Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte neun Überfälle in Spielhallen verübt. Dabei war er jeweils mit einem Revolver bewaffnet, mit dem man Platz- und Gaspatronen verschießen konnte und bei dem das Gas vorne aus der Revolvermündung austrat. Die Waffe war stets mit Platzpatronen geladen. In acht Fällen beging er die Tat mit einem Mittäter, der mit einer ungeladenen Luftdruckpistole bewaffnet war.

Durch Bedrohung mit dem Revolver und der Pistole wurde das Aufsichtspersonal jeweils zum Öffnen der Kassen gezwungen.

Die Täter erbeuteten Geldbeträge zwischen 240,00 DM und 2.635,00 DM.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zutreffend wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsah, verurteilt, die Annahme minder schwerer Fälle des Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. unter Würdigung aller wesentlichen Umstände jeweils abgelehnt und Einzelstrafen von einmal fünf Jahren und sechs Monaten sowie achtmal fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Der Strafausspruch hat trotz der Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) Bestand.

1. In den Fällen 2, 3, 5, 6 und 7 hat der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. erfüllt. Er hat in diesen Fällen den mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschußrevolver jeweils an den Kopf oder an den Körper des Opfers gehalten. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Revolver so beschaffen, daß die Gase nach vorne aus der Revolvermündung austreten konnten. Ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone führt aufgrund der austretenden Explosionsgase und der mitgerissenen Munitionspartikel regelmäßig zu erheblichen Verletzungen. Er kann sogar tödliche Verletzungen hervorrufen (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; vgl. BGHR StGB § 250 1 Nr. 1 Schußwaffe 3). Die im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht im Gegensatz zu den Feststellungen zum Gasaustritt und den kriminalistischen Erkenntnissen stehende, fehlerhafte Einschätzung, die Waffe sei "objektiv ungefährlich" gewesen, bindet den Senat nicht. Damit ist ein solcher mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Er ist damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 161/98 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es aus, wenn der Täter die Waffe in der beschriebenen Weise als Drohmittel einsetzt. Eine Absicht, das Opfer auch auf diese Weise zu verletzen, ist nicht erforderlich.

2. In den übrigen Fällen ist eine solche Drohung mit aufgesetztem Gasrevolver nicht festgestellt, so daß das Verhalten des Angeklagten - was gemäß § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist - nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB n.F. erfüllt.

Dabei handelt es sich wegen der geringeren Mindeststrafe von drei Jahren im Verhältnis zum zur Tatzeit geltenden Recht um das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.

Die Einzelstrafen können gleichwohl bestehen bleiben.

Das Landgericht hat erkennbar unter Würdigung der jeweiligen Tatbesonderheiten (bei zwei dieser Überfälle hat der Angeklagte mit dem Schreckschußrevolver geschossen) alle Fälle als gleichgewichtig betrachtet und jeweils auf dieselbe Einzelstrafe erkannt wie in den Fällen des Aufsetzens der Waffe. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht unter Zugrundelegung des geringeren Strafrahmens in diesen Fällen geringere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993568

JR 1999, 33

NStZ-RR 1999, 173

StV 1999, 92

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