Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung der Neufassung der Ruhensregelung des § 56 BeamtVG im Versorgungsausgleich bei Zusammentreffen einer innerstaatlichen und einer zwischen- oder überstaatlichen Versorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Eurocontrolbehörde) (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 – IVb ZB 146/83 – FamRZ 1988, 273).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 6; BeamtVG § 56
Verfahrensgang
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats – Familiensenats – des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.226 DM.
Gründe
I.
Der am 2. August 1953 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 8. März 1947 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 7. Juli 1977 geheiratet. Auf den der Ehefrau am 17. Mai 1988 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe durch Verbundurteil vom 25. April 1990 geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Juli 1977 bis 30. April 1988 (§ 1587 Abs. 2 BGB), durchgeführt. Dabei ist es von folgendem ausgegangen:
Der Ehemann ist nach Ableistung des Wehrdienstes in der Zeit vom 2. Juli 1973 bis 29. September 1974 am 30. September 1974 in ein Beamtenverhältnis bei der (früheren) Bundesanstalt für Flugsicherung eingetreten und hat dort eine Tätigkeit als Fluglotse ausgeübt. Hieraus hat er als Beamter auf Lebenszeit eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben. Die fünfjährige Wartezeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ist erfüllt. Seit dem 16. Juni 1986 ist er unter Wegfall seiner Bezüge bis auf weiteres beurlaubt und an die zwischenstaatliche Organisation der Eurocontrol-Behörde entsandt. Aus diesem Dienstverhältnis wird er nach Ablauf von zehn Dienstjahren eine weitere Anwartschaft auf Altersversorgung nach dem Versorgungsrecht der Europäischen Union erhalten, die gemäß § 56 Abs. 1 BeamtVG voraussichtlich zu einer Kürzung des deutschen Ruhegehaltes führen wird. Bei früherem Ausscheiden aus dem Dienst bei Eurocontrol wird statt dessen ein Kapitalbetrag gewährt.
Das Amtsgericht hat in Anwendung der seinerzeit geltenden Fassung des § 56 BeamtVG die gekürzte ehezeitliche Anwartschaft des Ehemannes aus seiner Beamtenversorgung mit monatlich 963,05 DM ermittelt. Auf seiten der Ehefrau ist es von ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaften von monatlich 181,77 DM zuzüglich statischer Höherversicherungsanteile von 56,33 DM, umgerechnet 8,60 DM, insgesamt somit 190,37 DM ausgegangen. In Höhe der Hälfte der Differenz der beiderseitigen Anrechte (963,05 DM - 190,37 DM = 772,68 DM : 2 = 386,34 DM) hat es für die Ehefrau gemäß § 1587b Abs. 2 BGB gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der deutschen Beamtenversorgung des Ehemannes begründet.
Mit der Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 unter anderem beanstandet, daß die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG nicht bereits in ihrer künftigen, ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung angewandt worden sei, und daß der Errechnung des Ruhensbetrages nicht die gesamte, bis zur Altersgrenze von 65 Jahren reichende Verwendungszeit von 32 Jahren bei der Eurocontrol-Behörde zugrunde gelegt worden sei, sondern nur die ehezeitlich verbrachte Zeit von einem vollendeten Jahr. Danach würde die auszugleichende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nur 258,69 DM betragen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 16. Oktober 1991 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Rentenanwartschaften von monatlich 385,25 DM zu begründen seien. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt wegen zwischenzeitlicher Rechtsänderungen, die neue Ermittlungen erforderlich machen, zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur die Anwartschaft des Ehemannes aus seinem ruhenden Dienstverhältnis bei der Bundesanstalt für Flugsicherung unterliegen kann. Die weitere Versorgungsanwartschaft, die dem Ehemann aus seiner Tätigkeit bei Eurocontrol erwachsen wird, kann dagegen nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (§ 2 VAHRG), da deutsche Gerichte nicht rechtsgestaltend im Wege des Quasisplittings oder der Realteilung (§§ 1587b Abs. 2 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG) in Versorgungen internationaler Einrichtungen eingreifen können. Die Versorgung von Eurocontrol kann daher für die Entscheidung nur insoweit von Belang sein, als sie gemäß § 56 BeamtVG zu einer Kürzung der deutschen Beamtenversorgung des Ehemannes führt.
2. Es ist indessen fraglich, ob der Ehemann noch in einem Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht und daraus später eine Beamtenversorgung erhalten wird. Durch Art. 4 des 10. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I 1370, 1376) wurde zwischenzeitlich das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I 70), das im Lauf seiner Geltungszeit mehrfach inhaltlich geändert worden war, mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben der Flugsicherung durch ein privates Flugsicherungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH wahrgenommen. Wegen des Wechsels der Rechtsform konnten die bisherigen Beamten des Flugverkehrskontrolldienstes nicht unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus in diesem Unternehmen bleiben. Sie hatten die Wahl, entweder aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden und gegebenenfalls in ein privates Arbeitsverhältnis zu jenem Flugsicherungsunternehmen einzutreten oder im Beamtenverhältnis zu verbleiben. Im ersteren Fall verloren sie ihre Anwartschaft auf Beamtenversorgung und wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§§ 8, 233 SGB VI). Im letzteren Fall traten sie vom Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung an gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I 1370, 1376, im folgenden Übernahmegesetz) in ein Beamtenverhältnis beim Luftfahrtbundesamt über und nehmen nun Aufgaben der Flugsicherung in jenem Flugsicherungsunternehmen wahr, soweit sie nicht anders verwendet werden (Kümmel Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz Anhang 1 B/5 Erläuterung I 1).
