofern inhaltsgleiche Tatzeitrecht zur Anwendung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 74c Rn. 2; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 3).
Rz. 29
c) Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung vereitelt hat. Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt wird ein Gegenstand erst durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB oder Tatobjekt nach § 74 Abs. 2 StGB kommt daher erst mit der Begehung der Straftat in Betracht, bei der der Gegenstand gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Erst die Tat macht den betreffenden Gegenstand zum Einziehungsgegenstand. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels oder Tatobjekts unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht beziehungsweise dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Die Tatbegehung selbst ist somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB.
Rz. 30
Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 1 StR 127/20, juris Rn. 20; vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17, juris Rn. 5 f.; vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283, 284; vom 20. September 1991 – 2 StR 387/91, NStZ 1992, 81; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 – 4 Ws 6/20, juris Rn. 20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74c Rn. 3; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10).
Rz. 31
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Täter Geldbeträge unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG einer gelisteten terroristischen Vereinigung zukommen lässt und so zugleich mit der Tatbegehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWG unmöglich macht, liegt mithin keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tatobjekte nach § 74c Abs. 1 StGB ausscheidet (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 – 4 Ws 6/20, juris Rn. 20 ff.).
Rz. 32
d) Völker- und europarechtliche Vorgaben erfordern kein abweichendes Verständnis des Regelungsgehalts des § 74c Abs. 1 StGB für die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 – 4 Ws 6/20, juris Rn. 23 ff.). Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 – AK 37/21, juris Rn. 46; vom 22. Juli 2020 – AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 – AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20). Art. 10 Abs. 1 sowie Nr. 10 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen das Bereitstellungsverbot vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Rz. 33
Danach gebietet die Verordnung in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen keine Anordnung von Wertersatzeinziehung. Denn damit könnte die Zuwendung von wirtschaftlichen Ressourcen an eine gelistete Person oder Einrichtung, die nach der Verordnung unterbunden werden soll, weder verhindert noch rückgängig gemacht werden. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB stellte in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine faktische „Nebengeldstrafe” dar, hätte also allein den Charakter und die Wirkung einer zusätzlichen Strafe. Sie könnte mithin ausschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung der Verordnung Rechnung tragen, wirksame und abschreckende Sanktionsvorschriften zu erlassen. Diesem Gebot wird indes bereits durch die Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG Genüge getan (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20).
Rz. 34
e) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat daher die Einziehungsanordnung entfallen.
Rz. 35
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
Unterschriften
Schäfer, Berg, Erbguth, Kreicker, Voigt
Fundstellen
Haufe-Index 14803497 |
NStZ-RR 2022, 13 |