Gründe

Zu Recht hat das Landgericht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. schon deshalb als erfüllt angesehen, weil die Bombenattrappe nach ihrem objektiven Erscheinungsbild jedenfalls nicht offensichtlich ungefährlich war. Dies unterscheidet den Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGHSt 38, 116 - auf die sich die Revision beruft - und BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 3 und 4 zugrunde liegen. Für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB i.d.F. des 5. StrRG gilt nichts anderes (BTDrs. 13/9064 S. 18; Schroth NJW 1998, 2861, 2865). Im übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand auch dadurch verwirklicht, daß er ein Campingbeil bei sich führte. Daß er dieses nur "eventuell" als Drohmittel einsetzen wollte, führt entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 24) zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des unbedingten Raubvorsatzes genügte es für die Qualifikation, daß der Angeklagte die Verwendung des Beils nur im Bedarfsfall vorsah (st. Rspr.; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Waffe 1; Senatsurteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 = NJW 1999, 69, 70 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993601

NStZ 1999, 188

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