Im Versorgungsausgleich ist sowohl Rechtsänderungen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 90, 52, 56 f und vom 6. Juli 1983 – IVb ZB 842/81 – FamRZ 1983, 1003, 1004) als auch tatsächlichen, auf individuellen Umständen beruhenden Änderungen Rechnung zu tragen, soweit sie rückwirkend Bestand oder Höhe der ehezeitlich erworbenen Versorgung beeinflussen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 – IVb ZB 151/84 – FamRZ 1988, 1148 f; vom 21. September 1988 – IVb ZB 154/86 – FamRZ 1989, 42 f und vom 7. Juni 1989 – IVb ZB 70/88 – FamRZ 1989, 1058 f). Da die Nachversicherung für die zurückliegenden Jahre zwar auf der Grundlage der jeweiligen Beamtenbezüge, jedoch der Höhe nach begrenzt durch die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt, ist ihr Wert in der Regel geringer als die weggefallene Beamtenversorgungsanwartschaft, wirkt sich also auf die Höhe des Versorgungsausgleichs aus. Auch der Form nach findet bei durchgeführter Nachversicherung statt eines Quasisplittings zu Lasten des Dienstherrn ein Splitting der durch die Nachversicherung entstandenen gesetzlichen Rentenanwartschaften statt (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 – IVb ZB 873/80 – FamRZ 1982, 154; vgl. auch Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VI Rdn. 40, 45 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist offen, welche der Möglichkeiten der Ehemann im Zuge der Umorganisation gewählt hat, zumal er zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin bereits an Eurocontrol abgeordnet war und aller Wahrscheinlichkeit nach aus dieser Tätigkeit eine volle Versorgung nach dem Versorgungsrecht der Europäischen Union erhalten wird. Ein Ausgleich seiner Beamtenversorgung käme im Falle seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr in Betracht, sondern allenfalls ein Splitting, wenn eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wurde. Diese sich aus der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung ergebenden Rechtsfolgen sind auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 90 aaO S. 60, 62, und vom 6. Juli 1983 – aaO). Hierzu bedarf es näherer Feststellungen, weshalb die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist.
3. Bei der weiteren Behandlung wird folgendes zu beachten sein: Hat der Ehemann sein deutsches Beamtenverhältnis – wenn auch unter weiterer Abordnung an Eurocontrol – beibehalten, so ist bei der fiktiven Berechnung seiner Versorgungsanwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 BGB das im Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltende Recht anzuwenden, soweit nicht übergangsrechtlich noch altes Recht gilt (BGHZ 90 aaO S. 64). Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit sich Änderungen in den für die Beamtenversorgung maßgeblichen Grundlagen ergeben haben, die auch für den Versorgungsausgleich beachtlich sind.
a) Von solchen Veränderungen unberührt bleiben die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die auf das Ende der Ehezeit festgeschrieben werden. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich demgemäß ruhegehaltfähige Dienstbezüge des Ehemannes aus seinem Dienstverhältnis bei der Bundesanstalt für Flugsicherung, bezogen auf das Ehezeitende vom 30. April 1988, in Höhe von insgesamt 3.727,12 DM zugrunde gelegt (Besoldungsgruppe A 11, Stufe 7, einschließlich Stellenzulage und Ortszuschlag, dieser bereinigt um familienbezogende Bestandteile gemäß § 1587a Abs. 8 BGB). Das ist nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, daß diese Bezüge wegen der Beurlaubung für den Dienst bei Eurocontrol tatsächlich nicht gezahlt werden. Der Beamte wird bei Eintritt in den Ruhestand – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bis dahin weiter zurückgelegten anzurechnenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein entsprechendes Ruhegehalt, wenn auch gekürzt nach § 56 BeamtVG wegen der Versorgung aus dem Europäischen Dienstverhältnis, erhalten. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils dieses Ruhegehalts sind gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich die bei Ehezeitende zuletzt maßgebenden Besoldungsverhältnisse zugrunde zu legen.
b) Bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes hat das Oberlandesgericht insoweit zutreffend berücksichtigt, daß nach der früheren Regelung Beamte der Flugsicherung mit Vollendung des 53. Lebensjahres in den Ruhestand traten (§ 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953, BGBl. I 70 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 15. August 1974, BGBl. I 1969, geändert durch Art. 8 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 – HStruktG –, BGBl. I 3091, 3096). Es hat demgemäß – in Übereinstimmung mit der Auskunft des Versorgungsträgers vom 28. November 1988 – für den am 2. August 1953 geborenen Ehemann, der im August 2006 das 53. Lebensjahr vollendet haben wird, eine Gesamtzeit von 33 Jahren und 61 Tagen = 33,167 Jahren (2. Juli 1973 bis 31. August 2006) und einen Ruhegehaltssatz von insgesamt 75 % angenommen. Dieser ergibt sich aus der – nach dem damaligen Entscheidungszeitpunkt zutreffenden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 5/91 – FamRZ 1993, 414, 415) – Anwendung des alten Beamtenversorgungsrechts und betrug 73 %, erhöht um einen pauschalen Zuschlag von 5 %, begrenzt auf den Höchstsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 a.F. BeamtVG i.V.m. § 4a Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung in der Fassung des Art. 8 § 1 des HStruktG aaO).
Allerdings sind nunmehr die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BeamtVGÄndG BGBl. I 2218), in Kraft getreten zum 1. Januar 1992, das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BeamtVGÄndG 1993, BGBl. I 2442), im wesentlichen in Kraft getreten zum 1. Oktober 1994, und durch das Übernahmegesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. aaO) in der Fassung vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3200) zu beachten. Davon wird nach der Übergangsregelung in § 85 BeamtVG und § 2 des Übernahmegesetzes auch die Versorgung des Ehemannes betroffen. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einer Änderung des bisherigen Ruhegehaltssatzes von 75 %.
In § 14 n.F. BeamtVG ist der bisher zeitlich unterschiedlich ansteigende Ruhegehaltssatz durch einen linear steigenden Satz von 1,875 v.H. pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr ersetzt worden, so daß das höchstmögliche Ruhegehalt von 75 % erst nach 40 statt bisher 35 Dienstjahren erreicht wird. Um Versorgungsverluste der Fluglotsen, die bereits mit 53 Jahren in den Ruhestand traten, zu vermeiden, wurde ihnen zunächst eine pauschale Erhöhung von 13,125 v.H. gemäß § 4a Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung gewährt (Art. 11 BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989). Zugleich mit der Anhebung der Altersgrenze auf 55 Jahre mit Wirkung ab 1. März 1995 gemäß § 2 Abs. 1 des Übernahmegesetzes wurde die pauschale Erhöhung auf 9,375 v.H. herabgesetzt (§ 2 Abs. 3 Übernahmegesetz). Im Ergebnis wird den Fluglotsen damit ein Gegenwert von fünf Jahren gutgeschrieben (Kümmel aaO Anhang 1 B/5 Erläuterungen I 1 und II 3).
Grundsätzlich gilt für alle am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, die erst danach in den Ruhestand treten, die neue Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes und der damit zusammenhängenden versorgungsrechtlichen Regelungen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO). Dabei trifft jedoch § 85 BeamtVG aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Besitzstandswahrung eine Günstigkeitsregelung, die einen Vergleich zwischen altem und neuem Recht und der in § 85 Abs. 1 BeamtVG enthaltenen Übergangsregelung erfordert, wobei aber der sich nach altem Recht ergebende Ruhegehaltssatz nicht überschritten werden darf (§ 85 Abs. 4 BeamtVG). Für Beamte, die die Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreichen, verbleibt es beim alten Recht, es sei denn, das neue Recht wäre günstiger (§§ 85 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Für Beamte, die wie hier der Ehemann erst nach dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand treten, enthält § 85 Abs. 1 BeamtVG eine Mischkalkulation, indem er den bis zum 31. Dezember 1991 nach altem Recht erreichten Ruhegehaltssatz bewahrt, und die folgenden Dienstjahre nur mit je 1 v.H. bewertet. Auch für diese Beamten gilt die Günstigkeitsregelung des § 85 Abs. 4 BeamtVG, d.h. der sich aus § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz kommt nur dann zum Tragen, wenn er günstiger ist als derjenige nach neuem Recht. Nach § 2 Abs. 5 Übernahmegesetz erfaßt die Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG auch Fluglotsen, die mit dem 55. Lebensjahr in den Ruhestand treten, allerdings mit der Maßgabe, daß die sich aus § 2 Abs. 3 Übernahmegesetz ergebende pauschale Erhöhung des Ruhegehaltssatzes um 9,375 v.H. nur 3 v.H. beträgt. Diese Abweichung rührt daher, daß die 9,375 v.H. auf den gleichbleibenden Ruhegehaltssteigerungssatz von 1,875 v.H. zugeschnitten sind, der für die Übergangsberechnung des § 85 Abs. 1 BeamtVG mit seinen abweichenden Vom-Hundert-Sätzen nicht gilt (Kümmel aaO Anhang 1 B/5 Erläuterungen VI 13).
