Verfahrensgang
LG Hof (Urteil vom 20.07.2009) |
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten S. S. gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten R. S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Strafkammer hat festgestellt:
Rz. 2
Die Angeklagte S. S. ist Geschäftsführerin der Firma S. GmbH, ihr Ehemann, der Angeklagte R. S., ist dort freiberuflicher Betriebsleiter. Die Angeklagte erlitt bei Sägearbeiten einen Unfall, ein Teil des linken Daumens musste amputiert werden. Diesen Unfall meldeten die Angeklagten der zuständigen Berufsgenossenschaft als betrieblichen Arbeitsunfall, die im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben Zahlungen in insgesamt sechsstelliger Höhe leistete. Tatsächlich hatte sich jedoch der Unfall ereignet, als die Angeklagte Holz für den Privatbedarf sägte.
Rz. 3
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen Betruges verurteilt, S. S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, R. S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
Rz. 4
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben zum Schuldspruch erfolglos, die Revision der Angeklagten S. S. auch zum Strafausspruch (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. S. hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht Stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Rz. 5
1. Die auf Grund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das – hinsichtlich beider Angeklagten identische – Vorbringen zum Schuldspruch ist teilweise urteilsfremd (etwa soweit es sich auf aus den Urteilsgründen nicht ersichtliche Angaben von Zeugen bezieht), sonst schon im Ansatz unbehelflich (z.B. habe die Strafkammer versäumt, Möglichkeiten anderen Geschehensablaufs „erforderlichenfalls weiter aufzuklären”) und im Übrigen handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die (rechtsfehlerfreie) tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. All dies hat auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt. Sein Vorbringen wird durch die Erwiderung der Revision (Schriftsatz vom 6. November 2009 für den Angeklagten R. S.) nicht entkräftet. Soweit dort die Feststellungen der Strafkammer deshalb für rechtsfehlerhaft gehalten werden, weil andere Schlussfolgerungen als die von der Strafkammer gezogenen „nicht denknotwendig” ausgeschlossen seien, geht die Revision von einem unzutreffenden Maßstab aus. Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere denktheoretische Möglichkeit ausschließende, letztlich mathematische und daher von niemandem anzweifelbare Gewissheit (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 4. Dezember 2008 – 1 StR 327/08; zahlr. weitere Nachw. b. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 4).
Rz. 6
2. Hinsichtlich der Angeklagten S. S. hat die auf Grund der insoweit nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Strafausspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, sodass deren Revision insgesamt zu verwerfen war.
Rz. 7
3. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. S. kann dagegen keinen Bestand haben. Dieser Angeklagte war durch ein am gleichen Tag rechtskräftiges Urteil vom 19. Juli 1999 zu einer zur Bewährung ausgesetzten und später erlassenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Weitere Verurteilungen gibt es nicht. Die Strafkammer teilt den der genannten Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt detailliert mit und hebt deren strafschärfende Wirkung unter mehreren Aspekten hervor. Sie hat jedoch übersehen, dass hinsichtlich dieser Verurteilung bereits Tilgungsreife wegen Ablaufs der Tilgungsfrist eingetreten war. Diese beträgt hier gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre und hatte gemäß § 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG am 19. Juli 1999, dem Tag des (ersten) Urteils in der damaligen Sache, zu laufen begonnen. Wegen der eingetretenen Tilgungsreife durfte die frühere Verurteilung jedoch gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Angesichts des erheblichen strafschärfenden Gewichts, das die Strafkammer der früheren Verurteilung zugemessen hat, führt dies ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Unterschriften
Nack, Wahl, Graf, RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben., Nack, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2560530 |
StraFo 2010, 82 |