Leitsatz (amtlich)
1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).
2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Zweibrücken (Entscheidung vom 30.07.2021; Aktenzeichen 6 UF 28/21) |
AG Rockenhausen (Entscheidung vom 28.12.2020; Aktenzeichen 2 F 257/20) |
Fundstellen
Haufe-Index 15080421 |
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