Für den Ehemann ist demnach folgender Vergleich anzustellen: Der nach altem Recht berechnete Ruhegehaltssatz beläuft sich auf 75 v.H. (vgl. oben). Nach neuem Recht beträgt er ebenfalls 75 v.H., nämlich berechnet aus einer Gesamtzeit vom 2. Juli 1973 (Beginn des anzurechnenden Wehrdienstes) bis 31. August 2008 (Ausscheiden mit dem 55. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 Übernahmegesetz), das sind 35 Jahre und 61 Tage = 35,167 Jahre × 1,875 v.H. = 65,938 v.H., pauschal erhöht um 9,375 v.H. gemäß § 2 Abs. 3 Übernahmegesetz = 75,313 v.H., begrenzt auf 75 v.H.. Demgegenüber kommt der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG errechnete Ruhegehaltssatz für den Ehemann nicht zur Anwendung, da er mit 72,66 v.H. geringer ist. (Der bis zum 31. Dezember 1991 gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erreichte Ruhegehaltssatz errechnet sich wie folgt: Die vom 2. Juli 1973 bis 31. Dezember 1991 zurückgelegte Dienstzeit beträgt 18 Jahre und 183 Tage, wobei mehr als 182 Tage als ein vollendetes Jahr zählen, § 14 Abs. 1 Satz 1 a.F. BeamtVG, mithin 19 Jahre. Davon werden in den ersten zehn Jahren je 3,5 v.H. = 35 v.H. und in den folgenden neun Jahren je 2 v.H. = 18 v.H. erworben, zusammen 53 v.H.. Die Erweiterungszeit gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG vom 1. Januar – 1992 bis zum 31. August 2008 beträgt 16 Jahre und 243 Tage = 16,66 Jahre × je 1 v.H. = 16,66 v.H.. Der erdiente Ruhegehaltssatz beträgt 69,66 v.H.. Hinzu kommt die pauschale Erhöhung von 3 v.H. gemäß § 2 Abs. 5 Übernahmegesetz = 72,66 v.H.).
Ob sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG in Folge der Verwendung bei Eurocontrol um die Zeit zwischen dem 55. und dem 65. Lebensjahr erhöht, wie die weitere Beschwerde meint, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Ehemann ohnehin den Höchstsatz des Ruhegehalts erreicht.
Aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz ergibt sich somit vor Anwendung von Ruhensvorschriften ein auf das Ehezeitende bezogenes Ruhegehalt von 2.795,34 DM zuzüglich 232,95 DM Sonderzuwendung = 3.028,29 DM, wie vom Oberlandesgericht zutreffend festgestellt.
4. a) Bei der Ermittlung des gekürzten Ruhegehalts ist der Ruhensvorschrift des § 56 BeamtVG, die die Kürzungsmodalitäten beim Zusammentreffen einer innerstaatlichen und einer zwischen- oder überstaatlichen Versorgung des öffentlichen Dienstes regelt, Rechnung zu tragen. Das folgt aus § 1587a Abs. 6 BGB, nach dessen Halbs. 1 für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen ist, wenn dem Ehegatten mehrere beamten- oder beamtenähnliche Versorgungsanwartschaften i.S.v. § 1587 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen. Nach Halbs. 2 ist sinngemäß zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhensvorschrift unterliegt. Diese Regelung findet hier Anwendung, da es sich bei der aus der Tätigkeit bei Eurocontrol herrührenden Versorgung nicht um eine solche aus einem innerstaatlichen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt, sondern um eine Versorgung aus einem überstaatlichen Dienstverhältnis, das von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfaßt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 – IVb ZB 146/83 – FamRZ 1988, 273, 275 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. November 1988 FamRZ 1989, 263).
b) Der Anwendung der Ruhensregelung steht nicht entgegen, daß die zur Kürzung der deutschen Beamtenversorgung führende Versorgung von Eurocontrol nicht dem öffentlich-rechtlichen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Zwar kommt eine Berücksichtigung der Kürzung im Versorgungsausgleich zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur in Betracht, wenn die zur Kürzung einer Versorgung führende andere Versorgung ebenfalls auszugleichen ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine solche Kürzung nur hinnehmen muß, wenn und soweit er andererseits auch an der kürzungsursächlichen Versorgung teilhat (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 – IVb ZB 532/81 – FamRZ 1983, 358, 361 und vom 6. Juli 1983 – IVb ZB 794/81 – FamRZ 1983, 1005, 1006 und ständig). Diesem Erfordernis genügt aber nicht nur eine Teilhabe im öffentlich-rechtlichen, sondern auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Maßgebend ist nämlich lediglich, daß die zur Kürzung führende Versorgung ihrerseits die Kriterien einer ausgleichspflichtigen Versorgung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB erfüllt. Dessen Anwendungsbereich beschränkt sich entgegen seinem Wortlaut nicht auf die in § 1587a Abs. 2 Nr. 1-5 BGB genannten (inländischen) Versorgungen, sondern erfaßt auch ausländische und internationale Versorgungen, für die der Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB geschaffen wurde (BT-Drucks. 7/4361 S. 40; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 – IVb ZB 508/80 – FamRZ 1982, 473, 474). Hierzu zählt auch die Versorgung des Ehemannes nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 aaO S. 274). In welcher Form sich der Ausgleich der kürzungsursächlichen Versorgung vollzieht, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
c) Unerheblich ist ferner, daß der Ehemann, der am 16. Juni 1986 an Eurocontrol abgeordnet wurde, zum Zeitpunkt des Ehezeitendes und auch zur Zeit noch nicht die erforderliche Mindestdienstzeit von zehn Jahren bei der Europäischen Union erfüllt hat. Nach den Versorgungssystemen der Europäischen Union besteht für Beamte, die vor dem 60. Lebensjahr nach weniger als zehn Dienstjahren ausscheiden, kein Anspruch auf Ruhegehalt. Statt dessen haben sie Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Beiträge einschließlich Zinsen, außerdem auf ein sogenanntes Abgangsgeld in Höhe des anderthalbfachen Betrags des letzten Monatsgrundgehalts für jedes Dienstjahr (Art. 77 Abs. 1 der Anlage zur Verordnung über das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 18. Dezember 1961 in der Fassung der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968, ABlEG vom 14. Juni 1962 S. 1385/62 f und vom 4. März 1968 Nr. L 56/1 f; Art. 84 des Statuts i.V.m. Anhang VIII Art. 12 der Versorgungsordnung, ABlEG vom 14. Juni 1962 S. 1432/62, 1434/62; vgl. auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Kommentar zum BeamtVG Stand Juli 1995 § 56 BeamtVG Erläuterung 11 Nr. 3). Die Anwendung der Ruhensregelung auf die Beamtenversorgung wird davon selbst nicht berührt, da das deutsche Ruhegehalt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des BeamtVGÄndG 1993 vom 20. September 1994 aaO) auch dann gekürzt wird, wenn der Beamte bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem europäischen Dienst anstelle der dortigen Versorgung eine Abfindung, Beitragserstattung oder einen sonstigen Kapitalbetrag erhält. Für die Zwecke der Bewertung der Versorgung im Versorgungsausgleich, zu der nicht nur die Berechnung des ausgleichspflichtigen Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern auch die Berücksichtigung von Ruhensregelungen nach Abs. 6 gehört (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO S. 362 und vom 2. Dezember 1987 aaO S. 274; Staudinger/Rehme BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 509), ist § 1587a Abs. 7 BGB heranzuziehen. Danach bleibt grundsätzlich außer Betracht, daß eine Wartezeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung für den Bezug einer Versorgung, zu der auch die zehnjährige Mindestdienstzeit für europäische Beamte gehört, zum Zeitpunkt des Ehezeitendes noch nicht erfüllt ist. Denn das Gesetz geht – mit Ausnahme der betrieblichen Altersversorgungen – davon aus, daß die Mehrzahl der übrigen, an zeitliche Voraussetzungen geknüpften Versorgungsanwartschaften zum Vollrecht erstarken wird (BT-Drucks. 7/650 S. 159; 7/4361 S. 35 f). Erweist sich diese Annahme als unrichtig und scheidet der europäische Beamte vorzeitig aus dem Dienst aus, kann sich dies allerdings im Versorgungsausgleich zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirken, der in diesem Falle nur an der gekürzten deutschen Beamtenversorgung teilhätte, ohne ein Äquivalent in Form einer Beteiligung an der anstelle der europäischen Versorgung gezahlten Kapitalabfindung zu erhalten. Denn diese ist keine „auszugleichende Versorgung” i.S.d. §§ 1587 Abs. 1, 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem kann aber dadurch begegnet werden, daß eine Kürzung der auszugleichenden Versorgung von vornherein unterbleibt, wenn bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung feststeht, daß die Wartezeit nicht mehr erfüllt wird. Ergibt sich nach Abschluß des Verfahrens, daß der Beamte vor Ablauf der Mindestdienstzeit ausgeschieden ist, kann im Wege der Abänderung nach § 10a VAHRG eine Neuberechnung des auszugleichenden Ehezeitanteils ohne Ruhensberechnung vorgenommen werden (Staudinger/Rehme aaO § 1587a Rdn. 501, 510; Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1587a Rdn. 129; vgl. auch MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 44). Das rechtfertigt es, die Vorschrift des § 1587a Abs. 7 BGB auch im Rahmen der Ruhensregelung nach Abs. 6 anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 aaO S. 275). Nach Lage der Dinge kann hier im übrigen davon ausgegangen werden, daß der Ehemann seine Mindestdienstzeit in wenigen Monaten erfüllt haben wird.
d) Die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG ist nunmehr in ihrer – nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Kraft getretenen – durch Art. 1 Nr. 23 des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl. aaO) und Art. 1 Nr. 17 des BeamtVGÄndG vom 20. September 1994 (BGBl. aaO) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994 geänderten Fassung anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 aaO).
aa) Übergangsrechtliche Besonderheiten nach § 85 Abs. 6 BeamtVG greifen für § 56 BeamtVG im vorliegenden Fall nicht ein. Danach wäre in den Fällen, in denen sich der Ruhegehaltssatz nach der Übergangsregel des § 85 Abs. 1 BeamtVG bemißt, § 56 BeamtVG für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 in der bis dahin geltenden Fassung und für die danach liegende Zeit in der ab Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden gewesen, letzteres u.a. mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 1,875 v.H. der Satz von 1,0 v.H. tritt. Nach den bis 1. Januar 1992 und danach bis zum 30. September 1994 geltenden Fassungen des § 56 BeamtVG ruhte das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vom-Hundertsatzes von 2,14 (bzw. später 1,875) für jedes im zwischenstaatlichen Dienst vollendete Dienstjahr entsprach. Die Kürzung vollzog sich danach weitgehend unabhängig von der europäischen Versorgung, deren Höhe nur insoweit von Bedeutung war, als sie den Ruhensbetrag begrenzte (§ 56 Abs. 1 Satz 3 a.F. BeamtVG). Wegen dieser Prognosemöglichkeit bedurfte es für die Zwecke der Anwendung der Ruhensregelung im Versorgungsausgleich deshalb nicht notwendig einer Feststellung der voraussichtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes aus seiner Tätigkeit bei Eurocontrol. Die Vorinstanzen haben folgerichtig keine weiteren Ermittlungen der fiktiven Versorgung unternommen. Da sich der Ruhegehaltssatz des Ehemannes im vorliegenden Fall jedoch nicht nach § 85 Abs. 1 BeamtVG errechnet (vgl. oben zu 3 b)), kommt die ab 1. Oktober 1994 geltende Neufassung zum Tragen.
bb) Danach hat sich die Berechnungsweise wesentlich geändert. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ruht das deutsche Ruhegehalt eines europäischen Ruhestandsbeamten in Höhe des Betrages, um den die Summe aus seiner europäischen Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in § 56 Abs. 2 BeamtVG genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vom-Hundert-Satzes (gemeint ist der Ruhegehaltssatz) von 1,875 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Damit wird abweichend von der bisherigen Regelung die internationale Versorgung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BeamtVG in die Ruhensberechnung mit einbezogen. Außerdem ist die Vorschrift § 54 BeamtVG angeglichen, der die Kürzung beim Zusammentreffen zweier inländischer Versorgungen des öffentlichen Dienstes mittels Bildung eines Höchstbetrages regelt. Das war zur Vermeidung zu hoher Gesamtversorgungen erforderlich geworden. Denn die Bezieher einer internationalen Versorgung waren bisher gegenüber den Beziehern einer weiteren deutschen Versorgung bevorzugt, da ihr deutsches Ruhegehalt nur dienstzeitanteilig ruhte (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO § 56 n.F. BeamtVG Erläuterung 8 Nr. 3.1; § 56 Fassung 1992 abgedruckt bei Stegmüller aaO Ergänzungsband Teil I b). Gemäß § 56 Abs. 2 BeamtVG muß nunmehr in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 2 BeamtVG ein fiktives deutsches Ruhegehalt als Höchstgrenze ermittelt werden, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln ist. Das deutsche Ruhegehalt ist dabei auf der Grundlage der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, also auch unter Einbeziehung der anrechenbaren, im internationalen Dienst zurückgelegten Zeiten und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren deutschen Besoldungsgruppe zu ermitteln. Der Höchstgrenze ist die Summe aus deutscher und europäischer Versorgung gegenüberzustellen, wobei der übersteigende Betrag den Ruhensbetrag für die deutsche Versorgung bildet. Die europäische Versorgung übernimmt in entsprechendem Umfang die Alimentation des Beamten. Da es mithin entscheidend auf die Höhe der voraussichtlichen europäischen Versorgung und – zur Ermittlung der Höchstgrenze auf die Dienstbezüge des Ehemannes aus der Endstufe der nächsthöheren deutschen Besoldungsgruppe ankommt, bedarf es auch insoweit weiterer Feststellungen.
cc) Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs wird dabei folgendes zu beachten sein: Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß das Ruhen eines Teils der Versorgung nur dann beachtlich ist und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten mitgetragen werden muß, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der Beamte ebenfalls in der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen – sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich – teilhat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361 und vom 6. Juli 1983 aaO S. 1006). Der berechtigte Ehegatte soll davor geschützt werden, beim Versorgungsausgleich an Ruhensfolgen beteiligt zu werden, die auf Versorgungsanrechten beruhen, die außerhalb der Ehezeit erworben wurden.
Zunächst ist die volle, auf die derzeit geltende Altersgrenze von 55 Jahren hochgerechnete fiktive Versorgung des Ehemannes aus seinem deutschen Beamtenverhältnis, bezogen auf die Besoldungsverhältnisse zum Ehezeitende, zu ermitteln. Entsprechendes gilt für seine europäische Versorgung, lediglich mit dem Unterschied, daß hierbei laut Auskunft der Eurocontrol vom 23. September 1988 das 65. Lebensjahr die normale Altersgrenze bildet. Der Ehezeitanteil spielt hierbei noch keine Rolle. Denn ob die Summe der beiden Versorgungen die Höchstgrenze übersteigt, bestimmt sich anhand der gesamten, auch vor und nach der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 361; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 79; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587a Rdn. 404).
Unabhängig davon ist für die Bestimmung der Höchstgrenze ein weiteres deutsches Ruhegehalt fiktiv zu bilden (§ 56 Abs. 2 BeamtVG). Der dafür maßgebende Ruhegehaltssatz bestimmt sich – unter Vermeidung von Doppelanrechnungen – aus allen Zeiten der Verwendung im innerstaatlichen und internationalen öffentlichen Dienst, hier also aus der Zeit vom 2. Juli 1973 bis 31. August 2018 (Ausscheiden mit 65 Jahren bei Eurocontrol). Eine weitere Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ergibt sich dadurch aber nicht, da der Ehemann ohnehin den Höchstsatz von 75 v.H. erreicht. Die Höchstgrenze beträgt 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe, die der Ehemann bei Ehezeitende inne hatte. Abweichend von § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I 1238, zuletzt geändert durch Art. 3 Bundesbesoldungs- und Bundesversorgungsanpassungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992, BGBl. I 266, im folgenden SoZuwG) verbietet § 56 Abs. 2 BeamtVG ausdrücklich eine Verdoppelung der Höchstgrenze für den Monat Dezember, so daß sich der Kürzungsbetrag gleichbleibend für alle zwölf Monate errechnet. Im Unterschied zur Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ergibt sich damit im Dezember keine Versorgung, die den Auszahlungsbetrag für einen der übrigen Monate um mehr als die Sonderzuwendung übersteigt (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 aaO S. 362). Das deutsche Ruhegehalt wird um den Betrag gekürzt, um den die Summe aus deutscher und europäischer Versorgung den ermittelten Höchstbetrag übersteigt.
Dabei ist entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde, die sich hierbei auf eine in der Literatur vertretene Ansicht beruft (Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 360), die jährliche Sonderzuwendung in die Ruhensberechnung einzubeziehen. Denn sie gehört gemäß § 50 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und §§ 4 und 7 SoZuwG zur Versorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1987 aaO S. 276 und vom 18. September 1991 – XII ZB 169/90 – FamRZ 1991, 1415). Darüber hinaus ist dem Einwand, daß die Sonderzuwendung gemäß § 7 SoZuwG ungekürzt gewährt werden müsse, weil sie wegen Fehlens einer Vorschrift über die Bildung einer Höchstgrenze im Rahmen des § 9 Satz 2 SoZuwG nicht der Regelung des § 56 BeamtVG unterworfen sei, durch die Neufassung des § 56 BeamtVG, die eine Höchstgrenze eingeführt hat, der Boden entzogen.
Wie der Ehezeitanteil der gekürzten Versorgung zu errechnen ist, ist streitig. Zur Ruhensregelung des § 54 BeamtVG, der das Zusammentreffen zweier deutscher Versorgungen des öffentlichen Dienstes regelt, wird überwiegend vertreten, die sich aus beiden Versorgungsanrechten (nach Kürzung) ergebende Gesamtversorgung im Verhältnis der bei beiden Versorgungsträgern ehezeitlich verbrachten Dienstzeiten zu den insgesamt zurückgelegten Dienstzeiten zu quotieren. Denn da es sich um gleichartige Versorgungsanrechte handele, sei die zeitratierliche Methode möglich (Staudinger/Rehme aaO Rdn. 495; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 404; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 79; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VI Rdn. 81; Palandt/Diederichsen aaO Rdn. 123; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Klinkhardt 1. EheRG § 1587a Rdn. 221; Borth Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 90; im Ansatz wohl auch MünchKomm/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587a Rdn. 487 mit allerdings abweichender Gesamtzeitberechnung, bei der es zu Doppelanrechnungen kommen kann). Statt eines einheitlichen Zeit/Zeitverhältnisses für eine Gesamtversorgung wird andererseits eine getrennte Aufteilung beider Versorgungen im jeweiligen Zeit/Zeitverhältnis vertreten (Soergel/Minz aaO Rdn. 351).
Die gesamtzeitbezogene Methode entspricht zwar der gesetzlichen Vorgabe des § 1587a Abs. 6 Satz 1 BGB. Sie hat auch den Vorzug, daß der Ruhensbetrag selbst nicht ehezeitlich quotiert werden muß. Denn indem aus beiden Versorgungen eine gekürzte Gesamtversorgung gebildet wird und diese im Verhältnis der zusammengerechneten ehezeitlichen zu den insgesamt verbrachten Dienstzeiten einheitlich quotiert wird, ist gewährleistet, daß der berechtigte Ehegatte die Kürzung ebenfalls nur, soweit sie durch eine ehezeitlich erworbene Versorgung verursacht ist, mittragen muß. Das paßt indessen nur auf beiderseits deutsche Versorgungen. Beim Zusammentreffen einer deutschen und einer europäischen Versorgung muß dagegen die Bildung einer Gesamtversorgung und ihre gesamtzeitliche Aufteilung ausscheiden (vgl. Schwab/Hahne aaO Rdn. 82). Zwar verweist § 56 Abs. 2 BeamtVG auf eine sinngemäße Anwendung des § 54 Abs. 2 BeamtVG. Auch handelt es sich bei der europäischen Versorgung um eine zeitbezogene Versorgung. Sie ist aber keine innerstaatliche Versorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB, für die Abs. 6 Halbsatz 1 eine gesamtversorgungsbezogene Ermittlung vorschreibt. § 1587a Abs. 6 Halbsatz 1 ist daher nicht anwendbar, sondern es kommt nur eine sinngemäße Anwendung nach Halbsatz 2 in Betracht. Die europäische Versorgung unterliegt im übrigen auch nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, sondern ist erst später schuldrechtlich auszugleichen. Daher ist die deutsche Versorgung isoliert nach ihrem Zeit/Zeitverhältnis aufzuteilen. Dabei ist entgegen der Ansicht; der weiteren Beschwerde als Gesamtzeit nur die Zeit bis zum 55. Lebensjahr einzubeziehen, da die Versorgung in dieser Zeit voll erdient ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1932 – IVb ZB 741/81 FamRZ 1982, 999, 1001).
Zuvor ist sie (einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung) nur um denjenigen Kürzungsbetrag zu mindern, der dem Verhältnis der ehezeitlich bei Eurocontrol verbrachten Dienstjahre zu der dortigen Gesamtzeit (bis 31. August 2018) entspricht. Damit wird die Ehefrau vor Ruhensauswirkungen geschützt, die ihre Ursache in außerhalb der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten haben. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG. Diese Berechnungsweise folgt den grundsätzlichen Vorgaben, die der Senat für die Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 aaO, 6. Juli 1983 aaO und vom 2. Dezember 1987 aaO mit ablehnender Anmerkung Schmitz FamRZ 1989, 123). An ihnen ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten (zustimmend Staudinger/Rehme aaO 504, 505).
5. Der gleiche Grundsatz, den berechtigten Ehegatten nur die ehezeitlich verursachte Kürzung mittragen zu lassen, wirkt sich auch auf die vergleichsweise anzustellende Berechnung des Mindestbetrages der Kürzung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BeamtVG aus (a.A. Bergner IPrax 1988 281, 284). Danach ruht die Versorgung mindestens in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vom-Hundert-Satzes von 1,875 für jedes im überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. Der Senat hat dem in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO, berichtigt durch Beschluß vom 2. November 1988 FamRZ 1989, 263) in der Weise Rechnung getragen, daß er den Ruhegehaltssatz nur um den Vom-Hundert-Satz vermindert hat, der sich pro Jahr der ehezeitlich verbrachten Dienstzeit ergeben hat. Nacheheliche Zeiten bleiben außer Betracht. Dem Einwand der weiteren Beschwerde, damit werde dem Versorgungsausgleich ein höherer Betrag der deutschen Beamtenversorgung zugrunde gelegt, als der Beamte später erhalte, so daß eine versorgungsausgleichsbedingte Kürzungsmöglichkeit für die Versorgungsträger nach § 57 BeamtVG unter Umständen ins Leere ginge (vgl. Soergel/Minz aaO Rdn. 358 und Ergänzungsband Rdn. 360), kann hier keine Bedeutung beigemessen werden. Ob dieser Fall tatsächlich eintritt, entzieht sich einer Beurteilung. Nach der Konzeption des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 BGB ist jedenfalls für das allein maßgebliche Ausgleichsverhältnis zwischen den Ehegatten nur die ehezeitlich bedingte, positive oder – im Falle einer Ruhensregelung – negative Teilhabe an den auszugleichenden Versorgungen entscheidend (vgl. auch Staudinger/Rehme aaO Rdn. 488). Gesichtspunkte der Kostenneutralität für die Versorgungsträger müssen demgegenüber zurücktreten. Es ist Sache des Gesetzgebers, ein etwaiges zu Lasten der Versorgungsträger gehendes Ergebnis durch anderweitige Regelungen zu vermeiden.
Der Mindestruhensbetrag bemißt sich auch im übrigen nach den in den Senatsbeschlüssen vom 2. Dezember 1987 bzw. 2. November 1988 dargestellten Grundsätzen, lediglich mit der Maßgabe, daß an die Stelle des früheren Vom-Hundert-Satzes von 2,14 nunmehr 1,875 v.H. treten. Für die Berechnung des Ehezeitanteils der so ermäßigten Versorgung ist wiederum nur die bis zur Altersgrenze 55 Jahre zählende Gesamtzeit maßgebend (vgl. zur Berechnungsformel auch BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 407).
Fundstellen